# Wohngebäudeversicherung

> Wohngebäudeversicherung erklärt: versicherte Gefahren und Sachen, Kosten, Mietausfall und was beim Verkauf des Hauses und nach einem Schaden gilt.

Adresse: https://www.stmb24.de/themen/wohngebaeudeversicherung
Geprüft am: 2026-10-19
Autor: Andre Wengorra, Geschäftsführer (https://www.stmb24.de/andre-wengorra)
Betrieb: STMB 24 GmbH, Standorte Geesthacht und Grömitz, Einsätze auch in Berlin und Brandenburg

Auch: Gebäudeversicherung, Hausversicherung

Die Wohngebäudeversicherung ersetzt Schäden am Gebäude selbst, an seinen Bestandteilen und seinem Zubehör, wenn Feuer, Leitungswasser oder Sturm und Hagel sie zerstören oder beschädigen.[1][2] Weitere Naturgefahren wie Überschwemmung und Rückstau deckt sie nur mit einem zusätzlichen Baustein, und abgeschlossen wird sie heute in der Regel als gleitende Neuwertversicherung.[1][2]

![Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24](https://www.stmb24.de/media/pages/andre-wengorra/8318faa812-1791588498/andre-wengorra-80x80-crop.webp)

Von [Andre Wengorra](https://www.stmb24.de/andre-wengorra)

## Welche Gefahren versichert sind

Die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherer nennen drei Gruppen: erstens Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Fahrzeuganprall sowie Seng-, Rauch- und Rußschäden, zweitens Leitungswasser und drittens Naturgefahren, also Sturm und Hagel und die weiteren Elementargefahren.[1] Feuer, Leitungswasser sowie Sturm und Hagel können jeweils einzeln versichert werden, die weiteren Elementargefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch dagegen nur zusammen mit mindestens einer dieser Gruppen.[1]

In der Grunddeckung bietet die Wohngebäudeversicherung nach den Verbraucherzentralen Schutz gegen Feuer, Leitungswasser und Naturgefahren wie Sturm und Hagel, wobei Sturm erst ab Windstärke 8 zählt und Hagel unabhängig von der Windstärke.[2] Schäden durch Niederschlag, der durch offen gelassene [Fenster und Türen](https://www.stmb24.de/fenster-und-tueren) hereinkommt, sind nicht versichert, und für Einbruchschäden ist meist die Hausratversicherung zuständig, die Gebäudeversicherung nur für äußere Teile wie Haustür, Fenster und Wände.[2]

## Was als Gebäude versichert ist

Versichert sind nach den Musterbedingungen die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude, ihre Bestandteile und ihr Zubehör, unmittelbar anschließende Terrassen und weitere Grundstücksbestandteile.[1] Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die gegen äußere Einflüsse schützen und überwiegend zum Wohnen bestimmt sind.[1]

Gebäudebestandteile sind eingefügte Sachen, die durch die feste Verbindung ihre Selbständigkeit verloren haben, dazu gehören auch Einbaumöbel und Einbauküchen, die individuell für das Gebäude gefertigt und mit großem Aufwand eingepasst sind, nicht aber serienmäßig vorgefertigte Anbaumöbel.[1] Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen im oder außen am Gebäude, die seiner Instandhaltung oder seiner überwiegenden Zweckbestimmung dienen.[1]

Die Grenze zwischen Gebäude und Hausrat entscheidet nach einem Wasserschaden darüber, [welche Versicherung zahlt](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/wer-zahlt-wasserschaden): Estrich, Putz und fest eingebaute Teile gehören zum Gebäude, Möbel und bewegliche Einrichtung zum Hausrat, wie der Begriff Hausratversicherung beschreibt.

## Leitungswasser im Gebäude

Beim Leitungswasser muss der Schaden nach den Verbraucherzentralen durch bestimmungswidrig ausgetretenes Wasser entstanden sein, gemeint sind Rohre, Schläuche und angeschlossene Systeme, etwa die Schläuche von Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Heizungs- und Klimaanlagen, Sprinkleranlagen, Wasserbetten und Aquarien.[2] Frostbedingte [Rohrbrüche](https://www.stmb24.de/ursachen) im Gebäude und außerhalb davon sind ebenfalls versichert, dazu Frostschäden an Installationen wie Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen und Heizkörpern, und Bruchschäden an Zuleitungsrohren außerhalb des Grundstücks lassen sich zusätzlich versichern.[2] Innen verlaufende Regenfallrohre gehören in den aktuellen Musterbedingungen des GDV schon zur Grunddeckung, in älteren Verträgen oft nur zum Zusatz, entscheidend ist der eigene Vertrag.

Viele Gebäudeversicherungen zahlen nach den Verbraucherzentralen nicht für Schäden durch Starkregen, Grund- oder Hochwasser, und weil Überschwemmung durch Witterungsniederschläge jedes Gebäude treffen kann, empfehlen sie, Elementarschäden in jede Wohngebäudeversicherung einzuschließen.[2] Was im Einzelnen als Leitungswasser gilt und was ausgenommen bleibt, beschreibt der Begriff Leitungswasserschaden.

## Versicherte Kosten

Neben dem Schaden selbst ersetzt der Versicherer nach den Musterbedingungen Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Kosten für ausgetretenes Wasser, Gas und Heizöl, Hotelkosten und Rückreisekosten aus dem Urlaub, jeweils bis zu dem dafür vereinbarten Betrag.[1] Aufräumungs- und Abbruchkosten umfassen auch das Wegräumen, den Abtransport, das Ablagern und Vernichten von Schutt, und Bewegungs- und Schutzkosten entstehen, wenn andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, um versicherte Sachen wiederherzustellen.[1]

Zu den Kosten für Wasserverlust gehören auch Mehrkosten für Abwasser, ersetzt wird inzwischen auch der Stromverlust aus Stromspeichern, und Hotelkosten werden nur ersetzt, wenn die ständig bewohnte [Wohnung unbewohnbar](https://www.stmb24.de/schadenwissen/versicherung/wohnung-unbewohnbar-duerfen-mieter-fristlos-kuendigen) wurde und die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist, soweit sie den Ersatz für den Mietwert übersteigen und aus keinem anderen Vertrag gezahlt werden.[1]

Versicherte Kosten nach den Musterbedingungen

| Kostenart | Was darunter fällt |
| --- | --- |
| Aufräumungs- und Abbruchkosten | Aufräumen, Abbrechen, Abtransport und Entsorgung von Schutt |
| Bewegungs- und Schutzkosten | andere Sachen bewegen oder schützen, um versicherte Sachen wiederherzustellen |
| Wasser-, Gas- und Heizölverlust | ausgetretene Mengen und Mehrkosten für Abwasser |
| Hotelkosten | Unterbringung ohne Nebenkosten, wenn die Wohnung unbewohnbar ist |
| Rückreisekosten | vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub bei einem erheblichen Schaden |

Nach Abschnitt A 11 der VGB 2022. Die Höchstbeträge legt der einzelne Vertrag fest.[1]

## Mietausfall und Mietwert

Stellen Mieter von Wohnräumen wegen eines Versicherungsfalls zu Recht die Mietzahlung ganz oder teilweise ein oder kündigen sie, ersetzt der Versicherer nach den Musterbedingungen den Mietausfall einschließlich der fortlaufenden Betriebskosten.[1] Bewohnt der Eigentümer die Räume selbst, ersetzt er den ortsüblichen Mietwert, wenn ihm nicht zuzumuten ist, zumindest Teile der Wohnung zu nutzen.[1]

Gezahlt wird für die Zeit, in der die Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber für die vereinbarte Zahl von Monaten, und nur soweit der Versicherungsnehmer die Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.[1] In der Regel wird der Mietausfall nach den Verbraucherzentralen nur für zwölf Monate ersetzt.[2] Wann Mieter die Miete mindern dürfen, beschreibt der Begriff [Mietminderung](https://www.stmb24.de/themen/mietminderung).

## Versicherungssumme und Beitrag

Die Versicherungssumme muss nach den Verbraucherzentralen so hoch sein, dass nach einem Totalverlust ein Gebäude gleicher Größe und Ausstattung in neuwertigem Zustand wieder aufgebaut werden kann, und am einfachsten und sichersten wird sie nach der Wohnfläche in Quadratmetern berechnet.[2] Wie der gleitende [Neuwert](https://www.stmb24.de/themen/neuwert) die Summe laufend an die Baukosten anpasst, beschreibt der Begriff Neuwert.

Den Beitrag bestimmen vor allem die versicherten Gefahren, die Bauart des Hauses als Massiv-, Fachwerk- oder Holzbau, die Bedachung mit Ziegel, Schiefer, Dachpappe oder Reet, die Wohnfläche, die Nutzung als Wohnhaus oder Wohn- und Geschäftshaus und der Standort.[2] Ein vereinbarter Selbstbehalt kann die Beitragsbelastung gering halten.[2]

## Wenn das Haus verkauft wird

Wird das versicherte Gebäude veräußert, tritt nach § 95 VVG der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein, und für die Prämie der laufenden Versicherungsperiode haften Verkäufer und Käufer gemeinsam.[3] Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gelten lassen, wenn er davon weiß, und die Veräußerung ist ihm nach § 97 unverzüglich anzuzeigen.[3]

Unterbleibt die Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und er den Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.[3] Nach § 96 kann der Versicherer dem Erwerber mit einer Frist von einem Monat kündigen, und der Erwerber kann sofort oder zum Ende der Versicherungsperiode kündigen, jeweils innerhalb eines Monats.[3] Für eine Kündigung braucht der Käufer nach den Verbraucherzentralen das Einverständnis eventueller Hypothekengläubiger, das diese nicht verweigern können, wenn eine gleichwertige andere Versicherung nachgewiesen wird.[2]

## Kündigung nach einem Schaden

Nach einem Versicherungsfall kann nach § 92 VVG jede Vertragspartei kündigen, allerdings nur bis zum Ablauf eines Monats nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung, und der Versicherer muss eine Frist von einem Monat einhalten.[3] Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als das Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen.[3]

Die Beiträge fast aller Anbieter sind nach den Verbraucherzentralen über Anpassungsklauseln an die Baupreise und die Schadenzahlungen des Vorjahrs gekoppelt, was einer [Unterversicherung](https://www.stmb24.de/themen/unterversicherung) entgegenwirken soll, und in den vergangenen Jahren sind sie für viele Eigentümer spürbar gestiegen.[2] Wer den Beitrag im Blick behält, kann nach einem Vergleich von Bedingungen und Beiträgen den Anbieter wechseln.[2]

## Wohngebäudeversicherung nach einem Wasserschaden

In der Dokumentation für die [Abwicklung mit der Versicherung](https://www.stmb24.de/kosten-und-abwicklung) halten wir getrennt fest, welche Schäden das Gebäude betreffen, also Estrich, Wände, Decken, Leitungen und fest eingebaute Teile, und was zum Hausrat gehört. Beginn und Ende der Zeit, in der Räume nicht nutzbar waren, halten wir mit Datum fest, weil davon Mietausfall, Mietwert und Hotelkosten abhängen.

Aufräum-, Schutz- und Trocknungsarbeiten dokumentieren wir mit Fotos und Messwerten, damit der Versicherer sie den versicherten Kostenarten zuordnen kann.

24h-Notruf, auch am Wochenende und an Feiertagen

Wasser im Haus? Rufen Sie jetzt an.

Wir klären die Lage am Telefon und kommen zur Schadensaufnahme.

**0162 4428440** 24h Notruf

Belege

Quellen

1. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): [Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2022, Wohnflächenmodell), Musterbedingungen](https://www.gdv.de/resource/blob/37090/562b0c381cf8f48be1cdafb8e74cc2e3/allgemeine-wohngebaeude-versicherungsbedingungen-vgb-2022-wohnflaechenmodell--data.pdf). Stand Juni 2026, unverbindliche Bekanntgabe, Teil A, Abschnitte A 1, A 6, A 7, A 11 und A 12. Abgerufen am 24.09.2026.
2. Verbraucherzentralen, Portal verbraucherzentrale.de: [Wohngebäudeversicherung: für Hausbesitzer:innen ein absolutes Muss](https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/weitere-versicherungen/wohngebaeudeversicherung-fuer-hausbesitzerinnen-ein-absolutes-muss-40830). Stand 10.08.2026. Abgerufen am 24.09.2026.
3. Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: [Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG)](https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/BJNR263110007.html). §§ 92, 95, 96 und 97. Abgerufen am 24.09.2026.

Themen von A bis Z

### Verwandte Begriffe

- [Elementarschaden](https://www.stmb24.de/themen/elementarschaden)
- [Hausratversicherung](https://www.stmb24.de/themen/hausratversicherung)
- [Gefahrerhöhung](https://www.stmb24.de/themen/gefahrerhoehung)
- [Versicherungsbedingungen](https://www.stmb24.de/themen/versicherungsbedingungen)
- [Alle Themen von A bis Z](https://www.stmb24.de/themen)
