# Selbstständiges Beweisverfahren

> Selbstständiges Beweisverfahren erklärt: wofür es da ist, wie Antrag, Beschluss und Gutachten ablaufen, was es im Prozess bewirkt und wie es die Verjährung hemmt, mit BGH 2023.

Adresse: https://www.stmb24.de/themen/selbststaendiges-beweisverfahren
Geprüft am: 2026-10-19
Autor: Andre Wengorra, Geschäftsführer (https://www.stmb24.de/andre-wengorra)
Betrieb: STMB 24 GmbH, Standorte Geesthacht und Grömitz, Einsätze auch in Berlin und Brandenburg

Auch: selbständiges Beweisverfahren, Beweissicherungsverfahren

Das selbstständige Beweisverfahren ist ein gerichtliches Verfahren nach den §§ 485 bis 494a ZPO, in dem Beweise erhoben werden, bevor oder während ein Rechtsstreit geführt wird, meist durch das Gutachten eines vom Gericht bestellten Sachverständigen.[1] Es hält etwa den Zustand einer Sache, die Ursache eines Schadens und den Aufwand für seine Beseitigung fest und hemmt die Verjährung der betroffenen Ansprüche.[1][2]

![Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24](https://www.stmb24.de/media/pages/andre-wengorra/8318faa812-1791588498/andre-wengorra-80x80-crop.webp)

Von [Andre Wengorra](https://www.stmb24.de/andre-wengorra)

## Wofür das Verfahren da ist

Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann das Gericht nach § 485 Absatz 1 ZPO auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnen, wenn der Gegner zustimmt oder zu befürchten ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.[1]

Ist noch kein Rechtsstreit anhängig, kann eine Partei nach Absatz 2 die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass der Zustand oder Wert einer Sache, die Ursache eines Sachschadens oder Sachmangels oder der Aufwand für seine Beseitigung festgestellt wird.[1] Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, und ist eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet, findet eine neue nur unter den Voraussetzungen des § 412 statt.[1]

Nach einem Wasserschaden sind genau diese drei Fragen typisch: wie stark Bauteile durchfeuchtet und beschädigt sind, woher das Wasser kam und was die Beseitigung erfordert. Besonders bei einem [Wasserschaden durch Baumangel](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/wasserschaden-durch-baumangel-rechte-bauherren) lässt sich so der Zustand sichern, bevor saniert wird.

## Antrag und zuständiges Gericht

Ist ein Rechtsstreit anhängig, wird der Antrag nach § 486 ZPO beim Prozessgericht gestellt, sonst bei dem Gericht, das nach dem Vortrag des Antragstellers für die Hauptsache zuständig wäre, und auf dessen Unzuständigkeit kann sich der Antragsteller im späteren Streitverfahren nicht berufen.[1] In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag auch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk sich die zu begutachtende Sache befindet, und er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.[1]

Der Antrag muss nach § 487 den Gegner bezeichnen, die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, und die Beweismittel, und er muss die Tatsachen glaubhaft machen, die die Zulässigkeit des Verfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen.[1] Ohne Bezeichnung eines Gegners ist der Antrag nach § 494 nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ihn ohne eigenes Verschulden nicht benennen kann, und das Gericht kann dem unbekannten Gegner dann einen Vertreter bestellen.[1]

Das selbstständige Beweisverfahren in Schritten

| Schritt | Regelung in der ZPO |
| --- | --- |
| Antrag beim zuständigen Gericht, notfalls beim Amtsgericht am Ort der Sache | § 486 und § 487 |
| Beschluss über den Antrag, bei Stattgabe nicht anfechtbar | § 490 |
| Ladung des Gegners zum Termin der Beweisaufnahme | § 491 |
| Beweisaufnahme, etwa durch Gutachten, auf Wunsch Erörterung und Vergleich | § 492 |
| Verwertung im späteren Prozess wie eine Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht | § 493 |
| auf Antrag Frist zur Klageerhebung für den Antragsteller | § 494a |

Nach den §§ 485 bis 494a der Zivilprozessordnung.[1]

## Beschluss, Beweisaufnahme und Vergleich

Über den Antrag entscheidet das Gericht nach § 490 ZPO durch Beschluss, der die Tatsachen, über die Beweis erhoben wird, und die Beweismittel mit den Zeugen und Sachverständigen bezeichnet, und ein stattgebender Beschluss ist nicht anfechtbar.[1] Der Gegner ist nach § 491, soweit es die Umstände zulassen, unter Zustellung des Beschlusses und einer Abschrift des Antrags so rechtzeitig zu laden, dass er seine Rechte wahrnehmen kann.[1] Unterbleibt die Ladung, steht das der Beweisaufnahme nach derselben Vorschrift allerdings nicht entgegen.[1]

Die Beweisaufnahme folgt nach § 492 den allgemeinen Vorschriften für das jeweilige Beweismittel, das Protokoll bleibt bei dem anordnenden Gericht, und ist eine Einigung zu erwarten, kann das Gericht die Parteien zur mündlichen Erörterung laden und einen Vergleich zu Protokoll nehmen.[1]

## Wirkung im späteren Prozess

Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbstständig Beweis erhoben wurde, steht die selbstständige Beweiserhebung nach § 493 ZPO einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.[1] War der Gegner zu einem Termin nicht erschienen, kann das Ergebnis nur verwendet werden, wenn er rechtzeitig geladen war.[1] Wer vorher einen [eigenen Gutachter beauftragen](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/eigenen-gutachter-beauftragen-wann-lohnt-sich-das) will, sollte wissen, dass dessen Gutachten im Prozess nur als Vortrag einer Partei zählt.

Ist kein Rechtsstreit anhängig, ordnet das Gericht nach § 494a nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag an, dass der Antragsteller binnen einer Frist Klage erheben muss.[1] Kommt er dem nicht nach, spricht das Gericht auf Antrag durch Beschluss aus, dass er die Kosten des Gegners zu tragen hat, und gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde möglich.[1]

## Hemmung der Verjährung

Die [Verjährung](https://www.stmb24.de/themen/verjaehrung) wird nach § 204 Absatz 1 Nummer 7 BGB durch die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gehemmt.[2] Die Hemmung endet nach Absatz 2 sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.[2]

Mit Urteil vom 22.06.2023 hat der BGH seine seit 1992 geltende Rechtsprechung dazu geändert, wie die Bundesrechtsanwaltskammer berichtet: Werden mehrere Mängel in einem einheitlichen Beweisverfahren behandelt, endet die Hemmung für alle erst mit dem Abschluss des gesamten Verfahrens, unabhängig davon, ob die Mängel zusammenhängen und ob einer oder mehrere Sachverständige tätig sind.[3] Früher endete die Hemmung für jeden Mangel gesondert mit seiner sachlichen Erledigung, und mit der Änderung folgte der BGH dem Oberlandesgericht Stuttgart als Vorinstanz.[3]

Maßgeblich war für den BGH zuerst der Wortlaut von § 204 Absatz 2 Satz 1 BGB, nach dem die Hemmung für alle Ansprüche gilt, die Gegenstand des Verfahrens sind, und eine teilweise Beendigung für einzelne Beweisgegenstände reicht danach nicht aus.[3] Auch der Wille des Gesetzgebers, der Zweck der Vorschrift und die Prozessökonomie sprachen nach der Kammer dafür, weil die Parteien sonst Ansprüche nach und nach einklagen müssten, um ihre Verjährung zu verhindern.[3] Verschiedene Mängel bilden danach ein einheitliches Beweisverfahren, und einem möglichen Schuldner ist während des Verfahrens klar, dass die geprüften Tatsachen später Gegenstand einer Forderung gegen ihn werden können, sodass er sich darauf einstellen kann.[3] Eine getrennte Hemmung widerspräche nach der Kammer zudem dem Zweck des Beweisverfahrens, einen Rechtsstreit durch eine gütliche Einigung zu vermeiden, sobald über alle Mängel Klarheit besteht.[3]

## Der Fall hinter der Entscheidung

Im entschiedenen Fall hatte der Auftraggeber nach dem Verein für Fachanwälte Bau- und Architektenrecht zwei Baumängel gerügt: Risse in einer [Attika](https://www.stmb24.de/themen/attika) aus Betonfertigteilen und Durchbiegungen an Fensterlamellen aus Beton.[4] Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte beide Mängel, zu den Rissen gab es keine Ergänzungsfragen binnen der gesetzten Frist, zu den Durchbiegungen folgte eine weitere Aufklärung mit späteren Feststellungen.[4]

Im anschließenden Prozess ging es darum, ob die Ansprüche wegen der Risse verjährt waren, was bei getrennten Hemmungszeiträumen der Fall gewesen wäre, und der BGH entschied, dass die Hemmung einheitlich für alle Mängel andauert.[4] Der Beitrag sieht darin den Vorteil, dass das Ende des Beweisverfahrens insgesamt abgewartet und alle behaupteten Mängel dann in einer Klage geltend gemacht werden können, wenn außergerichtliche Verhandlungen scheitern.[4]

## Beweisverfahren nach einem Wasserschaden

Streiten sich Eigentümer, [Installateur](https://www.stmb24.de/heizung-und-sanitaerinstallation), Bauträger oder Nachbarn über die Ursache eines Wasserschadens, verschwinden die Spuren mit jedem Tag der Sanierung: Böden werden getrocknet, Leitungen getauscht, Wände geschlossen. Genau für diese Lage sieht § 485 ZPO die Beweissicherung vor, wenn zu befürchten ist, dass ein Beweismittel verloren geht.[1]

Unsere [Schadendokumentation](https://www.stmb24.de/dokumentation) mit Fotos und Messwerten, Feuchteprofilen und aufbewahrten Bauteilen, etwa einer geplatzten Verschraubung, kann ein Sachverständiger später auswerten. Ob ein Beweisverfahren nötig ist und ob mit dem Rückbau gewartet werden soll, entscheiden die Beteiligten mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, und Sofortmaßnahmen gegen weiteren Schaden haben dabei immer Vorrang.

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Belege

Quellen

1. Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: [Zivilprozessordnung (ZPO)](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html). §§ 485 bis 494a (Selbständiges Beweisverfahren). Abgerufen am 24.09.2026.
2. dejure.org Rechtsinformationssysteme GmbH: [§ 204 BGB: Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung](https://dejure.org/gesetze/BGB/204.html). Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2. Abgerufen am 24.09.2026.
3. Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK): [Rechtsprechungsänderung: Hemmung der Verjährung in selbstständigem Beweisverfahren](https://www.brak.de/newsroom/news/hemmung-der-verjaehrung-in-selbststaendigem-beweisverfahren/). Meldung vom 16.08.2023 zu BGH, Urteil vom 22.06.2023, VII ZR 881/21. Abgerufen am 24.09.2026.
4. Verein für Fachanwälte Bau- und Architektenrecht (Fachanwalt Bau e.V.): [Verjährungshemmung im selbst. Beweisverfahren](https://www.fachanwaltbau.de/blog/verjaehrungshemmung-im-selbst-beweisverfahren/). Rechtsanwalt Dr. Stefan Taube, veröffentlicht am 08.10.2024. Abgerufen am 24.09.2026.

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