# Gesellenprüfung: Wie läuft die gestreckte Prüfung ab?

> Wie die gestreckte Gesellenprüfung abläuft: Teil 1 und Teil 2, Zulassung, Beispiel Estrichleger, Bestehensregeln, Punkteschlüssel, Rücktritt und Wiederholung.

Adresse: https://www.stmb24.de/schadenwissen/beruf/gesellenpruefung-wie-laeuft-gestreckte-pruefung-ab
Geprüft am: 2026-10-19
Autor: Andre Wengorra, Geschäftsführer (https://www.stmb24.de/andre-wengorra)
Betrieb: STMB 24 GmbH, Standorte Geesthacht und Grömitz, Einsätze auch in Berlin und Brandenburg

![Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24](https://www.stmb24.de/media/pages/andre-wengorra/8318faa812-1791588498/andre-wengorra-80x80-crop.webp)

Von [Andre Wengorra](https://www.stmb24.de/andre-wengorra)

Die Antwort in Kürze

Bei der gestreckten Gesellenprüfung entfällt die Zwischenprüfung, und das Ergebnis von Teil 1 fließt in die Abschlussnote ein.[1] Teil 1 liegt etwa beim Estrichleger im vierten Ausbildungshalbjahr, Teil 2 am Ende der Ausbildung.[2] Über die Zulassung zu jedem Teil wird gesondert entschieden, bewertet wird nach einem 100-Punkte-Schlüssel, und eine nicht bestandene Prüfung kannst du zweimal wiederholen.[3]

## Teil 1 zählt schon mit

Zum 01.08.2026 sind für 19 Berufe der Bauwirtschaft neue Ausbildungsordnungen in Kraft getreten, und nach der Deutschen Industrie- und Handelskammer wurde dabei für die 16 dreijährigen Berufe die gestreckte Abschlussprüfung eingeführt.[1] Die bisherige Zwischenprüfung entfällt, stattdessen fließt das Ergebnis des ersten Prüfungsteils in die Abschlussnote ein.[1] Was du in der ersten Hälfte der Ausbildung zeigst, zählt also schon für das Ergebnis.

Wie das konkret aussieht, zeigt die Ausbauberufeausbildungsverordnung am Estrichleger: Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden, Teil 2 am Ende der Ausbildung.[2] Ist die Ausbildung verkürzt, soll Teil 1 spätestens drei Monate vor Teil 2 liegen, und die genauen Termine legt die zuständige Stelle fest.[2] Auf der Baustelle gehört zur Arbeit des Fliesenlegers die Prüfung des Untergrunds vor dem Belegen, und genau solche Prüfschritte tauchen in den Aufgaben wieder auf.

## Anmeldung und Zulassung

Den Antrag auf Zulassung stellst du als Lehrling selbst, schriftlich oder elektronisch, nach den Fristen und Formularen deiner Handwerkskammer, und du informierst deinen Ausbildungsbetrieb darüber.[3] So steht es in der Musterprüfungsordnung, die der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung am 07.10.2025 beschlossen hat.[3] Bei einer Prüfung in zwei Teilen wird über die Zulassung zu jedem Teil gesondert entschieden.[3]

Zu Teil 1 wirst du zugelassen, wenn du die vorgeschriebene Ausbildungsdauer zurückgelegt, deinen [Ausbildungsnachweis](https://www.stmb24.de/schadenwissen/beruf/ausbildungsnachweis-berichtsheft-fuehren) vorgelegt hast und dein Ausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen ist.[3] Zu Teil 2 wirst du zugelassen, wenn du an Teil 1 teilgenommen hast, davon befreit bist oder ohne eigenes Verschulden nicht teilnehmen konntest, und im letzten Fall legst du Teil 1 zusammen mit Teil 2 ab.[3]

## Ein Beispiel: die Prüfung zum Estrichleger

Teil 1 läuft beim Estrichleger im Prüfungsbereich Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten und hat zwei Teile.[2] Praktisch führst du in 8 Stunden einschließlich Dokumentation eine Arbeitsaufgabe aus, etwa einen Ausgleichsestrich mit verschiedenen Neigungen oder einen [schwimmenden Estrich mit Wandanschluss](https://www.stmb24.de/themen/schwimmender-estrich), schriftlich bearbeitest du 120 Minuten lang Aufgaben, und die Praxis zählt dabei 60, die schriftliche Leistung 40 Prozent.[2]

Teil 2 umfasst vier Prüfungsbereiche: die Arbeitsaufgabe zu Estrich und Bodenbelag, Estricharbeiten, Bodenbelagsarbeiten und Wirtschafts- und Sozialkunde mit 60 Minuten.[2] In der praktischen Aufgabe kann es zum Beispiel um einen [Heizestrich](https://www.stmb24.de/themen/heizestrich) aus Fließestrich mit Bewegungsfugen und Höhenversatz gehen.[2] Für das Gesamtergebnis zählt Teil 1 mit 40 Prozent, die praktische Aufgabe in Teil 2 mit 30 Prozent und die übrigen drei Bereiche mit je 10 Prozent.[2]

## Wann du bestanden hast

Bestanden ist die Prüfung zum Estrichleger, wenn diese Bedingungen erfüllt sind:[2]

- Gesamtergebnis aus Teil 1 und Teil 2 mindestens ausreichend[2]
- Ergebnis von Teil 2 mindestens ausreichend[2]
- die praktische Aufgabe zu Estrich und Bodenbelag mindestens ausreichend[2]
- mindestens zwei weitere Bereiche von Teil 2 mindestens ausreichend[2]
- kein Bereich von Teil 2 ungenügend[2]

Fehlt dir in einem der drei kleineren Bereiche von Teil 2 wenig, kannst du eine mündliche Ergänzungsprüfung von etwa 15 Minuten beantragen, wenn der Bereich schlechter als ausreichend war und die Ergänzung den Ausschlag geben kann.[2] Das bisherige Ergebnis und die mündliche Prüfung werden dann im Verhältnis 2 zu 1 gewichtet.[2] Mit dem Gesellenbrief ist der erste Schritt getan, und wer später [Meister oder Techniker werden](https://www.stmb24.de/schadenwissen/beruf/meister-oder-techniker-werden-aufstiegs-bafoeg) will, baut genau darauf auf.

Bewertet wird nach dem 100-Punkte-Schlüssel der Musterprüfungsordnung: Für sehr gut brauchst du mindestens 92 Punkte, für gut 81, für befriedigend 67 und für ausreichend 50, darunter ist eine Leistung mangelhaft und unter 30 Punkten ungenügend.[3] Hinter den Punkten steht eine Note als Dezimalzahl, und 100 Punkte entsprechen 1,0, 50 Punkte noch 4,4.[3] Nach bestandener Prüfung kannst du dich mit dem Gesellenbrief etwa auf eine [Stelle als Fliesenleger](https://www.stmb24.de/jobs/fliesenleger-hamburg) in einem Sanierungsbetrieb bewerben.

## Regeln am Prüfungstag

Der Prüfungsausschuss hat mindestens drei Mitglieder, in zulassungspflichtigen Handwerken Arbeitgeber oder Betriebsleiter und Arbeitnehmer in gleicher Zahl und mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule.[3] Die Prüfung ist nicht öffentlich, und bei Menschen mit Behinderung sollen besondere Verhältnisse berücksichtigt werden, etwa bei der Prüfungsdauer, bei Hilfsmitteln oder durch Gebärdensprachdolmetscher.[3] Eine Täuschung führt dazu, dass die betroffene Leistung mit 0 Punkten bewertet wird.[3]

Zurücktreten kannst du nach der Anmeldung bis zum Beginn der Prüfung, dann gilt sie als nicht abgelegt.[3] Brichst du ohne wichtigen Grund später ab oder erscheinst nicht, wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet, und bei Krankheit musst du den Grund unverzüglich mitteilen und ein ärztliches Attest vorlegen.[3] Ob du bestanden hast, soll dir direkt nach der Feststellung des Gesamtergebnisses mitgeteilt werden, und später erhältst du ein Zeugnis.[3] Es nennt neben deinen Personalien den Ausbildungsberuf, die Punkte der Prüfungsbereiche, das Gesamtergebnis als Note und das Datum des Bestehens und kann Bemerkungen enthalten, etwa zur Einordnung des Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen.[3]

Eine nicht bestandene Gesellenprüfung kannst du zweimal wiederholen, frühestens zum nächsten Prüfungstermin.[3] Selbständige Prüfungsleistungen, die mindestens ausreichend waren, musst du auf Antrag nicht wiederholen, wenn du dich innerhalb von zwei Jahren zur Wiederholung anmeldest.[3]

## Häufige Fragen

### Was passiert, wenn ich am Prüfungstag krank bin?

Krankheit ist ein wichtiger Grund, den du unverzüglich mitteilen und mit einem ärztlichen Attest nachweisen musst.[3] Bereits erbrachte selbständige Prüfungsleistungen werden dann anerkannt.[3]

### Wie oft darf ich die Gesellenprüfung wiederholen?

Zweimal, frühestens zum nächsten Prüfungstermin.[3]

### Gibt es noch eine Zwischenprüfung?

In den 16 dreijährigen Bauberufen nicht mehr, seit die neuen Ausbildungsordnungen am 01.08.2026 in Kraft getreten sind.[1] Stattdessen zählt Teil 1 der gestreckten Prüfung mit.[1]

Klingt nach deinem Beruf?

Die Kurzbewerbung dauert drei Minuten: Name, Kontakt, fertig. Kein Anschreiben nötig.

[Zu den offenen Stellen](https://www.stmb24.de/jobs)
Belege

## Quellen

1. Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK): [Bauberufe modernisiert: 19 neue Ausbildungsordnungen in Kraft](https://www.dihk.de/de/serviceportal/qualifizierung/bauberufe-modernisiert-19-neue-ausbildungsordnungen-in-kraft-185578). Abschnitt Gestreckte Prüfung, Anrechnungsmodell, Rückfalloption und mehr. Abgerufen am 05.10.2026.
2. Bundesministerium der Justiz: [Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)](https://www.gesetze-im-internet.de/ausbaubausbv/BJNR0B30D0024.html). §§ 63, 65, 67, 68 und 71 bis 73. Abgerufen am 05.10.2026.
3. Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), Hauptausschuss: [Richtlinie vom 07.10.2025: Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen](https://www.bibb.de/dokumente/pdf/HA121.pdf). §§ 2, 9, 12, 16, 19, 22 bis 24, 26, 27 und 29, BAnz AT 07.11.2025 S4. Abgerufen am 05.10.2026.

Schadenwissen

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