# Schaden melden: Welche Fristen und Pflichten gelten?

> Unverzüglich melden, Auskunft geben, Schaden begrenzen, Verjährung beachten: welche Fristen und Pflichten nach einem Wasserschaden gegenüber dem Versicherer gelten.

Adresse: https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/schaden-melden-welche-fristen-und-pflichten
Geprüft am: 2026-10-19
Autor: Andre Wengorra, Geschäftsführer (https://www.stmb24.de/andre-wengorra)
Betrieb: STMB 24 GmbH, Standorte Geesthacht und Grömitz, Einsätze auch in Berlin und Brandenburg

![Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24](https://www.stmb24.de/media/pages/andre-wengorra/8318faa812-1791588498/andre-wengorra-80x80-crop.webp)

Von [Andre Wengorra](https://www.stmb24.de/andre-wengorra)

Die Antwort in Kürze

Melden Sie den Schaden dem Versicherer unverzüglich, sobald Sie von ihm wissen, so verlangt es das Gesetz.[1] Danach müssen Sie auf Verlangen jede Auskunft geben, die er zur Feststellung des Versicherungsfalls braucht, und alles tun, um den Schaden zu begrenzen.[2] Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach drei Jahren,[2] und solange der Versicherer einen angemeldeten Anspruch prüft, ist die Verjährung nach § 15 VVG gehemmt.[1] Warten Sie also nicht, bis die Sanierung abgeschlossen ist.

## Unverzüglich heißt: sobald Sie davon wissen

Die Frist beginnt nicht mit dem Schaden, sie beginnt mit Ihrer Kenntnis. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz ist der Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, und die Pflicht beginnt in dem Moment, in dem der Versicherungsnehmer davon erfährt.[1] Unverzüglich bedeutet nicht in derselben Minute: Reicht Wasser bis an Steckdosen oder Geräte, kommt zuerst die Sicherung, danach der Haupthahn, dann begrenzen Sie den Schaden, und erst danach melden Sie. Hat der Sicherungskasten selbst Wasser abbekommen, betritt den Raum niemand, bis Feuerwehr oder örtlicher Netzbetreiber eingetroffen sind.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nennt die unverzügliche Information des Versicherers als erste der Pflichten, die Versicherte im Schadenfall treffen.[2] Ein Anruf bei der Schadenhotline genügt für den Anfang. Halten Sie Datum, Uhrzeit und Gesprächspartner fest, lassen Sie sich eine Schadennummer geben und schicken Sie eine kurze schriftliche Meldung mit Fotos hinterher.

## Was in die Meldung gehört

- Vertragsnummer, Name und Anschrift
- Datum und Uhrzeit, wann der Schaden entdeckt wurde
- Ort und Hergang, soweit bekannt, und die vermutete Ursache
- welche Räume und Sachen betroffen sind
- welche Sofortmaßnahmen Sie bereits getroffen haben
- Fotos und, wenn vorhanden, die Kontaktdaten eines Verursachers

Ist die Ursache noch unklar, schreiben Sie das so hinein. Eine vorsichtige, ehrliche Meldung ist besser als eine schnelle Vermutung, die sich später als falsch herausstellt.

## Wer was meldet

In der Mietwohnung meldet der Mieter den Schaden an seinen Sachen der eigenen Hausratversicherung und den Schaden am Gebäude dem Vermieter, der sich um die Gebäudeversicherung kümmert. Im eigenen Haus melden Sie beides selbst. In der [Eigentumswohnung](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/wasserschaden-eigentumswohnung-gemeinschaft-oder-eigentuemer) ist für den Gebäudeschaden die Verwaltung zuständig, die ihn der Gebäudeversicherung der Eigentümergemeinschaft meldet.

Hat ein anderer den Schaden verursacht, melden Sie ihn trotzdem Ihren eigenen Versicherungen, damit keine Frist verstreicht, und nennen den Verursacher. Die Versicherer klären untereinander, wer am Ende zahlt.

## Wenn die Meldung zu spät kommt

Eine späte Meldung kostet nicht automatisch den Versicherungsschutz. Wusste der Versicherer ohnehin rechtzeitig Bescheid, etwa durch den Anruf eines Nachbarn, kann er sich nach dem Gesetz nicht darauf berufen, dass Ihre Anzeige fehlt.[1] Ob er bei einer verspäteten Meldung kürzen darf, hängt außerdem vom Grad des Verschuldens ab und davon, ob die Verspätung für die Feststellung des Schadens eine Rolle gespielt hat.

Riskant wird es, wenn durch das Warten der Schaden wächst oder sich nicht mehr feststellen lässt, etwa weil Wände geschlossen oder beschädigte Sachen entsorgt sind. Nach der Aufsichtsbehörde kann der Versicherer die Regulierung verweigern, wenn Versicherte ihre Pflichten vernachlässigen.[2] Wer früh meldet und dokumentiert, nimmt diesem Streit die Grundlage. Bei der [Abwicklung mit der Versicherung](https://www.stmb24.de/kosten-und-abwicklung) zahlt sich diese frühe Meldung aus, weil Messungen und Fotos dann zum Schadentag passen.

## Auskunft geben und Belege liefern

Auf Verlangen müssen Versicherte jede Auskunft erteilen, die der Versicherer zur Feststellung des Versicherungsfalls benötigt.[2] Dazu gehören Angaben zum Hergang, zur Ursache, soweit bekannt, zu den betroffenen Räumen und Sachen und zu anderen Versicherungen, die für denselben Schaden in Frage kommen.

Belege sind Fotos, Rechnungen, Kaufbelege und die Protokolle der Fachbetriebe. Der Bericht der [Wasserschadensanierung](https://www.stmb24.de/wasserschadensanierung) bündelt Messwerte, Fotos und die Ursache in einem Bericht. Die Verbraucherzentrale rät, mit Digitalkamera oder Smartphone aussagekräftige Fotos zu machen, bevor weitere Maßnahmen eingeleitet werden oder die Aufräumarbeiten beginnen.[3] Antworten Sie vollständig und wahrheitsgemäß, auch auf unangenehme Fragen, denn falsche Angaben gefährden den gesamten Anspruch.

## Den Schaden begrenzen

Neben der Meldung steht die Pflicht, den Schaden klein zu halten. Versicherte müssen im Schadenfall alles tun, um den Schaden zu begrenzen oder zu verhindern.[2] Bei wenig [Wasser im Keller](https://www.stmb24.de/schadenwissen/wasserschaden/wasser-im-keller-was-sofort-tun) etwa sollen Sie nach der Verbraucherzentrale sofort nach der Dokumentation mit dem Abschöpfen und Trockenlegen beginnen.[3]

Zur [Schadenminderung](https://www.stmb24.de/themen/schadenminderungspflicht) gehört, den Strom im nassen Bereich an der Sicherung abzuschalten, das Wasser abzustellen und aufzunehmen, Möbel aus dem nassen Bereich zu holen und eine fachgerechte Trocknung nicht aufzuschieben, bis der Versicherer sich gemeldet hat. Kosten für solche Sofortmaßnahmen gehören zum Schaden. Heben Sie die Rechnungen auf.

## Wie lange die Prüfung dauern darf

Auch für den Versicherer gibt es Regeln. Nach der Aufsichtsbehörde darf er die Prüfung nicht unnötig verzögern.[2] Hat er die Ermittlung der Leistung nicht innerhalb eines Monats nach der Schadenmeldung abgeschlossen, können Sie eine [Abschlagszahlung](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/wie-lange-darf-die-versicherung-pruefen) verlangen.[2] Verlangen Sie sie schriftlich, mit Verweis auf das Datum Ihrer Meldung.

## Verjährung: drei Jahre

Für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gilt eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren.[2] Ist der Schaden gemeldet, hemmt § 15 VVG die [Verjährung](https://www.stmb24.de/themen/verjaehrung), bis die Entscheidung des Versicherers in Textform bei Ihnen eingeht.[1] Wer einen Teil seines Schadens nie eingereicht hat, etwa Kosten, die erst Monate später auffallen, sollte das nicht ewig liegen lassen.

Kommt es zum Streit und schalten Sie den [Versicherungsombudsmann](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/aerger-mit-versicherung-wann-hilft-versicherungsombudsmann) ein, gilt die Verjährung für die streitigen Ansprüche während des gesamten Schlichtungsverfahrens als gehemmt.[4] Der Ombudsmann prüft eine Beschwerde allerdings erst, wenn Sie Ihren Anspruch zuvor beim Versicherer geltend gemacht haben.[4]

## Häufige Fragen

### Reicht ein Anruf bei der Hotline?

Für die erste Anzeige ja, für den Nachweis nicht. Schicken Sie danach eine kurze schriftliche Meldung mit Datum, Ort, Hergang und Fotos, und bewahren Sie die Bestätigung auf.

### Muss ich auch einen kleinen Schaden melden?

Wenn Sie dafür Leistungen erwarten, ja. Ein Fleck, der klein aussieht, kann wachsen, wenn Wasser im Boden oder in der Wand steckt. Wer früh meldet, muss später nicht erklären, warum er gewartet hat.

### Läuft eine Frist, solange der Versicherer prüft?

Nein. Nach der Anmeldung steht die Verjährung nach § 15 VVG still, bis Sie die Entscheidung des Versicherers in Textform erhalten.[1] Danach läuft die Frist von drei Jahren weiter.[2] Lassen Sie einen Streit nicht liegen, und wenn Sie den Ombudsmann anrufen, ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.[4]

### Was ist, wenn der Versicherer gar nicht antwortet?

Erinnern Sie schriftlich mit Frist und verlangen Sie nach Ablauf eines Monats eine Abschlagszahlung.[2] Hilft das nicht, ist der Versicherungsombudsmann eine kostenfreie Möglichkeit.

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Belege

## Quellen

1. Bundesministerium der Justiz: [Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)](https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/BJNR263110007.html). § 15 und § 30 Abs. 1 und 2. Abgerufen am 05.10.2026.
2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): [FAQ rund um den Versicherungsvertrag](https://www.bafin.de/DE/verbraucherinnen-verbraucher/themen-finanzprodukte/versicherungen/versicherungsvertrag/haeufige-fragen/haeufige-fragen_node). Antworten zu Pflichten im Schadenfall, Abschlagszahlung und Verjährung. Abgerufen am 05.10.2026.
3. Verbraucherzentrale Bundesverband: [Hochwasserschäden am Haus? Das sollten Sie jetzt tun](https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/weitere-versicherungen/hochwasserschaeden-am-haus-das-sollten-sie-jetzt-tun-62827). Abschnitt Sichern, Dokumentieren, Informieren, Stand 14.08.2026. Abgerufen am 05.10.2026.
4. Versicherungsombudsmann e. V.: [Verfahrensordnung für Beschwerden gegen Versicherungsunternehmen (VomVO)](https://www.versicherungsombudsmann.de/das-schlichtungsverfahren/verfahrensordnungen/vomvo/). § 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 1. Abgerufen am 05.10.2026.

Schadenwissen

### Weiterlesen

- [Wie lange darf die Versicherung prüfen? Fälligkeit und Abschlag](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/wie-lange-darf-die-versicherung-pruefen)
- [Ärger mit der Versicherung: Wann hilft der Versicherungsombudsmann?](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/aerger-mit-versicherung-wann-hilft-versicherungsombudsmann)
- [Termin mit dem Schadenregulierer: Wie bereiten Sie sich vor?](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/termin-mit-dem-schadenregulierer-vorbereiten)
- [Alle Texte im Bereich Versicherung und Recht](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung)

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