# Regress

> Regress erklärt: wann der Anspruch auf den Versicherer übergeht, welche Pflichten der Versicherte hat und warum Mieter bei leichter Fahrlässigkeit geschützt sind.

Adresse: https://www.stmb24.de/themen/regress
Geprüft am: 2026-10-19
Autor: Andre Wengorra, Geschäftsführer (https://www.stmb24.de/andre-wengorra)
Betrieb: STMB 24 GmbH, Standorte Geesthacht und Grömitz, Einsätze auch in Berlin und Brandenburg

Auch: Rückgriff, Forderungsübergang

Regress bezeichnet den Rückgriff eines Versicherers auf denjenigen, der einen Schaden verursacht hat: Soweit der Versicherer den Schaden ersetzt, geht der Ersatzanspruch seines Versicherungsnehmers gegen den Dritten auf ihn über.[1] In der Gebäudeversicherung ist der Rückgriff auf einen Mieter, der nur leicht fahrlässig gehandelt hat, nach der Rechtsprechung ausgeschlossen.[2] Bei grober Fahrlässigkeit bleibt er möglich.[3]

![Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24](https://www.stmb24.de/media/pages/andre-wengorra/8318faa812-1791588498/andre-wengorra-80x80-crop.webp)

Von [Andre Wengorra](https://www.stmb24.de/andre-wengorra)

## Wie ein Regress entsteht

Nach § 86 Abs. 1 VVG wechselt ein Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten in dem Umfang auf den Versicherer, in dem er den Schaden ersetzt.[1] Zum Nachteil des Versicherten darf der Versicherer diesen Übergang nicht geltend machen.[1]

Der Geschädigte bekommt sein Geld also vom eigenen Versicherer, und dieser holt es sich beim Verursacher zurück, soweit ein Anspruch gegen ihn besteht. Verursacht etwa ein Dritter einen versicherten Leitungswasserschaden, muss der Eigentümer seinen Schaden nicht selbst beim Verursacher eintreiben, wenn seine Gebäudeversicherung zahlt.

Als Verursacher kommen etwa ein Handwerker in Frage, der beim Bohren eine Leitung trifft, ein Nachbar, aus dessen Wohnung Wasser in die eigene läuft, oder der Hersteller einer fehlerhaften Armatur. Ob der Versicherer zurückgreifen kann, hängt davon ab, ob der Dritte für den Schaden einstehen muss.

Hat ein Mieter einen Wasserschaden ausgelöst, ist zuerst der Strom dran: In Räumen, in denen Wasser in Decke, Wand oder Boden gelaufen ist, werden die Sicherungen umgelegt, das Betätigen des Lichtschalters genügt nicht. Ist der Sicherungskasten vom Wasser erreicht, bleibt der Raum gesperrt, gerufen werden Feuerwehr oder örtlicher Netzbetreiber. Einen Keller, dessen Pegel noch steigt, betritt niemand.

## Pflichten des Versicherungsnehmers beim Regress

Der Versicherungsnehmer muss seinen Ersatzanspruch und die Rechte, die ihn absichern, unter Einhaltung von Form und Fristen erhalten und, soweit nötig, mitwirken, wenn der Versicherer den Anspruch durchsetzt.[1] Verletzt er diese [Obliegenheit](https://www.stmb24.de/themen/obliegenheit) vorsätzlich, muss der Versicherer insoweit nicht leisten, als er deshalb keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann.[1]

Handelt er grob fahrlässig, kann der Versicherer kürzen, und zwar im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens, und auch hier muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat.[1]

Praktisch heißt das: Wer nach einem Schaden mit dem Verursacher einen Verzicht vereinbart, eine Quittung über die volle Abgeltung unterschreibt oder Fristen verstreichen lässt, kann seinen Versicherungsschutz gefährden. Vor solchen Erklärungen gehört eine Rücksprache mit dem Versicherer. Fotos, Namen von Zeugen und die Kontaktdaten des Verursachers helfen beim späteren Rückgriff. Eine [Schadendokumentation](https://www.stmb24.de/dokumentation) mit Ursache, Datum und Messwerten macht den Rückgriff zusätzlich belastbar.

## Kein Regress gegen Angehörige im Haushalt

Wohnt der Verursacher zum Zeitpunkt des Schadens mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft, kann der Übergang des Anspruchs nach § 86 Abs. 3 VVG nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.[1]

Die Regel schützt den Haushalt als wirtschaftliche Einheit: Würde der Versicherer beim Partner oder beim eigenen Kind Rückgriff nehmen, träfe die Zahlung am Ende dieselbe Familie, die gerade entschädigt wurde. Hat ein Angehöriger den Schaden dagegen absichtlich herbeigeführt, bleibt der Rückgriff möglich.[1]

## Regressverzicht gegenüber Mietern

In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung nach dem Bundesgerichtshof einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat.[2] Der Regress bleibt auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung hat, die Schäden an gemieteten Sachen deckt.[2]

Im Verfahren von 2006 verlangte ein Gebäudeversicherer von einem Privathaftpflichtversicherer Ausgleich für Leistungen in fünf Fällen von Leitungswasser- und Brandschäden, die versicherte Wohnungsmieter leicht fahrlässig herbeigeführt haben sollen.[2] Die Prämie der Gebäudeversicherung hatten die Mieter als Nebenkosten anteilig zu tragen.[2]

Das Gericht begründet den Verzicht unter anderem damit, dass der Mieter, der die Prämie im Ergebnis mitträgt, vom Vermieter eine Art Gegenleistung erwarten darf, nämlich Schutz bei leicht fahrlässig verursachten Schäden.[2] Ob die Prämie offen umgelegt oder in die Miete einkalkuliert wird, ist dabei unerheblich.[2]

Dr. Klein Wowi nennt als typische Fälle einen Nässeschaden durch eine [ausgelaufene Waschmaschine](https://www.stmb24.de/schadenwissen/wasserschaden/waschmaschine-ausgelaufen-was-tun) und einen Brand durch einen unbeaufsichtigten Adventskranz.[3] Fahrlässig handelt nach § 276 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, und für alle Formen der Fahrlässigkeit, auch die grobe, besteht nach derselben Quelle Schutz in der Haftpflichtversicherung.[3]

Hat der Vermieter eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, deren Kosten der Mieter trägt, muss er bei einem fahrlässig verursachten, versicherten Gebäudeschaden in der Regel die Versicherung in Anspruch nehmen und nicht den Mieter.[3] Den Schaden beseitigen müsste er ohnehin, weil er die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten hat.[3]

Nach der Zusammenfassung von JuraForum gilt der Verzicht auch bei einem auf Dauer angelegten unentgeltlichen Nutzungsverhältnis, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz eines Dritten wird dem Mieter nur zugerechnet, wenn der Dritte sein Repräsentant war, und auf die Hausratversicherung des Vermieters lässt sich diese Rechtsprechung nicht übertragen.[4]

## Ausgleich zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer

Ist dem Gebäudeversicherer der Regress gegen den Mieter verwehrt, steht ihm gegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grundsätzen der [Doppelversicherung](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/doppelt-versichert-beim-wasserschaden-wer-zahlt) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zu, einen vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung kann er nicht verlangen.[2] Das Versicherungsmagazin fasst es so: Der Versicherer hat nur einen anteiligen Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters und kann keinen Ausgleich in voller Schadenshöhe fordern.[5] Der Mieter hat nach dem Urteil keinen eigenen Anspruch gegen den Gebäudeversicherer, er wird allein dadurch geschützt, dass der Rückgriff ausgeschlossen ist.[2]

Für den Versicherer ist das kalkulierbar: Er kann vor Vertragsschluss fragen, ob ein Gebäude vermietet ist, und Regressausfälle wie mögliche Ausgleichserlöse in eine risikogerechte Prämie einrechnen.[2]

Für den Vermieter hat der vorrangige Weg über die Gebäudeversicherung nach Dr. Klein Wowi praktische Vorteile: Sie erstattet nach dem aktuellen Wiederaufbauwert, dem gleitenden Neuwert, ohne Streit über den [Zeitwert](https://www.stmb24.de/themen/zeitwert), während der Haftpflichtversicherer die Schuld des Mieters prüft und versucht, den Schaden abzuwehren.[3] Hinzu kommt, dass viele Mieter keine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.[3]

Den Rückgriff überlässt der Vermieter deshalb am besten dem Gebäudeversicherer, und bei der [Schadenmeldung](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/schaden-melden-welche-fristen-und-pflichten) helfen die Daten der Haftpflichtversicherung des Mieters, falls sie bekannt sind.[3]

## Wann der Versicherer Regress nimmt

Hat der Mieter den Schaden grob fahrlässig verursacht, kann ihn der Gebäudeversicherer nach Dr. Klein Wowi in Regress nehmen, und Grundlage ist der Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG.[3]

Feste Regeln, wann ein Versicherer ein Regressverfahren durchführen muss, gibt es nach derselben Quelle nicht, angestrebt werde es frühestens bei erfolgversprechenden Fällen ab 1.000 Euro Regresserlös, bei manchen Versicherern erst bei deutlich höheren Summen.[3] Ein erzielter Regresserlös steht dem Versicherer zu, weil er den Schaden bereits erstattet hat.[3] Solche Erlöse sollten nach Dr. Klein Wowi in die individuelle Schadenquote eines Vertrags einfließen, und spätestens bei einer außerordentlichen Beitragsanpassung lohnt die Frage nach erzielten Regressen.[3]

Für den Fachbetrieb, der nach einem Leitungswasserschaden die Ursache ortet, folgt daraus eine klare Aufgabe: Die Ursache wird so dokumentiert, dass sie einem Bauteil und, wenn möglich, einem Verursacher zugeordnet werden kann. Fotos der Schadenstelle, Messwerte und ein Bericht zur [Leckortung](https://www.stmb24.de/leckageortung) bilden die Grundlage, auf der Versicherer über Leistung und Rückgriff entscheiden.

In einem Mehrfamilienhaus kommen mehrere Ursachen in Betracht: eine undichte Leitung im [Gemeinschaftseigentum](https://www.stmb24.de/themen/gemeinschaftseigentum), ein Gerät in einer Mietwohnung oder die Arbeit eines Handwerkers. Je genauer die Ursache feststeht, desto klarer ist, ob ein Rückgriff überhaupt in Frage kommt und gegen wen.

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Belege

Quellen

1. Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: [Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG)](https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/BJNR263110007.html). § 86. Abgerufen am 06.10.2026.
2. Bundesgerichtshof: [Urteil vom 13. September 2006, IV ZR 273/05 (Regressverzicht des Gebäudeversicherers, Ausgleich mit dem Haftpflichtversicherer des Mieters)](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_273-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Leitsätze 1 und 2, Tatbestand, Entscheidungsgründe B I und II. Abgerufen am 06.10.2026.
3. Dr. Klein Wowi (drklein-wowi.de): [Mieterhaftung und Mieter-Regress in der Gebäudeversicherung](https://www.drklein-wowi.de/news-versicherung/geteiltes-leid-mieterhaftung-und-mieter-regress-der-gebaeudeversicherung/). 04.06.2019, Abschnitte Wann ist ein Regressverfahren möglich und Wann führt ein Versicherer tatsächlich ein Regressverfahren durch. Abgerufen am 06.10.2026.
4. JuraForum.de, Redaktion: [BGH: Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters](https://www.juraforum.de/news/bgh-regressverzicht-des-gebaeudeversicherers-des-vermieters_18202). 13.09.2006, nach der Pressemitteilung des BGH Nr. 125/2006. Abgerufen am 06.10.2026.
5. Versicherungsmagazin (Springer Fachmedien Wiesbaden): [Gebäudeversicherung: Regressverzicht bei Haftpflicht des Mieters](https://www.versicherungsmagazin.de/themen/recht/gebaeudeversicherung-regressverzicht-bei-haftpflicht-des-mieters-2242389.html). 11.12.2018. Abgerufen am 06.10.2026.

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