# Neue Versicherung: Müssen frühere Wasserschäden angegeben werden?

> Neue Gebäude- oder Hausratversicherung: wann Sie frühere Wasserschäden angeben müssen, was bei fehlenden Angaben nach § 19 VVG droht und was das HIS der Versicherer speichert.

Adresse: https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/neue-versicherung-fruehere-wasserschaeden-angeben
Geprüft am: 2026-10-19
Autor: Andre Wengorra, Geschäftsführer (https://www.stmb24.de/andre-wengorra)
Betrieb: STMB 24 GmbH, Standorte Geesthacht und Grömitz, Einsätze auch in Berlin und Brandenburg

![Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24](https://www.stmb24.de/media/pages/andre-wengorra/8318faa812-1791588498/andre-wengorra-80x80-crop.webp)

Von [Andre Wengorra](https://www.stmb24.de/andre-wengorra)

Die Antwort in Kürze

Ja, wenn der Versicherer im Antrag in Textform danach fragt. Nach § 19 VVG müssen Sie bis zu Ihrer Vertragserklärung die Ihnen bekannten Gefahrumstände angeben, nach denen gefragt wurde und die für die Entscheidung des Versicherers erheblich sind.[1] Fehlt ein Vorschaden, kann der Versicherer je nach Verschulden zurücktreten, kündigen oder den Vertrag anpassen.[1] Gehäufte Schäden können außerdem im Hinweis- und Informationssystem der Versicherer stehen.[2]

## Wonach gefragt wird und was Sie angeben müssen

Die Pflicht zur Anzeige beginnt mit der Frage. Nach § 19 Abs. 1 VVG müssen Sie die Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen, die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind und nach denen er in Textform gefragt hat.[1] Stellt der Versicherer solche Fragen erst nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Annahme, müssen Sie auch diese beantworten.[1]

Lesen Sie die Frage deshalb genau. Fragt der Antrag nach Schäden in einem bestimmten Zeitraum, zählt dieser Zeitraum. Fragt er nach allen [Leitungswasserschäden](https://www.stmb24.de/themen/leitungswasserschaden), gehören auch die dazu, die Sie selbst bezahlt haben. Fragt er nach Kündigungen durch einen Vorversicherer, gehört eine Kündigung nach einem Schaden ebenfalls hinein. Im Zweifel geben Sie einen Schaden an und erläutern ihn kurz, statt ihn wegzulassen. Bewahren Sie eine Kopie des ausgefüllten Antrags mit allen Fragen auf, denn auf deren Wortlaut kommt es später an.

## Was passiert, wenn ein Vorschaden fehlt

Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, kann der Versicherer nach § 19 Abs. 2 VVG vom Vertrag zurücktreten.[1] Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn weder Vorsatz noch [grobe Fahrlässigkeit](https://www.stmb24.de/themen/grobe-fahrlaessigkeit) vorliegt, dann darf der Versicherer nur mit einer Frist von einem Monat kündigen.[1] Hätte er den Vertrag auch in Kenntnis des Vorschadens geschlossen, wenn auch zu anderen Bedingungen, sind Rücktritt wegen grober Fahrlässigkeit und Kündigung ausgeschlossen, und die anderen Bedingungen werden auf sein Verlangen Teil des Vertrags.[1]

Diese Rechte hat der Versicherer nur, wenn er Sie durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat, und sie entfallen, wenn er den verschwiegenen Umstand kannte.[1] Erhöht eine solche nachträgliche Anpassung die Prämie um mehr als 10 Prozent, oder nimmt der Versicherer das verschwiegene Risiko vom Schutz aus, dürfen Sie innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung ohne Frist kündigen.[1] Wer eine [Kündigung nach dem Schaden](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/versicherung-kuendigt-nach-dem-schaden-was-tun) erhalten hat, gibt sie im neuen Antrag an, auch wenn der Schaden selbst schon reguliert ist.

## Fristen, die für den Versicherer laufen

Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht erfahren hat, und die Umstände nennen, auf die er sich stützt.[1] Nach § 21 Abs. 3 VVG erlöschen diese Rechte fünf Jahre nach Vertragsschluss, außer für Versicherungsfälle, die vorher eingetreten sind, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung beträgt die Frist zehn Jahre.[1]

Besonders folgenreich ist ein Rücktritt nach einem Schaden. Dann muss der Versicherer nach § 21 Abs. 2 VVG nicht leisten, es sei denn, der verschwiegene Umstand hatte keinen Einfluss darauf, ob der Versicherungsfall eintrat, wie er festgestellt wurde und wie viel der Versicherer zahlen muss.[1] Bei arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht entfällt die Leistung ganz.[1] Ein verschwiegener Leitungswasserschaden kann so ausgerechnet beim nächsten Wasserschaden zum Problem werden. Wer den früheren Schaden mit dem Bericht der [Wasserschadensanierung](https://www.stmb24.de/wasserschadensanierung) und der Rechnung der Reparatur belegen kann, belegt damit auch, dass die Leitung inzwischen repariert ist.

## Was die Versicherer im HIS voneinander erfahren

Im Hinweis- und Informationssystem melden Versicherer Auffälligkeiten im Schaden- oder Leistungsfall, zum Beispiel viele Versicherungsfälle in kurzer Zeit.[2] Nach der Verbraucherzentrale geraten Versicherungsnehmer schnell in diese Datenbank, wenn sie in kurzen Abständen mehrere kleinere Leitungswasserschäden im Haus zur Regulierung anmelden.[2] Die Daten werden nach der Verbraucherzentrale in der Regel nach vier Kalenderjahren gelöscht.[2] Mehrere kleine Schäden an derselben Stelle deuten auf eine gemeinsame Ursache, und in der [Abwicklung mit der Versicherung](https://www.stmb24.de/kosten-und-abwicklung) zählt, dass sie behoben ist.

Wegen eines HIS-Eintrags allein lehnt nach dem GDV kein Versicherer einen Antrag ab, er schaut sich den Fall dann aber genauer an.[3] Die Versicherer informieren Betroffene nach dem GDV, sobald sie diese oder ihr Gebäude gemeldet haben, und bei einer erneuten Meldung kann die Speicherung bis zu zehn Jahre dauern.[3] Wer einen einzelnen Schaden anzeigt, bei dem nur [nasser Hausrat](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/was-ersetzt-hausratversicherung-nach-wasserschaden) zu ersetzen war, braucht keinen Eintrag zu fürchten, gemeldet werden Auffälligkeiten.

## Selbstauskunft vor dem neuen Antrag

Seit 2018 können Versicherungsnehmer im HIS eine kostenlose Selbstauskunft einholen, nach der Verbraucherzentrale einmal pro Jahr, und fehlerhafte Einträge korrigieren lassen.[2] Den Antrag stellen Sie schriftlich mit Ausweiskopie oder über das Online-Formular der Betreiberin.[2]

Mit der Selbstauskunft wissen Sie vor dem Antrag, was ein neuer Versicherer sehen kann. Ihre Angaben im Antrag und die Daten im HIS sollten zusammenpassen. Finden Sie einen Eintrag, den Sie nicht nachvollziehen können, kann sich eine Beschwerde nach dem GDV auch an den meldenden Versicherer richten, und eine unrichtige Meldung ist zu korrigieren oder zu löschen.[3]

## So bereiten Sie die Angaben vor

- Datum und Ort jedes Schadens, betroffenes Gebäude oder Wohnung
- Ursache, etwa Rohrbruch, Schlauch, Rückstau oder undichte Fuge
- welche Versicherung beteiligt war und ob sie gezahlt hat
- ob die Ursache behoben wurde, mit Rechnung oder Protokoll
- ob ein Vertrag nach dem Schaden gekündigt wurde und von wem

Eine kurze, sachliche Darstellung mit Belegen nimmt einem Vorschaden viel von seinem Gewicht. Wer etwa nach einem Schaden eine alte Leitung hat erneuern lassen, kann das mit der Rechnung zeigen. Gleiches gilt für einen nachgerüsteten [Leckageschutz](https://www.stmb24.de/themen/leckageschutz) oder einen erneuerten Rückstauverschluss nach einem Abwasserschaden.

## Häufige Fragen

### Muss ich einen Schaden angeben, den die Versicherung nicht bezahlt hat?

Das hängt von der Frage im Antrag ab. Anzeigen müssen Sie die Ihnen bekannten Gefahrumstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat.[1] Fragt er nach Schäden allgemein, gehört auch ein selbst bezahlter Schaden dazu.

### Wie lange bleibt ein Wasserschaden im HIS gespeichert?

Nach der Verbraucherzentrale werden die Daten in der Regel nach vier Kalenderjahren gelöscht.[2] Wird erneut gemeldet, verlängert sich die Speicherung nach dem GDV, höchstens auf zehn Jahre.[3]

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Belege

## Quellen

1. Bundesministerium der Justiz: [Versicherungsvertragsgesetz (VVG)](https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/BJNR263110007.html). § 19 Abs. 1 bis 6, § 21 Abs. 1 bis 3. Abgerufen am 06.10.2026.
2. Verbraucherzentrale Bundesverband: [HIS: Verbraucher sollten Recht auf kostenlose Selbstauskunft nutzen](https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/weitere-versicherungen/his-verbraucherinnen-sollten-recht-auf-kostenlose-selbstauskunft-nutzen-11503). Stand 07.10.2025, Abschnitte Das Wichtigste in Kürze, Was genau ist das HIS, Wie können sich Einträge auswirken. Abgerufen am 06.10.2026.
3. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): [Das Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherer (HIS): Was es ist und was es leistet](https://www.gdv.de/resource/blob/22238/57a862a758a29769749157db0fc633c9/broschuere-hinweis-und-informationssystem-der-deutschen-versicherer-his-was-es-ist-und-was-es-leistet--data.pdf). Broschüre, Stand 01.10.2025, S. 1 und 2. Abgerufen am 06.10.2026.

Schadenwissen

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