# Nur ein Teil des Bodens ist nass: Zahlt die Versicherung den ganzen Belag?

> Nur ein Teil des Bodens ist nass: wann die Versicherung den ganzen Parkett- oder Fliesenboden ersetzt, wann eine Teilreparatur reicht und welche Belege helfen.

Adresse: https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/teil-des-bodens-nass-versicherung-ganzer-belag
Geprüft am: 2026-10-19
Autor: Andre Wengorra, Geschäftsführer (https://www.stmb24.de/andre-wengorra)
Betrieb: STMB 24 GmbH, Standorte Geesthacht und Grömitz, Einsätze auch in Berlin und Brandenburg

![Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24](https://www.stmb24.de/media/pages/andre-wengorra/8318faa812-1791588498/andre-wengorra-80x80-crop.webp)

Von [Andre Wengorra](https://www.stmb24.de/andre-wengorra)

Die Antwort in Kürze

Das hängt davon ab, ob sich der Boden zumutbar stellenweise reparieren lässt, und als Maßstab gilt, was ein Gebäudeeigentümer ohne Versicherung unternehmen würde.[1] Gibt es die verlegte Parkettsorte nicht mehr und bliebe ein sichtbarer Bruch, muss der Versicherer nach dem Landgericht Lübeck den ganzen Boden ersetzen.[1] Lassen sich die Schäden mit erhältlichen Ersatzfliesen optisch zumutbar ausbessern, genügt nach dem Landgericht Düsseldorf die Teilreparatur.[2]

## Der Maßstab: ein Eigentümer ohne Versicherung

Ist der Boden noch nass, geht die Sicherheit jeder Abrechnung voraus. Liegen Steckdosen, Verlängerungen oder Geräte im feuchten Bereich, wird dieser Teil der Wohnung zuerst stromlos gemacht. Hat auch der Sicherungskasten Wasser abbekommen, übernehmen Feuerwehr oder Netzbetreiber. Steigt im Keller noch Wasser, bleibt man draußen.

Ist eine Sache nur teilweise beschädigt, muss nach dem Landgericht Lübeck abgewogen werden, was erforderlich und was zumutbar ist, und als Basis dient, was ein Gebäudeeigentümer unternehmen würde, der nicht versichert ist.[1] Dasselbe Bild zeichnet ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf: Der Umfang der zu entschädigenden Reparaturkosten bemisst sich nach Erforderlichkeit und Zumutbarkeit, entscheidend ist, was ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer investiert hätte.[2]

Daraus folgen zwei Grenzen. Der Versicherer schuldet keinen neuen Boden, nur weil der alte nach der Reparatur nicht mehr ganz einheitlich aussieht. Er kann aber auch keine Flickarbeit verlangen, die ein Eigentümer mit eigenem Geld nicht in Auftrag geben würde. Wird das [Haus verkauft](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/haus-verkauft-was-passiert-mit-gebaeudeversicherung), bevor der Belag ersetzt ist, geben Sie an, ob es ihn noch zu kaufen gibt, und übergeben Sie übrig gebliebene Reste. Bleiben Sie mit dem Versicherer über diesen Umfang uneinig, kann ein [Sachverständigenverfahren](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/sachverstaendigenverfahren-streit-ueber-schadenhoehe) die Höhe des Schadens verbindlich feststellen.

## Lübeck: Parkett, das es nicht mehr gibt

In einem Wohnhaus war eine Wasserleitung versehentlich angebohrt worden, an einigen Stellen löste sich die Tapete, und das [Parkett](https://www.stmb24.de/themen/parkett) wurde stellenweise in Mitleidenschaft gezogen.[1] Die Wohngebäudeversicherung wollte nur die Reparatur an den betroffenen Stellen übernehmen, die Eigentümerin verlangte den kompletten Ersatz von Tapeten und Parkett.[1]

Das Landgericht Lübeck entschied am 05.06.2024 nach einem Gutachten, dass der gesamte Parkettboden ersetzt werden muss (Az. 4 O 345/22).[1] Eine Reparatur ohne Austausch war wegen der Feuchtigkeitsschäden ausgeschlossen, die benötigte Parkettsorte gab es auf dem Markt nicht mehr, und ein anderes Parkett war aus optischen Gründen inakzeptabel.[1] Die Tapeten mussten dagegen nicht komplett erneuert werden: Den optischen Bruch zwischen Wohn- und Essbereich hielt das Gericht für hinnehmbar, weil es getrennte Räume waren.[1]

## Düsseldorf: Fliesen, die sich ausbessern lassen

Anders ging ein Fall vor dem Landgericht Düsseldorf aus (Urteil vom 28.09.2010, Az. 11 O 614/03): Ein Hauseigentümer hatte nach mehreren Wasserschäden sein einheitlich gefliestes Bad komplett neu fliesen lassen, weil die alten Fliesen nicht mehr zu beschaffen seien.[2] Das Gericht wies die Klage ab, weil sich die beschädigten Stellen mit am Markt beschaffbaren Ersatzfliesen in optisch zumutbarer Weise hätten ausbessern lassen.[2]

Ausschlaggebend waren die Verhältnisse: Beschädigt waren nach dem Sachverständigen nicht mehr als 1,5 Quadratmeter, verfliest waren über 40 Quadratmeter, und die Ersatzfliesen in einem etwas größeren Format hätten sich passend zuschneiden lassen.[2] Die Wertminderung, die der Sachverständige für mögliche Farbabweichungen ansetzte, war nur ein kleiner Bruchteil der Kosten einer Neuverfliesung.[2] Ob Ersatzfliesen passen, kann ein [Fliesenleger](https://www.stmb24.de/fliesenarbeiten) vor der Reparatur an einem Muster zeigen.

## Münster: kein Anspruch auf Luxusaufwand

Das Landgericht Münster hatte am 19.09.2019 über ein Leck hinter einem WC zu entscheiden, bei dessen Ortung und Notreparatur einzelne Wandfliesen aus den sechziger oder siebziger Jahren zerstört wurden (Az. 15 S 23/15).[3] Danach wurden Boden und Wände des Bads komplett neu gefliest, und die Kosten wurden für die Eigentümergemeinschaft beim Versicherer eingeklagt.[3] Die zugrunde liegenden Bedingungen von 2009 unterscheiden zwischen zerstörten Sachen, für die der Versicherungswert ersetzt wird, und beschädigten Sachen, für die es die notwendigen Reparaturkosten und eine durch die Reparatur nicht auszugleichende Wertminderung gibt.[3]

Eine Reparatur mit Ersatzfliesen, die das Bild des Bads allenfalls geringfügig stört, war nach dem Urteil zumutbar, und eine Neuverfliesung, die ein nicht versicherter Eigentümer bei verständiger Würdigung nicht vornehmen würde, ist danach Luxusaufwand, dessen Ersatz der Versicherer nicht schuldet.[3] Statt für den Totalersatz leistet er dann für Reparatur und Wertminderung.[3] Anders wäre es nach dem Urteil nur gewesen, wenn ein Totalschaden bewiesen worden wäre.[3] Für eine Duschwanne, die bei der Notreparatur durch nicht fachgerechtes Arbeiten beschädigt wurde, muss sich der Versicherungsnehmer nach dem Urteil an den Verursacher halten und nicht an die [Wohngebäudeversicherung](https://www.stmb24.de/themen/wohngebaeudeversicherung).[3] Auch die Erneuerung maroder Leitungen musste der Versicherer nicht bezahlen, weil die Instandhaltung nach den Bedingungen Aufgabe der Eigentümer ist.[3]

## Drei Fragen, die über den ganzen Boden entscheiden

Aus den drei Urteilen ergibt sich ein Prüfschema. Erstens: Ist der Belag in Sorte, Farbe und Format noch zu bekommen? Zweitens: Lässt sich ein Übergang so legen, dass er optisch zumutbar ist, etwa an einer Tür oder an der Grenze zwischen zwei Räumen? Drittens: Steht der Aufwand für den ganzen Boden in einem vernünftigen Verhältnis zu dem, was nach einer Teilreparatur sichtbar bliebe?

Wer diese Fragen mit Belegen beantworten kann, kann seine Forderung begründen. Die Antwort auf die zweite Frage gibt am besten ein [Bodenleger](https://www.stmb24.de/bodenbelagsarbeiten) oder Fliesenleger, der den Raum gesehen hat.

## Was vor dem Herausreißen geklärt sein sollte

Ob der ganze Boden ersetzt wird, entscheidet sich an Belegen. Sammeln Sie sie, bevor etwas herausgerissen wird:

- Fotos vom ganzen Raum, von den nassen Stellen und von den Übergängen zu angrenzenden Flächen und Räumen
- Hersteller, Sorte und Format des Belags heraussuchen, dazu alte Rechnungen und übrig gebliebene Pakete
- beim Händler oder Hersteller schriftlich anfragen, ob die Sorte noch lieferbar ist, und die Antwort aufheben
- vom Fachbetrieb begründen lassen, warum eine Teilreparatur nicht geht, etwa wegen Verlegemuster, Verbindung der Dielen oder Farbe
- das Angebot für den ganzen Boden dem Versicherer vorlegen, bevor der Auftrag erteilt wird

Lehnt der Versicherer ab, bitten Sie um eine schriftliche Begründung und lassen Sie im Zweifel einen Sachverständigen beurteilen, ob eine Teilreparatur optisch zumutbar ist. In allen drei Urteilen hing die Entscheidung an genau dieser Frage.

## Häufige Fragen

### Muss die Versicherung den ganzen Raum neu machen, wenn der Boden durchgehend verlegt ist?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob eine Teilreparatur optisch zumutbar möglich ist, gemessen an dem, was ein Eigentümer ohne Versicherung tun würde.[2] Im Lübecker Fall musste das ganze Parkett ersetzt werden, weil es die Sorte nicht mehr gab.[1]

### Bekomme ich einen Ausgleich, wenn nach der Reparatur ein Farbunterschied bleibt?

In den Bedingungen, die dem Münsteraner Urteil zugrunde lagen, gehört zur Entschädigung beschädigter Sachen neben den Reparaturkosten eine Wertminderung, die die Reparatur nicht ausgleicht.[3] Prüfen Sie, wie Ihr eigener Vertrag das regelt.

### Gilt das auch für Tapeten und Anstrich?

Das Landgericht Lübeck ließ bei den Tapeten die Teilreparatur genügen, weil der optische Bruch zwischen getrennten Räumen hinnehmbar war.[1]

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Belege

## Quellen

1. Buhl Data Service GmbH: [Wasserschaden: Pflichten der Versicherung (LG Lübeck, Urteil vom 05.06.2024, Az. 4 O 345/22)](https://www.buhl.de/vermieter-web/?p=16538). Beitrag vom 29.09.2024, Abschnitte Wasserleitung angebohrt bis Kein kompletter Tapeten-Austausch. Abgerufen am 08.10.2026.
2. IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH: [Wohngebäudeversicherung: Das gilt bei der Entschädigung für Fliesenschäden (LG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2010, Az. 11 O 614/03)](https://www.iww.de/vk/archiv/wohngebaeudeversicherung-das-gilt-bei-der-entschaedigung-fuer-fliesenschaeden-f27152). Beitrag vom 07.07.2011, Sachverhalt und Entscheidungsgründe. Abgerufen am 08.10.2026.
3. Landgericht Münster (Rechtsprechungsdatenbank NRWE der Justiz Nordrhein-Westfalen): [Urteil vom 19.09.2019, 15 S 23/15](https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2019/15_S_23_15_Urteil_20190919.html). Tatbestand Randnummern 5 bis 14, Entscheidungsgründe Randnummern 59 bis 65 und 79 bis 84. Abgerufen am 12.10.2026.

Schadenwissen

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- [Selbst repariert nach dem Wasserschaden: Zahlt die Versicherung Ihre Arbeit?](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/selbst-repariert-nach-wasserschaden-zahlt-versicherung)
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Einsatzgebiet

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