# Ärger mit der Versicherung: Wann hilft der Versicherungsombudsmann?

> Kostenfrei, bindend bis 10.000 Euro, Verjährung gehemmt: wann der Versicherungsombudsmann bei Streit nach einem Wasserschaden hilft und wie Sie sich beschweren.

Adresse: https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/aerger-mit-versicherung-wann-hilft-versicherungsombudsmann
Geprüft am: 2026-10-19
Autor: Andre Wengorra, Geschäftsführer (https://www.stmb24.de/andre-wengorra)
Betrieb: STMB 24 GmbH, Standorte Geesthacht und Grömitz, Einsätze auch in Berlin und Brandenburg

![Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24](https://www.stmb24.de/media/pages/andre-wengorra/8318faa812-1791588498/andre-wengorra-80x80-crop.webp)

Von [Andre Wengorra](https://www.stmb24.de/andre-wengorra)

Die Antwort in Kürze

Der Versicherungsombudsmann schlichtet Streit zwischen Verbrauchern und Versicherern, die Mitglied in seinem Verein sind. Das Verfahren ist für Beschwerdeführer kostenfrei, und bis 10.000 Euro entscheidet er bindend für den Versicherer.[1] Voraussetzung ist, dass Sie Ihren Anspruch zuerst beim Versicherer geltend gemacht haben.[1] Klagen können Sie danach trotzdem, für Sie ist die Entscheidung nicht bindend.

## Wer sich beschweren kann

Den Ombudsmann können Verbraucher anrufen, also Menschen, die einen Vertrag überwiegend zu privaten Zwecken geschlossen haben, und er kann auch Beschwerden von Personen behandeln, die sich in einer ähnlichen Lage befinden.[1] Die Beschwerde muss sich gegen ein Unternehmen richten, das Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann ist.[1]

Bei Wasserschäden geht es dabei um Streitfälle aus der Wohngebäude-, der Hausrat- oder der Haftpflichtversicherung: eine Ablehnung, eine Kürzung, eine Entschädigung, die zu niedrig erscheint, oder eine Regulierung, die nicht vorankommt.

## Erst zum Versicherer, dann zum Ombudsmann

Der Ombudsmann lehnt das Verfahren ab, wenn der Beschwerdeführer seinen Anspruch noch nicht beim Versicherer geltend gemacht hat.[1] Hat der Versicherer den Anspruch erst seit kurzem auf dem Tisch, kann er nach der Verfahrensordnung beantragen, das Verfahren auszusetzen, solange seit der Geltendmachung noch keine sechs Wochen vergangen sind.[1]

Schreiben Sie Ihrem Versicherer darum zuerst klar, was Sie verlangen und warum, mit Unterlagen und einer Frist. Lehnt er ab oder reagiert er nicht, haben Sie die Grundlage für die Beschwerde. Bei der [Abwicklung mit der Versicherung](https://www.stmb24.de/kosten-und-abwicklung) lohnt es, jeden Schriftwechsel mit Datum aufzubewahren, weil der Ombudsmann den Verlauf nachvollziehen will.

## Was die Beschwerde kostet und wie lange sie dauert

Das Verfahren ist für den Beschwerdeführer kostenfrei.[1] Eigene Auslagen wie Porto oder einen Anwalt, den Sie freiwillig beauftragen, tragen Sie selbst. Einen Anwalt brauchen Sie für das Verfahren nicht, eine Schilderung in eigenen Worten genügt. Legen Sie dieser Schilderung den Bericht der [Wasserschadensanierung](https://www.stmb24.de/wasserschadensanierung) bei, damit Ursache und Umfang belegt sind.

Nach der Verfahrensordnung ist das Verfahren binnen 90 Tagen zum Abschluss zu bringen.[1] Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz schreibt Schlichtungsstellen vor, ihren Vorschlag innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Beschwerdeakte zu übermitteln, und erlaubt eine Verlängerung nur bei besonders schwierigen Streitigkeiten.[2] Während das Verfahren läuft, ist die Verjährung gehemmt, sodass die Frist für den [Anspruch gegen die Versicherung](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/wann-verjaehrt-anspruch-gegen-versicherung) nicht weiterläuft.

## Bindend bis 10.000 Euro

Bei einem Beschwerdewert bis 10.000 Euro entscheidet der Ombudsmann, und diese Entscheidung bindet den Versicherer.[1] Zwischen 10.000 und 100.000 Euro spricht er eine Empfehlung aus, an die der Versicherer nicht gebunden ist.[1] Beschwerden mit einem Wert über 100.000 Euro sind unzulässig.[1]

Für Sie ist die Entscheidung nie bindend. Sind Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden, können Sie trotzdem klagen. Ob eine [Rechtsschutzversicherung](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/streit-mit-der-versicherung-hilft-rechtsschutzversicherung) die Kosten dieser Klage trägt, hängt davon ab, ob der Vertrag Streit mit Versicherern einschließt. Ist dagegen schon ein Gericht mit der Sache befasst oder hat es entschieden, lehnt der Ombudsmann ab.[1]

## Wann der Ombudsmann ablehnt

Nicht jede Beschwerde wird geprüft. Ist ein Gericht schon mit der Sache befasst oder hat es entschieden, führt der Ombudsmann kein Verfahren durch, und dasselbe gilt für Beschwerden, die offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg oder mutwillig sind.[1] Auch Streitwerte über 100.000 Euro sind ausgeschlossen.[1]

Wer also schon geklagt hat, kann nicht nebenher schlichten lassen. Entscheiden Sie sich bewusst für einen Weg. Die Schlichtung kostet Sie nichts, und der Weg zu den Gerichten steht Ihnen danach weiter offen.[1]

## Typische Streitfragen nach einem Wasserschaden

Nach einem Wasserschaden geht es in der Schlichtung um Fragen wie diese: War es Leitungswasser oder Regen- und Grundwasser, das nur mit Elementarschutz versichert ist? Durfte der Versicherer wegen [grober Fahrlässigkeit](https://www.stmb24.de/themen/grobe-fahrlaessigkeit) kürzen? Waren alle Trocknungstage und alle geöffneten Flächen nötig? Wie lange werden Hotel oder Mietausfall bezahlt?

Solche Fragen lassen sich mit guten Unterlagen beantworten. Ein Ortungsbericht zeigt die Ursache, ein Trocknungsprotokoll die Dauer und ein [Aufmaß](https://www.stmb24.de/themen/aufmass) die Flächen. Wer diese Unterlagen hat, kann seine Sicht auch ohne Anwalt verständlich darlegen.

## Die Verjährung steht still

Während des gesamten Verfahrens gilt die [Verjährung](https://www.stmb24.de/themen/verjaehrung) für die streitigen Ansprüche gegenüber dem Versicherer als gehemmt.[1] Die Zeit beim Ombudsmann wird also nicht von der Frist abgezogen, in der Sie Ihre Ansprüche noch vor Gericht bringen können. Warten Sie trotzdem nicht bis kurz vor Ablauf der Verjährung mit der Beschwerde.

## Und die Aufsichtsbehörde?

Bei Ärger mit einem Versicherer liegt der Gedanke an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nahe. Sie prüft Beschwerden anhand der Unterlagen, leitet sie an das Unternehmen weiter und fordert es zur Stellungnahme auf.[3] Im Einzelfall zu ihrem Recht verhelfen kann sie Verbrauchern aber nicht, sie schützt die Gesamtheit der Verbraucher am Finanzmarkt.[3]

Für den Schutz im Einzelfall verweist die Aufsicht auf Ombudsleute, Schlichtungsstellen und Gerichte, und nur Gerichte können Streitfälle verbindlich klären.[3] Für einen Streit über Ihren Wasserschaden ist der Ombudsmann darum der passendere erste Weg und das Gericht der letzte.

## So bereiten Sie die Beschwerde vor

- Name, Anschrift und Versicherungsschein- oder Schadennummer
- eine kurze Schilderung, was passiert ist und was der Versicherer entschieden hat
- was Sie erreichen wollen, etwa die Zahlung eines bestimmten Betrags
- Kopien des Schriftwechsels, der Ablehnung oder Kürzung
- Fotos, Messprotokolle, Rechnungen und Kostenaufstellungen Ihres Fachbetriebs

Je klarer die Unterlagen zeigen, was beschädigt war und warum welche Arbeiten nötig waren, desto leichter fällt die Prüfung. Bei Streit über Mengen und Flächen sind die Messwerte und Aufmaße des Betriebs das stärkste Argument.

## Häufige Fragen

### Kann ich mich auch über einen Versicherungsvermittler beschweren?

Ja, für Beschwerden gegen Vermittler gibt es beim Ombudsmann eine eigene Verfahrensordnung. Bindende Entscheidungen gegenüber Vermittlern gibt es dort nicht.

### Was passiert, wenn der Ombudsmann mir recht gibt?

Liegt der Beschwerdewert nicht über 10.000 Euro, ist die Entscheidung für den Versicherer bindend, er muss sich daran halten.[1] Darüber spricht der Ombudsmann eine Empfehlung aus, an die der Versicherer nicht gebunden ist.[1]

### Muss ich mich zuerst bei der Aufsichtsbehörde beschweren?

Nein. Beide Wege stehen unabhängig voneinander offen, die Aufsicht entscheidet aber keinen Einzelfall.[3] Wer eine Lösung für seinen eigenen Schaden sucht, wendet sich an den Ombudsmann.

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Belege

## Quellen

1. Versicherungsombudsmann e. V.: [Verfahrensordnung für Beschwerden gegen Versicherungsunternehmen (VomVO)](https://www.versicherungsombudsmann.de/das-schlichtungsverfahren/verfahrensordnungen/vomvo/). § 2 Abs. 1, 3, 4 und 4a, § 7 Abs. 6, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1. Abgerufen am 05.10.2026.
2. Bundesministerium der Justiz: [Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG), § 20 Verfahrensdauer](https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg/__20.html). § 20 Abs. 2 und 3. Abgerufen am 05.10.2026.
3. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): [Bei der BaFin beschweren](https://www.bafin.de/DE/verbraucherinnen-verbraucher/hilfe-kontakt/beschwerden-streitschlichtung/bei-bafin-beschweren/bei-bafin-beschweren_node.html). Abschnitte zu Prüfung, Grenzen der Aufsicht und anderen Anlaufstellen. Abgerufen am 05.10.2026.

Schadenwissen

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- [Neue Versicherung: Müssen frühere Wasserschäden angegeben werden?](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/neue-versicherung-fruehere-wasserschaeden-angeben)
- [Schaden melden: Welche Fristen und Pflichten gelten?](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/schaden-melden-welche-fristen-und-pflichten)
- [Streit mit der Versicherung: Hilft die Rechtsschutzversicherung?](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/streit-mit-der-versicherung-hilft-rechtsschutzversicherung)
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