# Kostenvoranschlag

> Kostenvoranschlag erklärt: wie er sich vom Angebot unterscheidet, ob er bezahlt werden muss, ab wann eine Überschreitung wesentlich ist, was dann angezeigt werden muss und wie gekündigt wird.

Adresse: https://www.stmb24.de/themen/kostenvoranschlag
Geprüft am: 2026-10-19
Autor: Andre Wengorra, Geschäftsführer (https://www.stmb24.de/andre-wengorra)
Betrieb: STMB 24 GmbH, Standorte Geesthacht und Grömitz, Einsätze auch in Berlin und Brandenburg

Auch: KVA

Ein Kostenvoranschlag ist eine fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten, die ein Betrieb vor einem Auftrag erstellt, damit der Kunde weiß, was ihn der Auftrag etwa kosten wird.[1] Er ist kein verbindliches Angebot, im Zweifel nicht zu vergüten, und ist eine wesentliche Überschreitung zu erwarten, muss der Betrieb sie unverzüglich anzeigen.[2][3]

![Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24](https://www.stmb24.de/media/pages/andre-wengorra/8318faa812-1791588498/andre-wengorra-80x80-crop.webp)

Von [Andre Wengorra](https://www.stmb24.de/andre-wengorra)

## Kostenvoranschlag und Angebot

Der Kostenvoranschlag ist nach einem Merkblatt der Handwerkskammer Rheinhessen von einem rechtsverbindlichen Angebot zu unterscheiden: Wird ein Angebot uneingeschränkt angenommen, ist der Preis für die beschriebene Leistung verbindlich vereinbart, und der Betrieb darf weder nachträglich abweichen noch den Leistungsumfang zur Kostendeckung verringern.[1] Beim Kostenvoranschlag kann er die genannte Summe dagegen überschreiten.[1] Die IHK Köln beschreibt den Kostenvoranschlag als unverbindliche Mitteilung der voraussichtlichen Kosten, bei der die Vergütung erst später nach festgelegten Kriterien wie Arbeitsstunden, Material und Stundenlohn berechnet wird, während beim Angebot Mehrkosten zulasten des Unternehmers gehen und geringere Kosten ihm zugutekommen.[4] Ob eine verbindliche Vergütungsabrede oder ein unverbindlicher Kostenanschlag vorliegt, ist nach der Kammer eine Frage des Einzelfalls.[4]

Nach dem Verbraucherportal Bayern ist der Kostenvoranschlag eine vorläufige Kalkulation der voraussichtlich nötigen Arbeiten, wird er aber dem Vertrag zugrunde gelegt, wird er zur Geschäftsgrundlage.[3] Eine Überschreitung ist grundsätzlich zulässig, rechtliche Folgen hat erst eine wesentliche.[3] Grundlage ist in der Regel ein [Werkvertrag](https://www.stmb24.de/themen/werkvertrag), bei dem der Betrieb einen bestimmten Erfolg schuldet.

## Muss man den Kostenvoranschlag bezahlen?

Ein Kostenanschlag ist nach § 632 Absatz 3 BGB im Zweifel nicht zu vergüten, eine Regel, die nach dem Verbraucherportal Bayern seit dem 01.01.2002 gilt.[2][3] Haben die Parteien nichts vereinbart, kann eine Bezahlung in der Regel nicht verlangt werden, und hätte der Betrieb vorher auf einen Unkostenbeitrag hingewiesen, dürfte er ihn berechnen.[3]

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Kunden zur Vergütung verpflichtet, ist nach der Handwerkskammer unwirksam, nur eine ausdrücklich vereinbarte Vergütung darf in Rechnung gestellt werden, und zu Beweiszwecken sollte auch diese Vereinbarung schriftlich oder in Textform geschlossen werden.[1] Die IHK Köln verweist dazu auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln von 2011, nach dem eine solche Klausel unwirksam ist, merkt aber an, dass das nicht unumstritten ist und eine solche Klausel teilweise bei Branchenüblichkeit für zulässig gehalten wird.[4] Das Portal rät Verbrauchern, vorher nachzufragen und sich die Kostenfreiheit schriftlich bestätigen zu lassen, weil eine solche Einzelabsprache den Geschäftsbedingungen vorgeht.[3] Ein Entgelt kann der Unternehmer nach der IHK Köln in der Regel nur verlangen, wenn eine ausdrückliche oder, bei Branchenüblichkeit im Einzelfall, eine stillschweigende Vereinbarung besteht, die er beweisen muss, und das gilt auch für Ausarbeitungen mit besonderem Aufwand wie Pläne, Zeichnungen oder Berechnungen.[4] Ausgehängte Preislisten reichen dafür nach der Kammer nicht aus.[4] Bei einer [Rechnung vom Notdienst](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/rechnung-vom-notdienst-nach-wasserschaden-zulaessig) gibt es meist gar keinen Anschlag, dort zählt die übliche Vergütung für die erbrachte Leistung.

## Wann eine Überschreitung wesentlich ist

Ob eine Überschreitung wesentlich ist, muss nach der Handwerkskammer im Einzelfall festgestellt werden, eine allgemein gültige Prozentzahl gibt es nicht, und die Kommentierungen nennen als Orientierung für eine unwesentliche Überschreitung Abweichungen von 10 bis 20 Prozent, in ganz besonderen Ausnahmefällen 25 Prozent.[1] Eine Überschreitung unter 20 Prozent soll der Kunde grundsätzlich hinnehmen.[1] Maßgebend sind nach der IHK Köln die Umstände des Einzelfalls, etwa Art und Umfang der Leistung, das Verhältnis der Kosten zum Nutzen, der Zeitpunkt, zu dem die Überschreitung erkennbar war, und wie bestimmt der Anschlag formuliert war.[4] Abweichungen bei einzelnen Positionen wirken sich nicht aus, und auch eine Erweiterung des Leistungsumfangs auf Wunsch des Bestellers oder Mehrkosten durch behördliche Auflagen zählen bei der Frage nach einer wesentlichen Überschreitung nicht mit.[4]

Das Verbraucherportal Bayern schreibt, die Rechtsprechung gehe ab Mehrkosten von 15 bis 20 Prozent von einer wesentlichen Überschreitung aus, das sei aber keine starre Grenze.[3] Eine [Schadendokumentation](https://www.stmb24.de/dokumentation) mit Fotos und Maßen erleichtert es, einen Anschlag später mit der tatsächlichen Leistung zu vergleichen.

Überschreitung eines Kostenvoranschlags

| Lage | Folge |
| --- | --- |
| unwesentliche Überschreitung | Kunde trägt die Mehrkosten |
| wesentliche Überschreitung zu erwarten | Betrieb muss sie unverzüglich anzeigen |
| Kunde kündigt wegen der Überschreitung | Betrieb erhält nur den Teil für die geleistete Arbeit und Auslagen |
| Kunde hält am Vertrag fest | Kunde trägt die Mehrkosten |
| Anzeige schuldhaft unterlassen | Betrieb kann schadensersatzpflichtig sein |

Nach § 649 BGB, dem Verbraucherportal Bayern und dem Merkblatt der Handwerkskammer Rheinhessen. Eine feste Prozentgrenze gibt es nicht.[2][3][1]

## Anzeigepflicht und Kündigung

Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für seine Richtigkeit übernommen hat, und lässt sich das Werk nicht ohne wesentliche Überschreitung ausführen, steht dem Unternehmer nach § 649 BGB, wenn der Besteller deshalb kündigt, nur der in § 645 Absatz 1 bestimmte Anspruch zu.[2] Das ist ein der geleisteten Arbeit entsprechender Teil der Vergütung und der Ersatz der Auslagen, die in der Vergütung nicht enthalten sind, und ist eine solche Überschreitung zu erwarten, muss der Unternehmer sie dem Besteller unverzüglich anzeigen.[2]

Unverzüglich heißt nach dem Verbraucherportal Bayern ohne schuldhaftes Zögern, und hält der Besteller trotz der Überschreitung am Vertrag fest, muss er die Mehrkosten tragen.[3] Ersatz eines Schadens kommt nach der Handwerkskammer in Betracht, wenn der Betrieb den Kostenvoranschlag schuldhaft zu niedrig erstellt, die rechtzeitige Anzeige versäumt hat oder die Mehrkosten vermeidbar gewesen wären, und die Anzeigepflicht ist nicht verletzt, wenn der Kunde die Überschreitung selbst schon kennt.[1] Unterlässt der Unternehmer die Mitteilung schuldhaft, ist der Besteller nach der IHK Köln so zu stellen, wie er stünde, wenn die Anzeigepflicht rechtzeitig erfüllt worden wäre.[4] Bleibt die Versicherung später hinter dem Anschlag zurück, stellt sich die Frage, [wer die Rechnung schuldet](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/versicherung-zahlt-nicht-wer-schuldet-rechnung).

## Was ein Kostenvoranschlag enthalten sollte

Ein Kostenvoranschlag ist nach der IHK Köln eine überschlägige Berechnung der voraussichtlichen Kosten, die wie ein Angebot auf einen Vertragsschluss gerichtet ist.[4] Damit Kunde und Betrieb später über dieselbe Leistung sprechen, sollte er die Arbeiten nach Positionen beschreiben, Mengen, Stunden und Material nennen und die Annahmen offenlegen, auf denen er beruht.

Steht die Summe in einem Kostenvoranschlag fest, ist nicht jede Abweichung in einer einzelnen Position eine Überschreitung, maßgeblich ist die Gesamtsumme.[4] Wer mehrere Kostenvoranschläge vergleicht, sollte darauf achten, dass sie dieselben Leistungen beschreiben, sonst vergleicht er unterschiedliche Aufträge miteinander. Kommt eine Leistung hinzu, weil der Kunde sie wünscht, ist sie nicht Teil der ursprünglichen Kalkulation und wird gesondert vereinbart.

## Festpreis und Obergrenze

Wer Sicherheit über die Kosten will, vereinbart statt eines Kostenvoranschlags einen Festpreis für eine genau beschriebene Leistung oder eine Obergrenze, bei deren Erreichen der Betrieb Bescheid geben und die Zustimmung einholen muss. Zusätzliche Arbeiten, die erst während der Ausführung vereinbart werden, ändern den Auftrag und gehören nicht mehr zum ursprünglichen Kostenvoranschlag oder Festpreis. Eine Obergrenze lässt sich auch mit einem Kostenvoranschlag verbinden, etwa mit der Absprache, dass der Betrieb anruft, bevor ein bestimmter Betrag überschritten wird. So entscheidet der Kunde, bevor die Mehrkosten entstehen, und nicht erst mit der Rechnung.

## Kostenvoranschlag bei Wasserschäden

Nach einem Wasserschaden zeigt sich der tatsächliche Umfang oft erst, wenn gemessen und geöffnet ist: ob die Dämmschicht unter dem [Estrich](https://www.stmb24.de/themen/estrich) nass ist, ob Wasser in Hohlräumen steht oder ob eine Wand hinter der Fliese durchfeuchtet ist. Ein Kostenvoranschlag vor dieser Klärung beruht deshalb auf Annahmen, die sich ändern können.

Unsere Feuchtemessung und die Fotos zeigen dem Auftraggeber und seinem Versicherer, warum sich der Umfang geändert hat, und das erleichtert die [Abwicklung mit der Versicherung](https://www.stmb24.de/kosten-und-abwicklung). Ändert sich der Auftrag, sollte das vor Beginn der zusätzlichen Arbeiten besprochen und schriftlich festgehalten werden.

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Belege

Quellen

1. Handwerkskammer Rheinhessen: [Kostenvoranschlag (§ 649 BGB), Merkblatt](https://www.hwk.de/wp-content/uploads/Kostenvoranschlag.pdf). Abschnitte I bis VI. Abgerufen am 24.09.2026.
2. Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: [Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html). §§ 632, 645 und 649. Abgerufen am 24.09.2026.
3. Verbraucherportal Bayern (VIS), Beiträge der Verbraucherzentrale Bayern: [Kostenvoranschlag beim Werkvertrag: Was rechtlich gilt](https://www.vis.bayern.de/recht/vertraege_handwerker/kostenvoranschlag.htm). Stand 31.07.2024. Abgerufen am 24.09.2026.
4. IHK Köln: [Kostenvoranschlag (Merkblatt)](https://www.ihk.de/koeln/hauptnavigation/recht-steuern/kostenvoranschlag-merkblatt--5230212). Abschnitte Unterschied zum Angebot bis Vergütung des Kostenvoranschlags. Abgerufen am 24.09.2026.

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