# Rohrbruch: Welche Kosten übernimmt die Wohngebäudeversicherung?

> Reparatur, Folgeschäden, Aufräumung, Mietausfall und Schadenermittlung: welche Kosten die Wohngebäudeversicherung nach einem Rohrbruch übernimmt und welche nicht.

Adresse: https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/rohrbruch-welche-kosten-uebernimmt-wohngebaeudeversicherung
Geprüft am: 2026-10-19
Autor: Andre Wengorra, Geschäftsführer (https://www.stmb24.de/andre-wengorra)
Betrieb: STMB 24 GmbH, Standorte Geesthacht und Grömitz, Einsätze auch in Berlin und Brandenburg

![Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24](https://www.stmb24.de/media/pages/andre-wengorra/8318faa812-1791588498/andre-wengorra-80x80-crop.webp)

Von [Andre Wengorra](https://www.stmb24.de/andre-wengorra)

Die Antwort in Kürze

Die Wohngebäudeversicherung zahlt die notwendigen Kosten, um den Zustand vor dem Schaden wiederherzustellen.[1] Dazu gehören das defekte Rohrstück und alle Arbeiten, die zur Beseitigung des Schadens nötig sind, also auch Folgeschäden an Estrich, Putz und Belägen.[2] Hinzu kommen mitversicherte Kosten wie Aufräumung oder Mietausfall.[3] Nicht bezahlt wird, was über den Schaden hinausgeht, etwa die Sanierung der ganzen Leitung.[2]

## Der Maßstab: der Zustand vor dem Schaden

Die Wohngebäudeversicherung ist in aller Regel als Neuwertversicherung ausgestaltet.[1] Nach dem [Versicherungsombudsmann](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/aerger-mit-versicherung-wann-hilft-versicherungsombudsmann) bedeutet das aber nicht, dass der Versicherer alle Kosten ersetzt, die im Zusammenhang mit einem Schaden anfallen.[1] Versichert sind die notwendigen Reparaturkosten, also die Kosten, die erforderlich sind, um den vor dem Schaden bestehenden Zustand wiederherzustellen.[1]

Bei einem [Rohrbruch](https://www.stmb24.de/ursachen) bedeutet das nach dem Bund der Versicherten den Austausch der konkret schadhaften Rohrteile und alle Arbeiten, die zur Beseitigung des Schadens notwendig sind.[2] Praktisch umfasst das:

- die defekte Stelle der Leitung
- das Öffnen von Wand oder Boden, um an das Rohr zu kommen, und das Schließen danach
- Estrich, Dämmung, Putz, Fliesen und Beläge, die das Wasser beschädigt hat
- die Trocknung der durchnässten Bauteile, bevor wiederhergestellt wird

## Mitversicherte Kosten

Neben dem Schaden am Gebäude selbst nennt die Verbraucherzentrale Kosten, die in der Wohngebäudeversicherung mitversichert sind: Aufräum- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten sowie den [Mietausfall](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/unbewohnbar-wer-zahlt-hotel-und-mietausfall), der zeitlich begrenzt ist.[3] Bewegungs- und Schutzkosten entstehen, wenn Einbauten oder andere Sachen bewegt oder geschützt werden müssen, um an den Schaden zu kommen.

Wie hoch diese Posten versichert sind, legt der einzelne Vertrag fest. Sehen Sie in Ihrem Versicherungsschein nach, bevor größere Aufträge vergeben werden, und lassen Sie sich Zusagen schriftlich geben. Fragen Sie auch, ob Ihr Vertrag eine Ersatzunterkunft vorsieht, falls das Haus vorübergehend nicht bewohnbar ist.

## Kosten, um den Schaden festzustellen

Bevor repariert wird, muss feststehen, was beschädigt ist und wie weit. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz erstattet der Versicherer die Kosten, die bei der Ermittlung und Feststellung des Schadens entstehen, wenn sie nach den Umständen geboten waren, und zwar auch über die Versicherungssumme hinaus.[4]

Einen eigenen Sachverständigen oder Beistand zahlt der Versicherer nach demselben Gesetz nur, wenn Sie zu dessen Zuziehung vertraglich verpflichtet sind oder er Sie dazu aufgefordert hat.[4] Für das [Sachverständigenverfahren](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/sachverstaendigenverfahren-streit-ueber-schadenhoehe) sehen die Musterklauseln des Versichererverbands eine mögliche Erweiterung vor, nach der der Versicherer Ihren Kostenanteil übernimmt, wenn die Entschädigung einen vereinbarten Betrag übersteigt.[5]

## Was nicht dazugehört

Eine Wohngebäudeversicherung ist keine Sanierungsversicherung. Sanierungsarbeiten und vorbeugende Instandhaltung bezahlt sie nach dem Bund der Versicherten nicht, weil sie nicht schadenbedingt sind.[2] Wer nach einem [Rohrbruch](https://www.stmb24.de/themen/rohrbruch) gleich alle Leitungen eines Strangs erneuert, trägt diesen Teil selbst.

Ähnlich ist es bei der Wiederherstellung. Der Versicherungsombudsmann beschreibt Fälle, in denen ein in die Jahre gekommenes Bad nach dem Schaden höherwertig wiederhergestellt wurde. Nicht schadenbedingte Kostenanteile darf der Versicherer dann bei der Regulierung abziehen.[1]

## Was zusätzlich vereinbart werden kann

Der Versichererverband veröffentlicht Musterklauseln, mit denen sich der Schutz erweitern lässt.[5] Für Leitungswasserschäden sind diese besonders interessant:

- die Kosten, um Verstopfungen von Ableitungsrohren im Gebäude und auf dem Versicherungsgrundstück zu beseitigen
- Brüche an Armaturen, also an Hähnen, Ventilen, Geruchsverschlüssen oder dem Wassermesser, auch wenn kein Frost im Spiel war
- der Austausch einer Armatur, wenn er wegen eines Rohrbruchs technisch erforderlich ist
- die Wiederherstellung von Außenanlagen wie Grünanlagen oder Wegen nach einem Versicherungsfall

Die Entschädigung für diese Erweiterungen ist jeweils auf einen vereinbarten Betrag begrenzt.[5] Ob Ihr Vertrag sie enthält, steht in den Bedingungen.

## So gehen Sie bei der Abrechnung vor

Melden Sie den Schaden sofort und lassen Sie sich eine Schadennummer nennen. Ihr Fachbetrieb nimmt den Umfang auf, misst die Feuchte und schickt eine Aufstellung an den Versicherer, getrennt nach Reparatur, [Trocknung](https://www.stmb24.de/trocknung) und Wiederherstellung. Was über den Schaden hinausgeht, etwa ein neuer Belag in einem anderen Raum, steht auf einer eigenen Rechnung.

Stimmen Sie größere Arbeiten vorher mit dem Versicherer ab, und heben Sie alle Belege auf, vom Notdienst bis zur [Schlussrechnung](https://www.stmb24.de/themen/schlussrechnung). Kürzt der Versicherer, lassen Sie sich die Kürzung Position für Position begründen. Mit Messprotokoll, Fotos und Aufmaß lässt sich dann klären, was schadenbedingt war und was nicht.

## Pflichten rund um den Schaden

Nach den Bedingungen müssen versicherte Sachen, besonders wasserführende Anlagen, stets in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.[2] Der Bund der Versicherten weist außerdem darauf hin, dass der Versicherer nach einem Schadenfall sein Sonderkündigungsrecht nutzen kann, besonders wenn Rohrleitungen nicht ordnungsgemäß gepflegt wurden.[2]

Wie wichtig die genaue Ursache ist, zeigt ein Fall aus der Schlichtung: Ein Versicherer hatte abgelehnt, weil ein [Außenwasserhahn](https://www.stmb24.de/themen/aussenwasserhahn) durch Frost gebrochen sei, versichert waren nur Bruchschäden an Armaturen innerhalb des Gebäudes. Nach Fotos und Unterlagen lag die Ursache wahrscheinlich in einer gebrochenen Zuleitung im Mauerwerk, die Reparaturfirma bestätigte den Rohrbruch, und der Versicherer regulierte.[1]

## Häufige Fragen

### Zahlt die Versicherung die Suche nach dem Leck?

Kosten, die zur Ermittlung und Feststellung des Schadens geboten sind, muss der Versicherer erstatten.[4] Ob und in welcher Höhe die Ortung darunter fällt, regelt Ihr Vertrag. Klären Sie das vor dem Auftrag.

### Bekomme ich einen gleichwertigen Boden oder nur den Zeitwert?

Ersetzt wird, was nötig ist, um den Zustand vor dem Schaden herzustellen, bei einer Neuwertversicherung also in gleicher Art und Güte.[1] Wer höherwertig wiederherstellt, trägt den Unterschied.

### Muss ich alle Rechnungen einreichen?

Ja, ohne Belege lässt sich der Schaden nicht abrechnen. Heben Sie Rechnungen, Messprotokolle und Fotos auf und reichen Sie sie mit der Schadennummer ein.

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Belege

## Quellen

1. Versicherungsombudsmann e. V.: [Jahresbericht 2025](https://versicherungsombudsmann.de/wp-content/uploads/Jahresbericht_2025.pdf). Kapitel 2, Abschnitt Gebäudeversicherung, S. 37 bis 39. Abgerufen am 05.10.2026.
2. Bund der Versicherten (BdV): [Eine Wohngebäudeversicherung ist keine Sanierungsversicherung](https://www.bundderversicherten.de/de/gut-beraten/ratgeber/2020-05-06-eine-wohngebaeudeversicherung-ist-keine-sanierungsversicherung-m2804.html). Ratgeber vom 06.05.2020. Abgerufen am 05.10.2026.
3. Verbraucherzentrale Bundesverband: [Wohngebäudeversicherung: für Hausbesitzer ein absolutes Muss](https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/weitere-versicherungen/wohngebaeudeversicherung-fuer-hausbesitzerinnen-ein-absolutes-muss-40830). Abschnitt zu mitversicherten Kosten, Stand 10.08.2026. Abgerufen am 05.10.2026.
4. Bundesministerium der Justiz: [Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), § 85 Schadensermittlungskosten](https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__85.html). § 85 Abs. 1 und 2. Abgerufen am 05.10.2026.
5. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): [Was kann zusätzlich zu den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2022, Wohnflächenmodell) vereinbart werden?](https://www.gdv.de/resource/blob/37092/d7e21111165e22556e8c7d77c0c7b19c/was-kann-zusaetzlich-zu-den-allgemeinen-wohngebaeude-versicherungsbedingungen-vgb-2022-wohnflaechenmodell-vereinbart-werden--data.pdf) Musterbedingungen, Stand Juni 2026, PK 7167, PK 7265, PK 7365 und PK 7368. Abgerufen am 05.10.2026.

Schadenwissen

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- [Hohe Wasserrechnung nach dem Rohrbruch: Wer zahlt das verlorene Wasser?](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/hohe-wasserrechnung-nach-rohrbruch-wer-zahlt)
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