Versicherung und Recht
Wer zahlt den Schaden, was deckt welche Versicherung, und welche Rechte haben Mieter, Vermieter und Eigentümer? Dieser Bereich erklärt die Regulierung Schritt für Schritt: von der Schadensmeldung über den Gutachter bis zur Frage, ob die Versicherung Ihnen die Sanierungsfirma vorschreiben darf.
Von Andre Wengorra, Geschäftsführer
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Leistung
Was die Versicherung zahlt
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- Starkregen und Rückstau: Welche Versicherung zahlt?
- Elementarschutz nachträglich abschließen: Was ist zu beachten?
- Leck über Monate unbemerkt: Zahlt die Versicherung?
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Regulierung
Melden und regulieren
- Schaden melden: Welche Fristen und Pflichten gelten?
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- Darf die Versicherung mir eine Firma vorschreiben?
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- Wasserschaden ohne Reparatur auszahlen lassen: Geht das?
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Recht
Haftung, Bau und Streit
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- Handwerker verursacht Wasserschaden: Wer haftet?
- Wasserschaden durch Baumangel: Welche Rechte haben Bauherren?
- Umbau nach dem Wasserschaden: Welche Versicherung brauchen Bauherren?
- Wasserschaden im Betrieb: Welche Versicherungen greifen?
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- Wann verjährt der Anspruch gegen die Versicherung?
- Rückstau aus dem Kanal: Haftet die Gemeinde für den nassen Keller?
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- Leck in der Nachbarwohnung, aber kein Zutritt: Was können Sie tun?
- Wasser nach dem Zählerwechsel: Wer haftet für das Leck?
Wohnen
Miete, Eigentum und Steuern
- Wasserschaden in der Mietwohnung: Rechte und Fristen
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- Mietminderung während der Trocknung: Was ist angemessen?
- Wohnung unbewohnbar: Dürfen Mieter fristlos kündigen?
- Wasserschaden durch den Mieter: Darf der Vermieter die Kaution behalten?
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- Haus verkauft: Was passiert mit der Gebäudeversicherung?
- Wasserschaden: Lassen sich Handwerkerkosten von der Steuer absetzen?
- Nach Hochwasser: Welche Hilfen und Steuererleichterungen gibt es?
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Wer beim Wasserschaden zahlt
Nach einem Wasserschaden stellt sich die Geldfrage sofort, und sie wird fast immer falsch gestellt. Es gibt nicht die eine Versicherung, die zahlt. Es gibt drei, und welche einspringt, hängt davon ab, was kaputt ist und wer den Schaden verursacht hat.
Drei Versicherungen, drei Zuständigkeiten
Die Wohngebäudeversicherung zahlt alles, was fest zum Haus gehört: Estrich, Putz, Fliesen, Türen, fest verlegte Böden, Leitungen und die Trocknung des Gebäudes. Sie gehört dem Eigentümer, auch wenn der Schaden in einer vermieteten Wohnung entsteht.
Die Hausratversicherung zahlt, was beweglich ist: Möbel, Teppiche, Elektrogeräte, Kleidung, Bücher. Sie gehört dem, der dort wohnt. In einer Mietwohnung zahlt also die Hausratversicherung des Mieters den durchnässten Schrank, während die Gebäudeversicherung des Vermieters den Estrich darunter trocknet.
Die Privathaftpflicht kommt ins Spiel, wenn jemand den Schaden bei einem anderen verursacht hat. Läuft Ihre Waschmaschine über und das Wasser landet in der Wohnung darunter, zahlt Ihre Haftpflicht den fremden Schaden.
Ihre Pflichten nach dem Schaden
Sobald der Schaden da ist, haben Sie zwei Pflichten. Sie müssen ihn unverzüglich melden, und Sie müssen tun, was in Ihrer Macht steht, damit er nicht größer wird. Die zweite heißt Schadenminderungspflicht und ist der Grund, warum das Absperren und Abpumpen nicht warten darf, bis der Sachbearbeiter zurückruft.
Halten Sie fest, was Sie vorfinden, bevor Sie aufräumen. Fotos von jedem betroffenen Raum, vom Wasserstand, von der Austrittsstelle, dazu eine Liste der nassen Gegenstände. Diese Aufnahmen sind später der Unterschied zwischen einer zügigen Regulierung und einer langen Diskussion. Welche Unterlagen ein Versicherer erwartet und wie wir sie erstellen, steht unter Dokumentation.
Wenn ein Gutachter kommt
Ab einer gewissen Schadenshöhe schickt der Versicherer einen Regulierungsgutachter. Das ist kein schlechtes Zeichen und kein Misstrauen, sondern der übliche Weg, um Umfang und Kosten festzustellen.
Bereiten Sie den Termin vor. Legen Sie die Schadensmeldung, Ihre Fotos, das Trocknungsprotokoll und die Kostenvoranschläge bereit. Gehen Sie mit dem Gutachter durch alle betroffenen Räume und weisen Sie auf Stellen hin, die er sonst übersieht: die Wohnung darunter, den Schrank an der nassen Wand, die Tür, die klemmt.
Sie dürfen bei diesem Termin Ihren Handwerker dabei haben, und das ist sinnvoll. Über den Umfang einer Dämmschichttrocknung diskutiert es sich leichter, wenn jemand dabei ist, der die Messwerte erhoben hat.
Was gedeckt ist und was nicht
Versichert ist Leitungswasser, das bestimmungswidrig austritt. Das ist der Rohrbruch, die undichte Verbindung, der geplatzte Schlauch, der übergelaufene Boiler. Der Begriff und seine Grenzen stehen unter Leitungswasserschaden.
Nicht gedeckt ist Wasser, das von außen kommt: Starkregen, Hochwasser, Rückstau aus dem Kanal. Dafür braucht es den Zusatzbaustein Elementarschäden, und auch der nimmt Sturmflut ausdrücklich aus. Wer an der Küste oder in einer Marschlage wohnt, sollte in seinen Vertrag sehen, bevor etwas passiert.
Wenn die Versicherung kürzt
Gekürzt wird, wenn eine Pflicht verletzt wurde. Wer den Schaden erst nach Wochen meldet, wer die Heizung im Winter abstellt und verreist, wer ein bekanntes Leck laufen lässt, muss mit einer Kürzung rechnen. Die Höhe richtet sich nach dem Grad des Verschuldens, das nennt sich Quotelung: Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Leistung anteilig herabsetzen, bis hin zur Ablehnung.
Ein zweiter Punkt ist die Unterscheidung zwischen Zeitwert und Neuwert. Die meisten Gebäudeverträge ersetzen zum Neuwert, bei Hausratverträgen lohnt ein Blick, ob das auch dort so ist.
Wer die Firma aussucht
Das ist die Frage, die am häufigsten gestellt wird, und die Antwort ist eindeutig: Sie suchen die Firma aus. Ein Versicherer darf Ihnen einen Betrieb aus seinem Netz vorschlagen, und das kann die Abwicklung beschleunigen, weil dann direkt abgerechnet wird. Vorschreiben kann er ihn nicht. Sie dürfen den Betrieb beauftragen, dem Sie vertrauen.
Wir rechnen auf Wunsch direkt mit dem Versicherer ab. Bei Ihnen bleiben dann die vereinbarte Selbstbeteiligung und alles, was der Versicherer nicht übernimmt, etwa bei Unterversicherung, oberhalb einer Entschädigungsgrenze oder nach einer Kürzung. Wie das abläuft und welche Zahlen wir wann nennen können, steht unter Kosten und Abwicklung.
Der Zeitfaktor
Melden Sie den Schaden am Tag, an dem Sie ihn bemerken, auch wenn noch nichts feststeht. Eine Meldung ohne Details ist besser als eine späte Meldung mit allen Details. Alles Weitere lässt sich nachreichen.
Warten Sie mit den Sofortmaßnahmen nicht auf eine Freigabe. Absperren, abpumpen, sichern: Das dürfen Sie immer, und Sie müssen es sogar. Erst die größeren Schritte, also Öffnen der Bausubstanz und Aufstellen der Trocknung, werden mit dem Versicherer abgestimmt.