# Streit über die Schadenhöhe: Wie funktioniert das Sachverständigenverfahren?

> Streit über die Schadenhöhe: wie das Sachverständigenverfahren abläuft, wen Sie benennen, wie verbindlich das Ergebnis ist und wer die Kosten trägt.

Adresse: https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/sachverstaendigenverfahren-streit-ueber-schadenhoehe
Geprüft am: 2026-10-19
Autor: Andre Wengorra, Geschäftsführer (https://www.stmb24.de/andre-wengorra)
Betrieb: STMB 24 GmbH, Standorte Geesthacht und Grömitz, Einsätze auch in Berlin und Brandenburg

![Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24](https://www.stmb24.de/media/pages/andre-wengorra/8318faa812-1791588498/andre-wengorra-80x80-crop.webp)

Von [Andre Wengorra](https://www.stmb24.de/andre-wengorra)

Die Antwort in Kürze

Sind Sie mit dem Versicherer über die Höhe des Schadens uneins, können Sie nach den Musterbedingungen verlangen, dass sie in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.[1] Jede Seite benennt einen Sachverständigen, beide bestimmen einen Obmann, der über strittige Punkte entscheidet.[1] Das Ergebnis bindet beide Seiten, außer es liegt offensichtlich und erheblich neben den tatsächlichen Verhältnissen.[2] Ihren Sachverständigen bezahlen Sie in der Regel selbst.[1]

## Wann sich das Verfahren lohnt

Das Sachverständigenverfahren ist für einen bestimmten Streit gemacht: Der Versicherungsfall als solcher ist unstreitig, aber Sie und der Versicherer kommen bei der Höhe nicht zusammen. Der Versicherer setzt weniger Fläche an, kürzt die [Dauer der Trocknung](https://www.stmb24.de/schadenwissen/trocknung/wie-lange-dauert-die-trocknung) oder hält einen ausgebauten Boden für reparierbar, und Ihr Fachbetrieb sieht das anders.

Geht der Streit dagegen um die Frage, ob überhaupt ein versicherter Schaden vorliegt, etwa weil der Versicherer meint, es sei kein Leitungswasser gewesen, hilft das Verfahren nur, wenn beide Seiten vereinbaren, es auf solche weiteren Feststellungen auszudehnen.[1] Für reine Rechtsfragen ist es nicht gedacht.

## So läuft das Verfahren ab

Die Musterbedingungen des Versichererverbands geben dem Versicherungsnehmer das Recht, nach dem Schaden die Feststellung der Schadenhöhe durch Sachverständige zu verlangen, und beide Seiten können ein solches Verfahren auch gemeinsam vereinbaren.[1] Der Ablauf ist genau geregelt:

- Beide Seiten bestimmen in Textform je einen Sachverständigen, und wer seinen benannt hat, kann die andere Seite zur Benennung auffordern.
- Für die Benennung des zweiten Sachverständigen bleiben zwei Wochen ab Zugang der Aufforderung, danach kann ihn das Amtsgericht am Schadenort ernennen.
- Noch bevor sie mit der Arbeit beginnen, bestimmen die beiden Sachverständigen gemeinsam einen Obmann, und kommt keine Einigung zustande, ernennt ihn das Amtsgericht.
- Beide Seiten erhalten die Ergebnisse zur selben Zeit, und wo die zwei Sachverständigen zu verschiedenen Ergebnissen kommen, gibt der Obmann den Ausschlag.

Der Obmann entscheidet dabei nur innerhalb der Grenzen, die die Feststellungen der beiden Sachverständigen ziehen.[1] Auf der Grundlage verbindlicher Feststellungen berechnet der Versicherer dann die Entschädigung.[1]

## Wen Sie benennen können

Der Versicherer darf nach den Bedingungen keine Mitbewerber von Ihnen benennen und auch niemanden, der mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung steht oder bei Ihren Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist.[1] Für Ihre Seite empfiehlt sich ein Sachverständiger, der Wasserschäden, [Trocknung](https://www.stmb24.de/trocknung) und Bauteile kennt und unabhängig ist.

Eine Anlaufstelle ist das bundesweite Sachverständigenverzeichnis der Industrie- und Handelskammern. Es listet Sachverständige, die von Industrie- und Handelskammern, Architekten-, Ingenieur- und Landwirtschaftskammern sowie von Landesregierungen öffentlich bestellt und vereidigt wurden.[3] Fragen Sie vor der Beauftragung nach Erfahrung mit [Leitungswasserschäden](https://www.stmb24.de/themen/leitungswasserschaden) und nach den Kosten.

## Was die Sachverständigen festhalten

Die Feststellungen müssen nach den Musterbedingungen ein Verzeichnis der zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit ihren Versicherungswerten enthalten, dazu die Kosten für Wiederherstellung und Wiederbeschaffung, die Restwerte der betroffenen Sachen und die versicherten Kosten.[1] Ohne Verzicht auf den Einwand der [Unterversicherung](https://www.stmb24.de/themen/unterversicherung) gehört auch der Wert der nicht betroffenen Sachen dazu.[1]

Für einen Wasserschaden heißt das: Flächen, Bauteile, Trocknungsdauer und Gerätezahl müssen nachvollziehbar sein. Bereiten Sie für Ihren Sachverständigen alles vor, was der Fachbetrieb gemessen und fotografiert hat, und ergänzen Sie, was seitdem passiert ist, etwa einen ausgebauten [Estrich](https://www.stmb24.de/themen/estrich) oder neue Messwerte.

## Wie verbindlich das Ergebnis ist

Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns binden beide Seiten. Das Versicherungsvertragsgesetz macht davon eine Ausnahme: Weicht die Feststellung offensichtlich und erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen ab, bindet sie nicht, und ein Gericht stellt den Schaden fest.[2] Das Gericht entscheidet auch, wenn die Sachverständigen zu keinem Ergebnis kommen, keines treffen wollen oder ihre Arbeit verschleppen.[2]

Die Schwelle ist hoch. Eine kleine Abweichung reicht dafür nicht, sie muss offenbar und erheblich sein. Wer ein Sachverständigenverfahren beginnt, sollte darum von Anfang an sorgfältig Unterlagen liefern, denn ein späterer Angriff auf das Ergebnis hat hohe Hürden. Dazu gehört das Messprotokoll der [Wasserschadensanierung](https://www.stmb24.de/wasserschadensanierung) samt Fotos.

## Wer die Kosten trägt

Ohne andere Vereinbarung bezahlt jede Seite ihren eigenen Sachverständigen, und für den Obmann kommen Versicherer und Versicherungsnehmer zu gleichen Teilen auf.[1] Manche Verträge enthalten dazu eine Erweiterung, nach der der Versicherer ab einer bestimmten Schadenhöhe auch Ihren Anteil übernimmt. Sehen Sie in Ihren Bedingungen nach, bevor Sie einen Sachverständigen beauftragen.

Rechnen Sie also vorher, ob sich das Verfahren lohnt: Wie groß ist die Differenz zwischen Ihrer Forderung und dem Angebot des Versicherers, und was kostet der eigene Sachverständige? Bei kleinen Differenzen kann ein Gespräch mit dem Versicherer, unterstützt durch die Unterlagen Ihres Betriebs, der schnellere Weg sein. Ob Sie vorher einen [eigenen Gutachter beauftragen](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/eigenen-gutachter-beauftragen-wann-lohnt-sich-das), hängt von der Summe und den Fachfragen ab, um die gestritten wird.

## Ihre Pflichten bleiben bestehen

Das Verfahren ändert an den Obliegenheiten nichts.[1] Sie müssen den Versicherer bei der Regulierung weiter unterstützen, Auskünfte zum Hergang geben, Unterlagen überlassen und das Schadenbild unverändert lassen, bis ein Sachverständiger es begutachten konnte.[4] Bei einem Wasserschaden heißt das nicht, dass die Trocknung warten muss, sie ist [Schadenminderung](https://www.stmb24.de/themen/schadenminderungspflicht), aber der Zustand vorher muss gut dokumentiert sein.

Für die Sachverständigen sind Messprotokolle, Fotos, Aufmaße und ausgebaute Teile die wichtigste Grundlage. Wir stellen unsere Messwerte und Fotos so zusammen, dass beide Sachverständige sie nachvollziehen können.

## Häufige Fragen

### Kann der Versicherer das Verfahren verlangen?

Nach den Musterbedingungen kann es der Versicherungsnehmer verlangen, und beide Seiten können es gemeinsam vereinbaren.[1] Ob Ihr Vertrag abweicht, steht in Ihren Bedingungen.

### Wer ernennt den Sachverständigen, wenn die andere Seite nicht reagiert?

Benennt die andere Partei ihren Sachverständigen nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Aufforderung, kann ihn das Amtsgericht am Schadenort ernennen.[1] Zuständig für diese Ernennung ist nach dem Gesetz das Amtsgericht am Ort des Schadens.[2]

### Gibt es eine Alternative ohne Sachverständige?

Ja, die Schlichtung beim Versicherungsombudsmann. Für den Streit um die Höhe bleibt das Sachverständigenverfahren das passende Werkzeug, weil dort Fachleute den Schaden bewerten.

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Belege

## Quellen

1. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): [Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2022, Versicherungssummenmodell), unverbindliche Musterbedingungen](https://www.gdv.de/resource/blob/5922/a26c9ea620037db51abdaaa1a36502d4/03-allgemeine-hausrat-versicherungsbedingungen-vhb-2016-versicherungssummenmodell--data.pdf). A 19 Sachverständigenverfahren. Abgerufen am 05.10.2026.
2. Bundesministerium der Justiz: [Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), § 84 Sachverständigenverfahren](https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__84.html). § 84 Abs. 1 und 2. Abgerufen am 05.10.2026.
3. Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK): [Das bundesweite IHK-Sachverständigenverzeichnis](https://svv.ihk.de/). Startseite, Beschreibung des Verzeichnisses. Abgerufen am 05.10.2026.
4. Bund der Versicherten (BdV): [Infoblatt Wohngebäudeversicherung: Beschädigung von eigenen Wohnimmobilien](https://bundderversicherten.de/downloads/infoblaetter/hausrat-wohngebaeude-bau/71_W_MG.pdf). Stand 23.12.2025, Abschnitt zu Mitwirkungspflichten, S. 10. Abgerufen am 05.10.2026.

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