# Wie lange darf die Versicherung prüfen? Fälligkeit und Abschlag

> Fälligkeit, Abschlag nach einem Monat, Zinsen und Verjährung: wie lange der Versicherer einen Wasserschaden prüfen darf und was Sie tun, wenn sich nichts bewegt.

Adresse: https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/wie-lange-darf-die-versicherung-pruefen
Geprüft am: 2026-10-19
Autor: Andre Wengorra, Geschäftsführer (https://www.stmb24.de/andre-wengorra)
Betrieb: STMB 24 GmbH, Standorte Geesthacht und Grömitz, Einsätze auch in Berlin und Brandenburg

![Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24](https://www.stmb24.de/media/pages/andre-wengorra/8318faa812-1791588498/andre-wengorra-80x80-crop.webp)

Von [Andre Wengorra](https://www.stmb24.de/andre-wengorra)

Die Antwort in Kürze

Eine feste Frist für die Prüfung gibt es nicht, der Versicherer darf sie aber nicht unnötig verzögern.[1] Ist die Ermittlung einen Monat nach der Schadenmeldung nicht abgeschlossen, können Sie eine Abschlagszahlung verlangen.[1] Nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige ist die Entschädigung zudem mit 4 Prozent im Jahr zu verzinsen, solange Sie die Feststellung nicht selbst verzögern.[2]

## Wann die Entschädigung fällig wird

Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer die Erhebungen abgeschlossen hat, die er braucht, um den Versicherungsfall und den Umfang seiner Leistung festzustellen. Er darf also prüfen, ob ein versicherter Schaden vorliegt, wie hoch er ist und ob Pflichten verletzt wurden. Bei einem Wasserschaden können dazu ein Ortstermin, Fotos, Messprotokolle und Kostenvoranschläge gehören.

Diese Prüfung hat aber Grenzen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stellt klar, dass der Versicherer die Prüfung nicht unnötig verzögern darf.[1] Wer Wochen auf eine Antwort wartet, ohne dass Unterlagen fehlen, darf nachhaken und eine Entscheidung verlangen.

## Abschlag nach einem Monat

Ist die Feststellung der Leistung einen Monat nach der [Schadenmeldung](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/schaden-melden-welche-fristen-und-pflichten) noch nicht abgeschlossen, dürfen Versicherte nach der Aufsichtsbehörde eine Abschlagszahlung fordern.[1] Gemeint ist der Betrag, den der Versicherer nach dem Stand der Dinge voraussichtlich mindestens zahlen muss, also der unstreitige Teil.

Nach einem Wasserschaden kann das ein großer Teil der Kosten sein: Notdienst, [Leckageortung](https://www.stmb24.de/leckageortung) und Trocknung sind gelaufen, Rechnungen liegen vor, und nur der Wiederaufbau ist noch offen. Verlangen Sie den Abschlag schriftlich, mit dem Datum Ihrer Meldung und einer Aufstellung der Kosten, die bereits feststehen.

## Zinsen nach einem Monat

Die Entschädigung ist nach dem Versicherungsvertragsgesetz nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls mit 4 Prozent für das Jahr zu verzinsen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können.[2] Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange der Schaden infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht festgestellt werden kann.[2]

Für Sie heißt das: Lange Prüfungen gehen nicht nur zu Ihren Lasten, und eine zu Unrecht abgelehnte Regulierung kostet den Versicherer später Zinsen. Fragen Sie bei der Schlusszahlung nach, ob die Zinsen enthalten sind, und rechnen Sie selbst nach.

## Was die Prüfung verzögert

Eine lange Prüfung kann an fehlenden Unterlagen liegen. Der Bund der Versicherten nennt als Mitwirkungspflichten vor allem Auskünfte zum Hergang, die Überlassung von Unterlagen und die Pflicht, das Schadenbild unverändert zu lassen, bis ein Sachverständiger es begutachten konnte.[3] Fehlt etwas davon, kann der Versicherer nicht abschließen, und die Zinsfrist läuft nicht, solange Sie die Feststellung schuldhaft verzögern.[2]

- Schadenmeldung mit Datum, Ort, Hergang und Fotos
- Ortungsbericht und Messprotokolle des Fachbetriebs
- Kostenvoranschlag oder Aufstellung der Arbeiten
- Rechnungen für Notdienst und Sofortmaßnahmen
- Liste der beschädigten Sachen mit Belegen für den Hausrat

Schicken Sie die Unterlagen gesammelt und mit Schadennummer, und notieren Sie, wann was beim Versicherer eingegangen ist.

## Was der Versicherer in dieser Zeit tut

Nach der Meldung legt der Versicherer eine Akte an, prüft den Vertrag, fragt Unterlagen an und entscheidet, ob ein Sachverständiger den Schaden ansehen soll. Bei einem Wasserschaden geht es dabei um die Ursache, um die Frage, ob Leitungswasser im Sinne der Bedingungen ausgetreten ist, und um den Umfang der Arbeiten.

Fragen Sie nach, wer Ihre Akte bearbeitet und wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist, und notieren Sie die Antwort. Eine schriftliche Zusage zu einzelnen Positionen, etwa zur [Trocknung](https://www.stmb24.de/trocknung), hilft, auch wenn die Gesamtsumme noch offen ist.

## Abschlag, Teilzahlung, Schlusszahlung

Ein Wasserschaden lässt sich nicht immer in einem Schritt abrechnen. Zuerst stehen Notdienst, Ortung und Trocknung fest, der Wiederaufbau kann Wochen später folgen. Fordern Sie für die feststehenden Kosten einen Abschlag und reichen Sie die [Schlussrechnung](https://www.stmb24.de/themen/schlussrechnung) nach, wenn alle Arbeiten erledigt sind.

Prüfen Sie jede Zahlung: Welche Positionen sind enthalten, welche gekürzt, und mit welcher Begründung? Eine Kürzung kann sich mit Unterlagen noch klären lassen, wenn Sie sie früh ansprechen.

## Wenn sich nichts bewegt

Bleibt der Versicherer stumm, erinnern Sie schriftlich, setzen eine Frist und verlangen den Abschlag. Bleibt auch das ohne Ergebnis, ist die Schlichtung beim [Versicherungsombudsmann](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/aerger-mit-versicherung-wann-hilft-versicherungsombudsmann) ein kostenfreier nächster Schritt, und erst danach kommt ein Gericht in Betracht.

Behalten Sie dabei die [Verjährung](https://www.stmb24.de/themen/verjaehrung) im Blick. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach der Aufsichtsbehörde einheitlich in drei Jahren.[1] Wer seinen Anspruch lange liegen lässt, riskiert, ihn nicht mehr durchsetzen zu können.

## Die Trocknung wartet nicht

Eines sollte die Prüfung nie aufhalten: die [Sofortmaßnahmen](https://www.stmb24.de/sofortmassnahmen). Strom im nassen Bereich an der Sicherung abschalten, Wasser abstellen, aufnehmen, orten und trocknen sind [Schadenminderung](https://www.stmb24.de/themen/schadenminderungspflicht), und die schulden Sie dem Versicherer, auch bevor er entschieden hat. Wer mit der Trocknung wartet, bis die Zusage kommt, riskiert Schimmel und einen größeren Schaden. Lassen Sie den Zustand vor Beginn der Arbeiten gründlich dokumentieren, dann geht die Prüfung trotzdem.

## Häufige Fragen

### Wie hoch ist die Abschlagszahlung?

So hoch wie der Betrag, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zahlen muss. Bei einem Wasserschaden können das die bereits angefallenen und belegten Kosten der Sofortmaßnahmen und der Trocknung sein.

### Bekomme ich Zinsen, wenn die Zahlung lange dauert?

Ja, nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige ist die Entschädigung mit 4 Prozent für das Jahr zu verzinsen, außer Sie haben die Feststellung des Schadens selbst schuldhaft verzögert.[2]

### Darf der Versicherer die Prüfung mit immer neuen Fragen hinauszögern?

Er darf fragen, was er zur Feststellung braucht, aber die Prüfung nicht unnötig verzögern.[1] Beantworten Sie Fragen schnell und vollständig, dann liegt eine weitere Verzögerung nicht bei Ihnen.

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Belege

## Quellen

1. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): [FAQ rund um den Versicherungsvertrag](https://www.bafin.de/DE/verbraucherinnen-verbraucher/themen-finanzprodukte/versicherungen/versicherungsvertrag/haeufige-fragen/haeufige-fragen_node). Antworten zu Prüfung, Abschlagszahlung und Verjährung. Abgerufen am 05.10.2026.
2. Bundesministerium der Justiz: [Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), § 91 Verzinsung der Entschädigung](https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__91.html). § 91. Abgerufen am 05.10.2026.
3. Bund der Versicherten (BdV): [Infoblatt Wohngebäudeversicherung: Beschädigung von eigenen Wohnimmobilien](https://bundderversicherten.de/downloads/infoblaetter/hausrat-wohngebaeude-bau/71_W_MG.pdf). Stand 23.12.2025, Abschnitt zu Mitwirkungspflichten, S. 10. Abgerufen am 05.10.2026.

Schadenwissen

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- [Schaden melden: Welche Fristen und Pflichten gelten?](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/schaden-melden-welche-fristen-und-pflichten)
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Leistungen

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