Zum Inhalt springen
STMB24 GmbH Zur Startseite 24h Notruf 0162 4428440

Was verdienst du in der Ausbildung?

Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24Von Andre Wengorra

Die Antwort in Kürze

In der Ausbildung steht dir eine angemessene Vergütung zu, die mindestens jährlich steigt.[1] Wer 2026 eine Ausbildung beginnt, bekommt nach der Mindestvergütung im ersten Jahr wenigstens 724 Euro im Monat, im zweiten 854, im dritten 977 und im vierten 1.014 Euro.[2] Gilt für den Betrieb ein Tarifvertrag, richtet sich die Vergütung nach ihm, und ohne Tarifbindung darf der einschlägige Tarif in der Regel um höchstens 20 Prozent unterschritten werden.[1]

Was das Berufsbildungsgesetz garantiert

Die Regeln zur Vergütung stehen im Berufsbildungsgesetz und gelten auch für Ausbildungen im Handwerk, denn die Handwerksordnung ersetzt nur andere Teile dieses Gesetzes.[1] Der Betrieb muss dir eine angemessene Vergütung zahlen, und sie steigt mit fortschreitender Ausbildung mindestens jährlich an.[1] Angemessen ist sie nicht mehr, wenn sie die gesetzliche Mindestvergütung unterschreitet.[1]

Diese Mindestausbildungsvergütung gibt es nach der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern für alle Ausbildungen, die ab dem 01.01.2020 beginnen, für betriebliche ebenso wie für außerbetriebliche Auszubildende.[2] Wer nach diesem Tag den Ausbildungsbetrieb wechselt, hat ebenfalls Anspruch darauf, auch wenn die schon begonnene Ausbildung angerechnet wird.[2]

Die Mindestvergütung 2026 in Zahlen

Für das zweite Ausbildungsjahr legt das Gesetz auf den Betrag des ersten Jahres 18 Prozent drauf, für das dritte 35 Prozent und für das vierte 40 Prozent.[1] Der Grundbetrag wird seit 2024 zum 01.01. jedes Jahres fortgeschrieben, nach dem rechnerischen Mittel der erhobenen Ausbildungsvergütungen, und das Ministerium gibt ihn bis zum 01.11. des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekannt.[1] Für 2026 geschah das mit der Bekanntmachung vom 07.10.2025.[1]

Maßgeblich ist das Jahr, in dem deine Ausbildung beginnt, und dieser Betrag gilt dann für die ganze Ausbildung weiter.[1] Mit jedem Jahr wachsen auch die Aufgaben, vom Tragen der Geräte bis zur eigenen Dämmschichttrocknung. Die Kammer nennt diese Monatsbeträge:[2]

Ein viertes Jahr gibt es nur in Berufen mit dreieinhalb Jahren Ausbildung, in der Sanierung etwa beim Elektroniker oder beim Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik. Wer 2024 angefangen hat und 2026 im dritten Jahr ist, bekommt also mindestens 876 Euro, auch wenn bei einem Beginn 2026 im dritten Jahr 977 Euro gelten.[2] Nach der Gesellenprüfung zählt dann der Lohn als Fachkraft, und auch bei offenen Stellen lohnt die Frage nach dem Tarif.

Tarifvertrag und die 20-Prozent-Grenze

Gilt für deinen Betrieb ein Tarifvertrag, ist dessen Vergütung auch dann angemessen, wenn sie unter der Mindestvergütung liegt, und nach dem Ablauf des Vertrags gilt sie für laufende Ausbildungen weiter, bis ein neuer Tarifvertrag sie ersetzt.[1] Ist der Betrieb nicht tarifgebunden, fällt die Ausbildung aber in den Geltungsbereich eines Tarifvertrags, ist eine Vergütung in der Regel nicht mehr angemessen, wenn sie den Tarif um mehr als 20 Prozent unterschreitet.[1]

Die Handwerkskammer übersetzt das so: In nicht tarifgebundenen Betrieben müssen mindestens 80 Prozent der tariflichen Ausbildungsvergütung gezahlt werden, und die absolute Untergrenze bleibt die Mindestausbildungsvergütung.[2] Einige tarifliche Vergütungen liegen nach der Kammer so weit über dem Mindestbetrag, dass auch Betriebe ohne Tarifbindung ihn überschreiten müssen.[2] Was in deinem Beruf und in deiner Region gilt, steht im Tarifvertrag des jeweiligen Gewerks. Wer Ausbildungsplätze im Handwerk vergleicht, fragt darum nach der Tarifbindung und der Vergütung in jedem Ausbildungsjahr.

Wann und wofür gezahlt wird

Die Vergütung bemisst sich nach Monaten und muss für den laufenden Monat spätestens am letzten Arbeitstag gezahlt werden.[1] Sie läuft weiter, wenn du für Berufsschule oder Prüfungen freigestellt bist, und bis zu sechs Wochen, wenn du dich bereithältst und die Ausbildung ausfällt oder wenn du aus einem anderen Grund in deiner Person unverschuldet verhindert bist.[1] Arbeitest du länger als die vereinbarte tägliche Ausbildungszeit, muss das besonders bezahlt oder mit Freizeit ausgeglichen werden.[1] Stellt der Betrieb Sachleistungen, darf er sie nach den Sachbezugswerten anrechnen, aber höchstens bis zu 75 Prozent der Bruttovergütung.[1] Werkzeug und Messgeräte, etwa für die CM-Messung, stellt dir der Betrieb dagegen kostenlos, sie werden nicht angerechnet.

Zur bezahlten Zeit gehört auch die Berufsschule. Nach der Kammer zählt ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten einmal in der Woche als durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit, und eine Blockwoche mit mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen als durchschnittliche Wochenzeit.[2] Am Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung bist du unabhängig vom Alter freizustellen.[2] Fachliteratur, die für die Ausbildung oder die Prüfung nötig ist, gehört seit 2020 zu den Ausbildungsmitteln, deren Kosten der Arbeitgeber trägt, Schulbücher sind nach der Gesetzesbegründung nicht gemeint.[2]

Ausbildung in Teilzeit und die Vergütung

Bei einer Ausbildung in Teilzeit darf die Vergütung unter den sonst geltenden Beträgen liegen.[1] Die prozentuale Kürzung der Vergütung darf aber nicht höher sein als die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit, und für die Monate, um die sich die Ausbildung durch die Teilzeit verlängert, muss die Vergütung nicht weiter steigen.[1] Wer seine Zeit um ein Viertel kürzt, bekommt also mindestens drei Viertel des Betrags, der in Vollzeit zu zahlen wäre.

Berufsausbildungsbeihilfe, wenn das Geld nicht reicht

Wohnst du für die Ausbildung in einer eigenen Wohnung, kann die Agentur für Arbeit mit der Berufsausbildungsbeihilfe helfen, einem monatlichen Zuschuss.[3] Voraussetzung ist eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung in einem anerkannten Beruf, und dazu muss einer dieser Fälle zutreffen:[3]

Deine Ausbildungsvergütung wird angerechnet, das Einkommen der Eltern nur, soweit es bestimmte Freibeträge übersteigt.[3] Bewilligt wird die Beihilfe nach der Agentur üblicherweise zunächst für 18 Monate, danach kannst du die Weiterbewilligung beantragen.[3] Rückwirkend gibt es den Zuschuss nur ab dem Monat des Antrags, und zurückzahlen musst du ihn nicht.[3]

Häufige Fragen

Bekomme ich die Mindestvergütung auch im Handwerk?

Ja. Die Vorschriften zur Vergütung im Berufsbildungsgesetz gelten auch für Berufe der Handwerksordnung.[1] Ein Tarifvertrag, an den dein Betrieb gebunden ist, geht vor.[1]

Muss ich Überstunden umsonst machen?

Nein. Beschäftigung über die vereinbarte tägliche Ausbildungszeit hinaus ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.[1]

Wann muss die Vergütung auf meinem Konto sein?

Für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats.[1]

Klingt nach deinem Beruf?

Die Kurzbewerbung dauert drei Minuten: Name, Kontakt, fertig. Kein Anschreiben nötig.

Zu den offenen Stellen

Belege

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Berufsbildungsgesetz (BBiG). § 3 Absatz 3 und §§ 17 bis 19 mit Fußnote zur Bekanntmachung vom 07.10.2025. Abgerufen am 05.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11↑12↑13↑14↑15↑16↑17↑18↑19↑20↑21
  2. Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern: Wichtige Änderungen für die Ausbildungsbetriebe und Auszubildenden. Abschnitte Ausbildungsvergütung, Ausbildungsmittel und Freistellung, Stand 22.12.2025. Abgerufen am 05.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11↑12↑13
  3. Bundesagentur für Arbeit: Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Abschnitte Voraussetzungen und Häufige Fragen zur BAB. Abgerufen am 05.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8
Nach oben 24h Notruf 0162 4428440