# Gewährleistungsbürgschaft

> Gewährleistungsbürgschaft erklärt: wie die Bürgschaft wirkt, warum sie eine klare Vereinbarung braucht, wann sie einen Einbehalt ablöst und wann sie zurückzugeben ist.

Adresse: https://www.stmb24.de/themen/gewaehrleistungsbuergschaft
Geprüft am: 2026-10-19
Autor: Andre Wengorra, Geschäftsführer (https://www.stmb24.de/andre-wengorra)
Betrieb: STMB 24 GmbH, Standorte Geesthacht und Grömitz, Einsätze auch in Berlin und Brandenburg

Auch: Mängelbürgschaft, Mängelansprüchebürgschaft

Eine Gewährleistungsbürgschaft sichert die Mängelansprüche des Auftraggebers nach der Abnahme: Beseitigt der Unternehmer Mängel nicht, kann der Auftraggeber die Kosten beim Bürgen geltend machen, einem Kreditinstitut oder Kreditversicherer.[1][2] Mit ihr löst der Unternehmer einen vereinbarten Sicherheitseinbehalt ab und erhält die volle Rechnungssumme.[1] Im VOB-Vertrag ist sie ohne andere Vereinbarung nach zwei Jahren zurückzugeben.[2]

![Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24](https://www.stmb24.de/media/pages/andre-wengorra/8318faa812-1791588498/andre-wengorra-80x80-crop.webp)

Von [Andre Wengorra](https://www.stmb24.de/andre-wengorra)

## Wie eine Bürgschaft funktioniert

Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung von dessen Verbindlichkeit einzustehen, und das ist auch für künftige oder bedingte Verbindlichkeiten möglich.[3] Zur Gültigkeit braucht es eine schriftlich erteilte Bürgschaftserklärung, die elektronische Form ist ausgeschlossen.[3]

Der Bürge kann die Einreden geltend machen, die dem Hauptschuldner zustehen, und er verliert sie nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.[3] Mit der Einrede der Vorausklage kann er die Zahlung verweigern, solange der Gläubiger nicht erfolglos gegen den Hauptschuldner vollstreckt hat, und diese Einrede entfällt, wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat.[3] Weil der Bürge auch bestreiten kann, dass überhaupt ein Mangel vorliegt, sollte der Auftraggeber den Mangel mit einer [Schadendokumentation](https://www.stmb24.de/dokumentation) samt Datum und Fotos belegen.

Im VOB-Vertrag ist die Bürgschaftserklärung nach § 17 Abs. 4 [VOB/B](https://www.stmb24.de/themen/vob-b) schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben, sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt sein und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt werden.[2] Der Auftraggeber muss den Bürgen außerdem als tauglich anerkannt haben.[2] Ohne andere Vereinbarung hat der Auftragnehmer die Sicherheit nach § 17 Abs. 7 VOB/B binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss zu leisten, sonst darf der Auftraggeber einen Betrag in Höhe der Sicherheit von seinem Guthaben einbehalten.[2]

## Eine Sicherheit braucht eine klare Vereinbarung

Aus einem [Bauvertrag](https://www.stmb24.de/themen/bauvertrag) ergibt sich nicht von allein, dass ein Teil der Schlussrechnung als Sicherheit beim Bauherrn bleibt, die Rechtsprechung verlangt nach handwerk.com eine klare und eindeutige Absprache.[4] Auch die Vereinbarung der VOB/B begründet noch keine Pflicht zur Sicherheitsleistung, und eine Klausel wie Sicherheitsleistung gemäß § 17 VOB/B im Kleingedruckten reicht nach dem Beitrag nicht aus.[4]

Ist eine Sicherheit vereinbart, gelten nach § 17 Abs. 1 VOB/B die §§ 232 bis 240 BGB, soweit die VOB/B nichts anderes bestimmt, und die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung und die Mängelansprüche sicherzustellen.[2] Mit der [Abnahme der Sanierung](https://www.stmb24.de/schadenwissen/ausbau/abnahme-nach-der-sanierung-worauf-achten) wird die Sicherheit für die Ausführung in der Regel durch eine für die Mängelansprüche abgelöst. Welchem Zweck eine Sicherheit dient, sollte im Vertrag stehen, denn nur dafür darf sie verwendet werden.[4]

Behält ein Bauherr von Abschlagszahlungen einen Teil ein, folgt daraus nach dem Beitrag nicht automatisch eine Sicherheit für die ganze Gewährleistungszeit, auch wenn der Handwerker die gekürzten Abschläge zunächst hingenommen hat.[4] Bei der [Schlussrechnung](https://www.stmb24.de/themen/schlussrechnung) lohnt deshalb ein Blick darauf, ob ein Einbehalt überhaupt vereinbart war.[4]

## Sicherheitseinbehalt oder Gewährleistungsbürgschaft

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann Sicherheit nach § 17 Abs. 2 VOB/B durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.[2] Der Auftragnehmer hat nach § 17 Abs. 3 VOB/B die Wahl und kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.[2] Wird etwa eine erneuerte [Dusche undicht](https://www.stmb24.de/schadenwissen/wasserschaden/dusche-undicht-erkennen-wasser-unter-fliesen) und beseitigt der Betrieb den Mangel nicht, kann der Auftraggeber auf diese Sicherheit zugreifen.

Behält der Auftraggeber die Sicherheit in Teilbeträgen ein, darf er jede Zahlung nach § 17 Abs. 6 VOB/B um höchstens 10 Prozent kürzen, bis die vereinbarte Summe erreicht ist, und muss den Betrag binnen 18 Werktagen auf ein Sperrkonto einzahlen.[2] Über dieses sogenannte Und-Konto können beide Seiten nur gemeinsam verfügen, und etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.[2] Werden Rechnungen nach § 13b UStG ohne Umsatzsteuer gestellt, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berechnung des Einbehalts außer Betracht.[2] Bei einer [Wasserschadensanierung](https://www.stmb24.de/wasserschadensanierung) nach einem Leck sichert der Einbehalt etwa Nacharbeiten ab, wenn sich später zeigt, dass ein Bauteil nicht durchgetrocknet war.

Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen darf der Auftraggeber den Einbehalt nach § 17 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B erst bei der Schlusszahlung auf das Sperrkonto einzahlen.[2] Zahlt er nicht rechtzeitig ein und verstreicht auch eine Nachfrist, kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung verlangen und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten.[2]

Vereinbart wird nach der Kanzlei Kotz häufig ein Sicherheitseinbehalt von 3 bis 5 Prozent der Vertragssumme.[1] Die Bürgschaft ist für den Handwerker nach handwerk.com oft der günstigere Weg, weil er zwar eine Avalprovision an die Bank zahlt, dafür aber über das Geld selbst verfügen kann.[4]

## Keine Bürgschaft auf erstes Anfordern

Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern reicht es, wenn der Bauherr die Bank schriftlich zur Zahlung auffordert, ohne im Einzelnen nachzuweisen, dass tatsächlich Mängelansprüche bestehen.[4] Für den Bauherrn ist sie damit fast so gut wie Bargeld, und der Handwerker muss sein Geld im Streitfall erst zurückholen.[4]

Nach § 17 Abs. 4 VOB/B kann der Auftraggeber eine solche Bürgschaft als Sicherheit nicht fordern.[2] Wer einen Vertrag mit dieser Klausel vorgelegt bekommt, sollte sie vor der Unterschrift prüfen lassen.

## Rückgabe der Gewährleistungsbürgschaft

Eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche ist nach § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Zeitpunkt vereinbart ist.[2] Sind zu diesem Zeitpunkt geltend gemachte Ansprüche noch nicht erfüllt, darf der Auftraggeber einen entsprechenden Teil zurückhalten.[2]

Nach Ablauf der zweijährigen Sicherungszeit darf der Auftraggeber die Bürgschaft nach dem Bundesgerichtshof nicht mehr zurückhalten, wenn die Mängelansprüche verjährt sind und der Auftragnehmer die Einrede der [Verjährung](https://www.stmb24.de/themen/verjaehrung) erhebt.[5] Im entschiedenen Fall ging es um Fassadenelemente an einem Bürogebäude, für die ein Sicherheitseinbehalt von 10 Prozent vereinbart war, wovon 5 Prozent gegen eine unbefristete Gewährleistungsbürgschaft ausgezahlt wurden.[5]

Die Abnahme war im November 2005 erfolgt, die Bürgschaft wurde 2006 übernommen, und die Auftraggeberin rügte Mängel unter anderem in mehreren Schreiben aus dem Jahr 2009, ohne die Verjährung zu hemmen.[5] Die Auftragnehmerin verlangte die Bürgschaftsurkunde heraus und bekam in letzter Instanz recht.[5]

Gilt die VOB/B nicht und fehlt eine Regelung, ist die Bürgschaft nach der Kanzlei Kotz nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben, bei Bauwerken also nach 5 Jahren ab Abnahme.[1] Eine Klausel, nach der die Sicherheit erst zurückzugeben ist, wenn überhaupt keine Mängelansprüche mehr bestehen, benachteiligt den Auftragnehmer nach dem Beitrag unangemessen, und sinnvoller ist eine Teilenthaftung auf den Wert der offenen Ansprüche.[1]

## Vertragserfüllung und Mängelansprüche trennen

Eine Sicherheit für die Vertragserfüllung ist nach § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche, zurückzugeben.[2] Behält ein Bauherr während der Bauzeit Beträge für die Vertragserfüllung ein, sind sie nach handwerk.com auszuzahlen, sobald die Leistung abgenommen ist, weil sich der Zweck dann erledigt hat.[4]

Ist eine Sicherheit für Mängelansprüche vereinbart, kann der Bauherr sie nach dem Beitrag nicht wegen eines behaupteten Verzugs in Anspruch nehmen.[4] Die Gewährleistungsbürgschaft deckt also das ab, wofür sie ausgestellt ist, und nicht jede Forderung aus dem Vertrag.

## Bürgschaften bei Sanierungsaufträgen

Ob eine Gewährleistungsbürgschaft gestellt wird, entscheiden die Parteien beim Vertragsschluss. Bei umfangreichen Sanierungen für Hausverwaltungen oder Gewerbekunden lohnt es, Höhe, Zweck und Rückgabezeitpunkt vor Beginn schriftlich festzulegen.

Für den Auftraggeber zählt, dass die Bürgschaft die Mängelansprüche aus genau diesem Auftrag sichert. Für den Betrieb zählt, dass sie zum vereinbarten Zeitpunkt zurückkommt, denn bis dahin zahlt er dafür eine Avalprovision an die Bank.[4]

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Quellen

1. Kanzlei Kotz, Kreuztal (baurechtsiegen.de): [VOB-Vertrag: Rückgabe einer Gewährleistungsbürgschaft](https://www.baurechtsiegen.de/vob-vertrag-rueckgabe-einer-gewaehrleistungsbuergschaft/). 21.05.2024, Abschnitte zur Rückgabe und zur Sicherungsabrede. Abgerufen am 06.10.2026.
2. forum vergabe e.V.: [Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B), Ausgabe 2016](https://forum-vergabe.de/fileadmin/user_upload/Gesetzestexte/VOB-B_2016_01.08.2016.pdf). § 17. Abgerufen am 06.10.2026.
3. Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: [Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html). §§ 765, 766, 768, 771 und 773. Abgerufen am 06.10.2026.
4. handwerk.com, Schlütersche Fachmedien: [Sicherheitsleistung für den Auftraggeber](https://www.handwerk.com/sicherheitsleistung-fuer-den-auftraggeber). Abschnitte Ausdrückliche Vereinbarung erforderlich und Bargeld oder Bürgschaft. Abgerufen am 06.10.2026.
5. Bundesgerichtshof: [Urteil vom 9. Juli 2015, VII ZR 5/15 (Rückgabe der Bürgschaft für Mängelansprüche)](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2015/VII_ZR___5-15.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Leitsatz und Tatbestand. Abgerufen am 06.10.2026.

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