# Versicherung zahlt nicht, Handwerker will Geld: Wer schuldet die Rechnung?

> Versicherung zahlt nicht, Handwerker will Geld: wer die Rechnung schuldet, wann sie fällig wird, was Sie bei Mängeln zurückhalten dürfen und wer bei Streit vermittelt.

Adresse: https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/versicherung-zahlt-nicht-wer-schuldet-rechnung
Geprüft am: 2026-10-19
Autor: Andre Wengorra, Geschäftsführer (https://www.stmb24.de/andre-wengorra)
Betrieb: STMB 24 GmbH, Standorte Geesthacht und Grömitz, Einsätze auch in Berlin und Brandenburg

![Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24](https://www.stmb24.de/media/pages/andre-wengorra/8318faa812-1791588498/andre-wengorra-80x80-crop.webp)

Von [Andre Wengorra](https://www.stmb24.de/andre-wengorra)

Die Antwort in Kürze

Die Rechnung schuldet, wer den Auftrag erteilt hat: Durch den Werkvertrag wird der Besteller nach § 631 BGB zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, ob seine Versicherung zahlt oder nicht.[1] Fällig wird die Vergütung mit der Abnahme, beim Bauvertrag erst mit Abnahme und prüffähiger Schlussrechnung, und bei Mängeln dürfen Sie in der Regel das Doppelte der Beseitigungskosten zurückhalten.[1] Hat der Versicherer den Betrieb selbst beauftragt, ist er Vertragspartner. Bei Streit vermitteln die Handwerkskammern kostenfrei.[2]

## Wer bestellt, bezahlt

Durch den [Werkvertrag](https://www.stmb24.de/themen/werkvertrag) wird der Unternehmer nach § 631 Abs. 1 BGB zur Herstellung des versprochenen Werks und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.[1] Besteller ist, wer den Auftrag erteilt hat. Ob und wie viel die Gebäude- oder Hausratversicherung später erstattet, steht in einem anderen Vertrag, dem zwischen Ihnen und Ihrem Versicherer.

Für einen Wasserschaden heißt das: Haben Sie den Trocknungs- oder Sanierungsbetrieb beauftragt, schulden Sie die Rechnung, auch wenn der Versicherer kürzt, ablehnt oder noch prüft. Hat dagegen der Versicherer oder ein von ihm eingeschalteter Dienstleister den Auftrag erteilt, ist er Vertragspartner des Betriebs. Klären Sie das gleich zu Beginn und lassen Sie sich schriftlich bestätigen, wer Auftraggeber ist. Dass Sie nur zahlen, was die Versicherung erstattet, gilt nur, wenn es ausdrücklich so vereinbart wurde. Haben Sie eine [Abtretung an den Sanierungsbetrieb](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/abtretung-an-den-sanierungsbetrieb-was-unterschreiben) unterschrieben, ändert das an Ihrer Pflicht aus dem Auftrag nichts, der Betrieb rechnet nur zuerst mit dem Versicherer ab.

## Die Lücke, wenn der Versicherer kürzt

Zwischen der Rechnung des Betriebs und der Entschädigung des Versicherers entstehen Lücken, etwa durch die [Selbstbeteiligung](https://www.stmb24.de/themen/selbstbeteiligung), durch Leistungen über den früheren Zustand hinaus oder durch Positionen, die der Versicherer nicht für nötig hält. Diese Lücke bleibt beim Auftraggeber.

Damit sie klein bleibt, lohnt die Abstimmung vor dem Auftrag. Die Verbraucherzentrale rät, den Auftrag so genau wie möglich und am besten schriftlich zu erteilen, mit Umfang, Termin und Vergütung, und Absprachen vor Ort schriftlich festzuhalten.[3] Legen Sie das Angebot dem Versicherer vor, bevor gearbeitet wird, und lassen Sie Positionen, die er nicht übernimmt, in einem eigenen Abschnitt ausweisen. Kürzt er später trotzdem, bitten Sie um eine schriftliche Begründung, die Sie dem Betrieb vorlegen können. Die [Abwicklung mit der Versicherung](https://www.stmb24.de/kosten-und-abwicklung) wird einfacher, wenn Angebot, Begründung und Rechnung dieselben Positionen in derselben Reihenfolge führen.

## Fällig erst mit der Abnahme

Die Vergütung ist nach § 641 Abs. 1 BGB bei der Abnahme des Werkes zu entrichten.[1] Ist die Sanierung ein [Bauvertrag](https://www.stmb24.de/themen/bauvertrag) nach § 650a BGB, etwa weil Estrich, Wände oder Leitungen wiederhergestellt werden, kommt nach § 650g Abs. 4 BGB eine zweite Bedingung hinzu: Fällig wird die Vergütung erst, wenn abgenommen ist und der Betrieb eine prüffähige [Schlussrechnung](https://www.stmb24.de/themen/schlussrechnung) erteilt hat.[1] Abnehmen muss der Besteller das vertragsmäßig hergestellte Werk, wegen unwesentlicher Mängel darf er die Abnahme nach § 640 Abs. 1 BGB nicht verweigern.[1] Setzt der Betrieb nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme, gilt das Werk als abgenommen, wenn Sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigern.[1] Bei Verbrauchern tritt diese Folge nach § 640 Abs. 2 BGB nur ein, wenn der Betrieb in Textform auf sie hingewiesen hat.[1]

Eine Abnahme bedeutet nach der Verbraucherzentrale, dass Sie die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß billigen, prüfen Sie das fertige Werk deshalb ausgiebig.[3] Rügen Sie Mängel im [Abnahmeprotokoll](https://www.stmb24.de/schadenwissen/ausbau/abnahme-nach-der-sanierung-worauf-achten), ergänzen Sie nach der Verbraucherzentrale den Satz, dass die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vorbehalten bleibt.[3]

## Zurückhalten, aber nicht alles

Können Sie die Beseitigung eines Mangels verlangen, dürfen Sie nach § 641 Abs. 3 BGB, sobald die Vergütung fällig ist, einen angemessenen Teil davon zurückbehalten, und das Gesetz nennt dafür als Regel das Doppelte der Kosten, die die Beseitigung des Mangels erfordert.[1] Die Verbraucherzentrale rät, Mängel schriftlich geltend zu machen, mit Foto zu dokumentieren und eine Frist von ein bis zwei Wochen zu setzen.[3]

Die Kürzung durch den Versicherer ist dagegen kein Mangel der Arbeit. Wer die ganze Rechnung zurückhält, weil die Versicherung noch nicht gezahlt hat, gerät mit dem unstreitigen Teil in Verzug, und eine in Geld festgesetzte Vergütung ist nach § 641 Abs. 4 BGB ab der Abnahme zu verzinsen.[1] Zahlen Sie den unstreitigen Teil und nennen Sie für den Rest konkrete Gründe.

## Die Rechnung prüfen

Kunden haben nach der Verbraucherzentrale Anspruch auf eine ausführliche Rechnung, die prüffähig sein muss: Angebot und Rechnung sollten sich nebeneinanderlegen und Position für Position abgleichen lassen.[3] Zur prüfbaren Schlussrechnung gehören auch Anlagen wie Arbeitsnachweise, Maschineneinsatz und Belege von Drittfirmen, und sind Positionen nicht nachvollziehbar, sollten Sie das schriftlich rügen.[3]

Bei einer [Trocknung](https://www.stmb24.de/trocknung) sind das vor allem die Laufzeiten der Geräte, die Zahl der Maschinen je Raum und die Messprotokolle. Sie zeigen dem Kunden und dem Versicherer gleichermaßen, was geleistet wurde. Fragen Sie nach, wenn Stundenzahlen, Mengen oder Geräte nicht zum Protokoll passen.

## Wenn man sich nicht einig wird

Die Handwerkskammer Berlin beschreibt ihre Vermittlungsstelle so: Sie tritt mit dem Schreiben des Kunden an den Betrieb heran, bittet um eine Stellungnahme und leitet diese weiter, das Verfahren ist kostenfrei und für beide Seiten freiwillig.[2] Entscheidungen trifft die Stelle nicht, sie bietet das Forum für ein sachliches Gespräch.[2]

Daneben können nach der Verbraucherzentrale Anwälte, die Verbraucherzentrale selbst und Sachverständige helfen, und Schlichtungsstellen sind bei den Handwerkskammern oder Berufsverbänden angesiedelt.[3] Für den Streit mit dem Versicherer über die Kürzung bleibt der Weg zum Versicherer und zur Schlichtung für Versicherungen, und beide Streitigkeiten laufen getrennt.

## Häufige Fragen

### Darf ich die Rechnung zurückhalten, bis die Versicherung zahlt?

Nicht ohne Weiteres. Die Vergütung ist nach § 641 BGB bei der Abnahme zu entrichten, beim Bauvertrag nach § 650g Abs. 4 BGB, sobald zusätzlich eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt, und zurückhalten dürfen Sie einen angemessenen Teil bei Mängeln der Arbeit.[1] Die Zahlung der Versicherung ist keine Bedingung des Werkvertrags, es sei denn, das wurde ausdrücklich vereinbart.

### Was, wenn der Versicherer den Handwerker geschickt hat?

Entscheidend ist, wer den Auftrag erteilt hat, denn zur Vergütung ist nach § 631 BGB der Besteller verpflichtet.[1] Lassen Sie sich schriftlich geben, ob der Versicherer oder Sie Auftraggeber sind.

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Belege

## Quellen

1. Bundesministerium der Justiz: [Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html). § 631 Abs. 1, § 640 Abs. 1 und 2, § 641 Abs. 1, 3 und 4, § 650a Abs. 1, § 650g Abs. 4. Abgerufen am 06.10.2026.
2. Handwerkskammer Berlin: [Kundenbeschwerden im Handwerk: Nutzen Sie unser kostenfreies Vermittlungsverfahren](https://www.hwk-berlin.de/artikel/kundenbeschwerden-im-handwerk-nutzen-sie-unser-kostenfreies-vermittlungsverfahren-91,0,211.html). Abschnitt Vermittlungsstelle. Abgerufen am 06.10.2026.
3. Verbraucherzentrale Bundesverband: [Handwerker: Was bei einem Auftrag zu beachten ist](https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/handwerker-was-bei-einem-auftrag-zu-beachten-ist-12762). Abschnitte Worauf muss ich achten, Abnahme und Rechnung, Rechnung prüfen und Wer hilft mir. Abgerufen am 06.10.2026.

Schadenwissen

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