# Möbel während der Sanierung einlagern: Wer haftet für Schäden?

> Möbel während der Sanierung einlagern: wie Umzugsunternehmen und Lagerhalter haften, welche Fristen für Schäden gelten und was die Hausratversicherung deckt.

Adresse: https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/moebel-waehrend-sanierung-einlagern-wer-haftet
Geprüft am: 2026-10-19
Autor: Andre Wengorra, Geschäftsführer (https://www.stmb24.de/andre-wengorra)
Betrieb: STMB 24 GmbH, Standorte Geesthacht und Grömitz, Einsätze auch in Berlin und Brandenburg

![Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24](https://www.stmb24.de/media/pages/andre-wengorra/8318faa812-1791588498/andre-wengorra-80x80-crop.webp)

Von [Andre Wengorra](https://www.stmb24.de/andre-wengorra)

Die Antwort in Kürze

Für Möbel, die ein Umzugsunternehmen transportiert, haftet es nach dem Gesetz höchstens mit 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, und Schäden müssen schnell angezeigt werden.[1] Im Lager haftet der Lagerhalter für Verlust und Beschädigung, solange die Möbel in seiner Obhut sind.[1] Die Außenversicherung der Hausratversicherung deckt nur eine kurzfristige Einlagerung.[2]

## Nur trockene Möbel gehören ins Lager

Muss die Wohnung für die [Trocknung](https://www.stmb24.de/trocknung) oder die Sanierung geräumt werden, werden die Möbel vorher angesehen. Was nass geworden ist, wird zuerst getrocknet oder gereinigt und erst dann eingelagert, denn ein feuchtes Sofa in einem geschlossenen Lagerraum ist ein Risiko für Schimmel. Fotografieren Sie jedes größere Stück vor dem Abtransport von allen Seiten, auch vorhandene Kratzer und Wasserflecken. Stücke, die nach dem Wasserschaden nicht mehr zu retten sind, werden vorher aussortiert und dokumentiert; sie gehören nicht ins Lager, und ihre Fotos braucht später die [Hausratversicherung](https://www.stmb24.de/themen/hausratversicherung).

Bevor jemand Möbel aus nassen Räumen trägt, wird dort der Strom an der Sicherung ausgeschaltet. Steht der Verteilerkasten selbst unter Wasser oder lässt er sich nur durch Wasser erreichen, gibt erst die Feuerwehr oder der Netzbetreiber den Raum frei. Auf aufgeweichten Böden rutscht man leicht aus, und schwere Möbel, die darüber geschoben werden, beschädigen den Belag zusätzlich.

## Wie weit das Umzugsunternehmen haftet

Für Transportschäden haftet das Umzugsunternehmen nach dem Handelsgesetzbuch, aber begrenzt: höchstens mit 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrags benötigt wird.[1] Ein einzelnes wertvolles Stück kann diese Grenze schnell übersteigen; der Berliner Mieterverein hält deshalb eine zusätzliche Transportversicherung für überlegenswert, möglichst zum [Neuwert](https://www.stmb24.de/themen/neuwert).[3]

Viele Firmen schließen die Haftung für empfindliche oder wertvolle Güter aus; ohne Belehrung darüber haftet der Unternehmer nach dem Mieterverein voll.[3] Für den Inhalt selbst gepackter Kartons haftet der Spediteur in der Regel nicht, und einen Schaden muss der Kunde beweisen, es sei denn, eine unzureichende Sicherung im Fahrzeug hat ihn verursacht.[3] Wer unsicher ist, lässt empfindliche Stücke vom Unternehmen selbst verpacken. Auch wenn der Versicherer [Partnerbetriebe](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/versicherung-firma-vorschreiben) für Abbau und Einlagerung nennt, haftet für Schäden das Unternehmen, das die Möbel tatsächlich transportiert und lagert.

Helfen Freunde oder Nachbarn beim Tragen aus Gefälligkeit, haften sie nach dem Mieterverein nur bei Vorsatz oder [grober Fahrlässigkeit](https://www.stmb24.de/themen/grobe-fahrlaessigkeit).[3] Für den Transport ins Lager ist ein Unternehmen mit klaren Haftungsregeln darum die sicherere Wahl.

## Transportschäden sofort anzeigen

Bei einem Umzug erlöschen die Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung, wenn ein äußerlich erkennbarer Schaden dem Unternehmen nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt wird.[1] Für Schäden, die äußerlich nicht zu erkennen sind, gilt eine Frist von 14 Tagen nach der Ablieferung.[1]

Packen Sie die zurückgelieferten Möbel deshalb sofort aus, prüfen Sie sie bei Tageslicht und schicken Sie die Anzeige schriftlich, mit Fotos und einer kurzen Beschreibung. Vergleichen Sie dabei mit den Bildern, die Sie vor dem Abtransport gemacht haben.

## Haftung im Lager

Lagert ein Unternehmen die Möbel ein, haftet es als Lagerhalter für den Schaden durch Verlust oder Beschädigung in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung.[1] Frei wird es nur, wenn der Schaden auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abzuwenden war.[1] Die Haftung bleibt bestehen, wenn der Lagerhalter die Möbel bei einem Dritten unterbringt.[1]

Lassen Sie sich bei der Übergabe eine Liste der eingelagerten Stücke geben, mit Anzahl, Zustand und Fotos, und lesen Sie die Bedingungen des Lagervertrags, bevor Sie unterschreiben. Fragen Sie, wie der Lagerraum belüftet und beheizt ist und wie er gegen Feuchte geschützt wird. Fragen Sie den Betrieb für die [Wasserschadensanierung](https://www.stmb24.de/wasserschadensanierung), wie lange die Räume voraussichtlich gesperrt bleiben, damit die Lagerzeit passt.

## Was die Hausratversicherung im Lager deckt

Hausrat, der vorübergehend außerhalb der Wohnung ist, schützt die Außenversicherung der Hausratversicherung, allerdings befristet und begrenzt auf einen Teil der Versicherungssumme, als Beispiel nennt der Versichererverband zehn Prozent.[2] Die Fristen reichen nach dem Verband je nach Anbieter von wenigen Wochen bis zu sechs Monaten.[2] Transport- und Lagerkosten, die entstehen, weil die Wohnung unbenutzbar ist, ersetzt die Hausratversicherung meist ebenfalls, und [ob die Versicherung Schimmel zahlt](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/schimmel-nach-wasserschaden-zahlt-die-versicherung), der in der Zwischenzeit an eingelagerten Stücken entsteht, hängt vom Vertrag ab.

Eine kurzfristige Einlagerung in einem gemieteten Lagerraum nennt der Verband als versicherten Fall; Sachen, die dauerhaft dort lagern, sind über die Außenversicherung dagegen nicht versichert, etwa gegen Feuer oder Raub.[2] Anbieter von Lagerräumen bieten dafür eigene Versicherungen an.[2] Dauert die Sanierung länger, klären Sie den Schutz für die eingelagerten Möbel vorher mit Ihrem Hausratversicherer.

## Wann die Möbel zurückkommen

Zurück in die Wohnung kommen die Möbel erst, wenn die Arbeiten dort abgeschlossen sind und Böden und Wände trocken genug für den neuen Belag und den Anstrich waren. Wer zu früh einräumt, stellt Schränke an Wände, die noch Feuchte abgeben, und behindert die letzten Arbeiten. Stimmen Sie den Termin für die Rücklieferung deshalb mit dem Betrieb ab, der die Sanierung leitet, und planen Sie einen Puffer ein. Neu verlegte Böden werden vor dem Einräumen mit Pappe oder Vlies abgedeckt, damit Möbelfüße und Rollwagen keine Spuren hinterlassen.

Beim Wiedereinräumen hilft die Liste vom Abtransport: Stück für Stück abhaken, Schäden sofort fotografieren und schriftlich melden, solange die Frist läuft.

## Checkliste für die Einlagerung

Mit diesen Schritten bleibt die Einlagerung nachvollziehbar:

- nasse Möbel erst trocknen oder reinigen lassen
- jedes größere Stück vor dem Abtransport fotografieren
- eine Liste mit Anzahl und Zustand unterschreiben lassen
- wertvolle Stücke beim Umzugsunternehmen ausdrücklich angeben oder gesondert versichern
- Lagerdauer und Versicherungsschutz mit dem Hausratversicherer abstimmen
- bei der Rücklieferung sofort prüfen und Schäden schriftlich anzeigen

## Häufige Fragen

### Wie lange habe ich Zeit, einen Transportschaden zu melden?

Äußerlich erkennbare Schäden spätestens am Tag nach der Ablieferung, verdeckte Schäden innerhalb von 14 Tagen; danach erlöschen die Ansprüche.[1]

### Sind meine Möbel im Lager über die Hausratversicherung versichert?

Nur befristet über die Außenversicherung, für eine dauerhafte Lagerung nicht.[2] Lagerraumanbieter haben dafür eigene Angebote.[2]

### Wer haftet, wenn Bekannte beim Tragen etwas beschädigen?

Wer aus Gefälligkeit hilft, haftet nach dem Berliner Mieterverein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.[3]

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Belege

## Quellen

1. Bundesministerium der Justiz: [Handelsgesetzbuch (HGB)](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/BJNR002190897.html). § 451e, § 451f und § 475. Abgerufen am 11.10.2026.
2. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): [Außenversicherung: Wann die Hausratversicherung auch unterwegs zahlt](https://www.dieversicherer.de/versicherer/wohnen/news/aussenversicherung-hausrat-165842). Beitrag vom 15.07.2025, Abschnitte zu Dauer, Höhe und Lagerräumen. Abgerufen am 11.10.2026.
3. Berliner Mieterverein e. V.: [Umzug: Wer haftet für Transportschäden?](https://www.berliner-mieterverein.de/?p=13329) MieterMagazin 10/2010, Abschnitte zu Haftung, Haftungsausschlüssen, Helfern und Transportversicherung. Abgerufen am 11.10.2026.

Schadenwissen

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Einsatzgebiet

### Wasserschaden vor Ort

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