Termin mit dem Schadenregulierer: Wie bereiten Sie sich vor?
Die Antwort in Kürze
Das Schadenbild bleibt unverändert, bis der Versicherer erlaubt, es zu verändern, und was weichen muss, fotografieren Sie und bewahren es an anderer Stelle auf.[1] Zur Schadensliste gehören Anschaffungszeitpunkt und Neupreis, notfalls aus dem Gedächtnis.[2] Der Versicherer darf alle Auskünfte verlangen, die er zur Feststellung des Schadens braucht.[3] Ein pauschales Abfindungsangebot liegt nach dem Bund der Versicherten meist unter dem tatsächlichen Schaden.[1]
Bis zum Termin: sichern, aber wenig verändern
Die erste Pflicht ist nach dem Bund der Versicherten, den Schaden abzuwenden oder so gering wie möglich zu halten, solange Sie sich dabei nicht selbst in Gefahr bringen.[1] Bei einem Wasserschaden heißt das nach der Verbraucherzentrale NRW zum Beispiel, den Haupthahn abzudrehen.[2] Liegen Leitungen oder Geräte im Nassen, schalten Sie deren Stromkreise an der Sicherung ab. Ist der Sicherungskasten selbst feucht geworden, rührt ihn niemand an, dann sind Feuerwehr oder Netzbetreiber gefragt. Ein Keller mit steigendem Wasser bleibt bis dahin tabu.
Danach gilt: so wenig wie möglich verändern. Der Versicherer hat ein Recht, sich ein Bild vom Schaden zu machen, und lässt sich das Schadenbild nicht erhalten, sollten Sie es nach dem BdV mit Fotos dokumentieren und die beschädigten Sachen an einer anderen Stelle aufbewahren.[1] Wer den Schaden ohne Rücksprache beseitigt und nur noch die Rechnung vorlegt, riskiert bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung eine Kürzung nach der Schwere des Verschuldens, bei Vorsatz sogar die ganze Leistung.[1]
Absaugen und Trocknung sind Schadenminderung und dürfen nicht auf den Termin warten. Stimmen Sie sie telefonisch mit dem Versicherer ab und fotografieren Sie den Zustand vorher von allen Seiten.
Die Unterlagen für den Termin
Die Verbraucherzentrale NRW rät, vor dem Aufräumen alles zu fotografieren, besser noch zu filmen, und eine Schadensliste mit allen zerstörten oder beschädigten Gegenständen zu erstellen.[2] Fehlen Einkaufsbelege, schreiben Sie den ungefähren Zeitpunkt der Anschaffung und den Neupreis aus dem Gedächtnis auf, und als Nachweis taugen auch Fotos oder Filme der Wohnung, etwa von Festen.[2] Sind die Versicherungsunterlagen selbst vernichtet, kann der Versicherer Kopien zur Verfügung stellen.[2] Der BdV empfiehlt, sich bei der Meldung die Schadennummer nennen zu lassen und sie zusammen mit dem Namen des Sachbearbeiters zu notieren.[1]
- Schadennummer und Name der zuständigen Person beim Versicherer
- Fotos und Videos vom ersten Tag, nach Räumen sortiert
- Schadensliste mit Kaufdatum, Neupreis und Belegen
- Rechnungen für Notmaßnahmen, Leckortung und Trocknung
- Messprotokolle mit Feuchtewerten und Standorten der Geräte
- ausgebaute Teile, etwa ein gerissener Schlauch oder ein korrodiertes Rohrstück
- Namen von Zeugen, die Ihren Besitz bestätigen können
Was Sie dem Versicherer schulden
Nach § 31 Abs. 1 VVG darf der Versicherer nach dem Schadenfall jede Auskunft fordern, ohne die sich weder der Versicherungsfall noch der Umfang seiner Leistung feststellen lässt.[3] Belege muss er sich nur insoweit geben lassen, als Ihnen ihre Beschaffung billigerweise zuzumuten ist.[3]
Nach dem BdV kann der Versicherer deshalb Belege oder Rechnungen der beschädigten Sachen anfordern.[1] Über wertvolle Gegenstände sollten Sie einen Nachweis besitzen, aus dem Besitz und Wert hervorgehen, auch Fotos oder ein gesondertes Wertgutachten können helfen, und fehlen Nachweise, benennen Sie Zeugen, die den Besitz bestätigen.[1]
Während der Begehung
Der Regulierer kommt im Auftrag des Versicherers und hat für den Termin begrenzt Zeit. Nehmen Sie eine Person Ihres Vertrauens dazu, die zuhört und mitschreibt. Gehen Sie mit durch jeden Raum, auch durch Keller und Nachbarräume, in die das Wasser gelaufen sein kann. Nennt der Regulierer Partnerbetriebe des Versicherers, sind Sie an diesen Vorschlag nicht gebunden.
Notieren Sie, welche Stellen gemessen und welche fotografiert werden, und sprechen Sie an, wenn ein Bereich ausgelassen wird. Hat ein Sanierungsbetrieb schon gemessen oder geöffnet, bitten Sie ihn zum Termin, damit er Bodenaufbau, Messpunkte und Feuchteverlauf zeigen kann. Die Messwerte aus der Wasserschadensanierung geben dem Regulierer Angaben, die er selbst in einem kurzen Termin nicht erheben kann. Unterschreiben Sie vor Ort nichts, was Sie nicht in Ruhe gelesen haben.
Wie der Versicherer den Schaden berechnet
In der Sachversicherung wird der Schaden nach dem BdV abstrakt berechnet: Ermittelt werden die konkreten Maßnahmen zur Schadenbeseitigung, und bewertet werden die dafür üblicherweise anfallenden notwendigen Kosten.[1] Ob Sie den Schaden danach ganz oder teilweise beheben, ist für die Höhe der Leistung grundsätzlich unbeachtlich, die Umsatzsteuer wird aber nur ersetzt, soweit sie tatsächlich anfällt.[1] Sind Sie mit der Bewertung nicht einverstanden, droht keine Kündigung durch den Vermieter, weil ein Streit über die Schadenhöhe mit dem Versicherer geführt wird.
Ist eine Wiederherstellungsklausel vereinbart und beheben Sie den Schaden nicht oder nicht rechtzeitig, gibt es nach dem BdV nur den Zeitwert statt des Neuwerts.[1] Lassen Sie sich deshalb beim Termin erklären, welche Maßnahmen der Regulierer ansetzt, und vergleichen Sie sie mit dem Angebot Ihres Fachbetriebs.
Nach dem Termin: Bericht und Abschlag
Bitten Sie um eine Kopie des Berichts, damit Sie Flächen, Maße und angesetzte Arbeiten prüfen können. Stimmen sie nicht, widersprechen Sie schriftlich und legen Sie Fotos und Messwerte bei.
Fällig wird die Entschädigung nach dem BdV erst, wenn die Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach feststeht, also nach allen notwendigen Erhebungen wie etwa einer Begutachtung.[1] Sind die Erhebungen einen Monat nach der Anzeige noch nicht abgeschlossen, können Sie nach § 14 Abs. 2 VVG Abschläge fordern, und zwar in der Höhe, die der Versicherer voraussichtlich mindestens schuldet.[3] Nach der Verbraucherzentrale NRW besteht darauf ein gesetzlicher Anspruch, wenn alle Unterlagen vorgelegt sind.[2]
Häufige Fragen
Darf ich vor dem Termin schon aufräumen?
Das Schadenbild soll nach dem BdV unverändert bleiben, bis der Versicherer erlaubt, es zu verändern.[1] Geht das nicht, dokumentieren Sie den Zustand mit Fotos und bewahren beschädigte Sachen an anderer Stelle auf.[1]
Was, wenn ich keine Kaufbelege mehr habe?
Schreiben Sie Anschaffungszeitpunkt und Neupreis aus dem Gedächtnis auf und nutzen Sie Fotos oder Videos aus der Wohnung als Nachweis.[2] Belege kann der Versicherer nur verlangen, soweit ihre Beschaffung zumutbar ist.[3]
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Belege
Quellen
- Bund der Versicherten e. V. (BdV): Infoblatt Verhalten im Schadenfall in der Sachversicherung. Stand 25.03.2025, Abschnitt 1 Pflichten und Rechte im Schadenfall, S. 2 bis 4. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11↑12↑13↑14
- Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen: Hausrat: Versicherungsschaden ohne Unterlagen melden. Stand 14.02.2025, Abschnitte zu vernichteten Unterlagen, Schadensnachweis und Abschlagszahlung. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7
- Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG). § 14 Abs. 2, § 31 Abs. 1. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5
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