Schadenminderungspflicht
Auch: Schadensminderungspflicht, Rettungsobliegenheit
Die Schadenminderungspflicht ist die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und zumutbare Weisungen des Versicherers zu befolgen.[1] Die Aufwendungen dafür ersetzt der Versicherer, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte, auch wenn sie erfolglos bleiben.[1]
Was § 82 VVG verlangt
Das Versicherungsvertragsgesetz regelt die Schadenminderungspflicht in § 82.[1] Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit sie für ihn zumutbar sind, und Weisungen einzuholen, wenn die Umstände das gestatten, und erteilen mehrere am selben Vertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, handelt er nach pflichtgemäßem Ermessen.[1]
Die Obliegenheit entsteht nach der Gesetzesbegründung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls, bis dahin gilt die Regel über die Herbeiführung des Versicherungsfalls in § 81.[2] Neu an der Reform ist die Voraussetzung, dass eine Weisung zumutbar sein muss: Der Versicherer darf sich nicht über berechtigte Interessen des Versicherungsnehmers hinwegsetzen, die bei Befolgung verletzt würden.[2] Als Beispiel nennt die Begründung die Kaskoversicherung: Eine Weisung, das Auto in einer Werkstatt reparieren zu lassen, die keine Vertragswerkstatt des Herstellers ist, wäre unzumutbar, wenn der Versicherungsnehmer damit seine Werksgarantie gefährden würde.[2]
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer leistungsfrei, bei grob fahrlässiger richtet sich die Kürzung nach der Schwere des Verschuldens, wobei der Versicherungsnehmer beweisen muss, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag.[1] Der Versicherer bleibt leistungspflichtig, soweit sich die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf Feststellung oder Umfang seiner Leistungspflicht ausgewirkt hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat arglistig gehandelt.[1]
Die Beweislast verteilt die Begründung so: Der Versicherer muss die objektive Verletzung der Obliegenheit beweisen, und gelingt ihm das, liegt es beim Versicherungsnehmer zu zeigen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat, sofern er ungekürzt entschädigt werden möchte.[2] Die fehlende Ursächlichkeit muss nach derselben Begründung der Versicherungsnehmer beweisen.[2]
Welche Kosten der Versicherer ersetzt
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens erstattet der Versicherer, auch wenn sie erfolglos bleiben, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte.[1] Auf Verlangen muss er den nötigen Betrag vorschießen.[1] Aufwendungen nach seinen Weisungen sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.[1] Dazu zählen etwa die Kosten für Sofortmaßnahmen wie das Absperren, Abpumpen und Sichern nach einem Wasserschaden. Ob ein Versicherer dabei eine bestimmte Firma vorschreiben darf, hängt davon ab, ob eine solche Weisung zumutbar ist.
Ist der Versicherer zur Kürzung seiner Leistung berechtigt, darf er auch den Aufwendungsersatz im selben Verhältnis mindern.[1] Nach der Begründung gilt das für jede Quote wegen grober Fahrlässigkeit und für die Unterversicherung, und treffen mehrere Vorschriften zusammen, kommt eine mehrfache Quotelung in Betracht.[2] Die Regel über den Aufwendungsersatz ist seit der Reform halbzwingend, von ihr darf also nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.[2][1]
Die Musterbedingungen der Wohngebäudeversicherung nennen zusätzlich eigene Kostenarten, etwa Bewegungs- und Schutzkosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen, damit versicherte Sachen wiederhergestellt werden können.[3] Kosten für bestimmungswidrig ausgetretenes Wasser samt Mehrkosten für Abwasser sind je Versicherungsfall bis zu einem vereinbarten Betrag versichert.[3] Aufräumungs- und Abbruchkosten umfassen nach dem Muster auch das Wegräumen von Schutt und Resten und ihren Abtransport zum nächsten Ablagerungsplatz.[3]
Nach dem Wortlaut der §§ 82, 83, 87 und 90 VVG.[1]
Rettung vor dem Schaden nach § 90 VVG
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, gelten für die Sachversicherung die Regeln über den Aufwendungsersatz entsprechend.[1] Der Verweis erfasst den Ersatz, die Kürzung und die Erstattung über die Versicherungssumme hinaus, die Pflicht zum Vorschuss nennt er nicht.[1]
Die Gesetzesbegründung beruft sich auf die sogenannte Vorerstreckungstheorie, die die Rechtsprechung entwickelt hatte, und nennt als Ziel, den Eintritt von Schäden möglichst zu verhindern.[2] Die Vorerstreckung betrifft nur den Aufwendungsersatz, eine Vorverlegung der Rettungsobliegenheit selbst würde den Versicherungsnehmer nach der Begründung unangemessen belasten.[2] Die Vorschrift greift, wenn objektiv ein Versicherungsfall unmittelbar bevorsteht, und die Aufwendungen müssen nicht erfolgreich sein.[2]
Schadenminderung und Schadensverhütung sind zweierlei
Wo die Grenze liegt, zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.11.2016.[4] Nach den §§ 82, 83 und 90 VVG sind Kosten der Schadenminderung und der Abwendung eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls versichert, die Kosten der Schadensverhütung gehören nicht dazu.[4]
Nach den dort vereinbarten Bedingungen musste die Versicherungsnehmerin die versicherten Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand erhalten, und deshalb trafen sie die Kosten für Reparaturen im Interesse der Schadensverhütung selbst dann, wenn ohne sie in kürzester Zeit ein weiterer Wasserschaden entstanden wäre.[4] Im Fall hatte die Eigentümerin die Ertüchtigung einer überlasteten Regenwasserableitung abgerechnet, und das Gericht wertete diese Arbeiten als Schadensverhütung.[4]
Nach demselben Beschluss fehlte es schon an einem versicherten Leitungswasserschaden. Das Wasser war aus einem überlasteten Drainagerohr gekommen, in das Regenwasser aus einem Fallrohr eingeleitet wurde, und Regenwasser der Dachentwässerung ist nach dem Senat kein Leitungswasser, solange nicht dargelegt ist, dass dieses Leitungssystem mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbunden ist.[4]
Für einen Wasserschaden heißt das: Absaugen, Trocknen, Abdecken und das Freilegen eines durchnässten Bauteils dienen der Minderung. Der Austausch einer altersschwachen Leitung, die noch dicht ist, dient der Verhütung und bleibt beim Eigentümer, auch wenn sie neben der Schadenstelle liegt.
Die ersten Schritte der Schadenminderungspflicht
Bei einem Leitungswasserschaden raten die Verbraucherzentralen, sofort den Haupthahn zu schließen, und zugefrorene Rohre und Leitungen nur von einem Fachbetrieb auftauen zu lassen.[5] Bei Gefahr ist so schnell wie möglich Hilfe zu holen, und jeder Schaden soll so gering wie möglich bleiben.[5]
Weisungen einzuholen verlangt das Gesetz nur, wenn die Umstände es gestatten.[1] Läuft nachts Wasser aus der Decke, wird zuerst gehandelt, und die Meldung folgt, sobald der Versicherer erreichbar ist.
Zu den zumutbaren Schritten gehören außerdem, den Strom im betroffenen Bereich abzuschalten, stehendes Wasser aufzunehmen, Möbel und Kartons aus der Nässe zu holen und den Notdienst zu rufen. Feuchte breitet sich in Estrich, Dämmung und Mauerwerk jeden Tag weiter aus, und je früher die Trocknung beginnt, desto kleiner bleibt die Fläche, die später saniert werden muss.
Niemand muss sich dabei in Gefahr bringen. In einen Raum mit Wasser auf dem Boden und Strom in den Steckdosen geht niemand, bevor die Sicherung abgeschaltet ist, und eine Decke, die sich durchbiegt, wird nicht betreten. Was mit eigenen Mitteln ohne Risiko geht, ist zumutbar, der Rest ist Aufgabe des Fachbetriebs.
Wie wir die Schadenminderung festhalten
Wir dokumentieren jede Maßnahme mit Uhrzeit, Fotos vor und nach dem Eingriff und den Messwerten, die sie begründen. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, warum eine Maßnahme geboten war, und genau das ist die Frage, nach der sich der Aufwendungsersatz richtet. Rechnungen für Notdienst, Absaugen und Trocknung ordnen wir dem Tag zu, an dem die Arbeit geleistet wurde, und legen die Messprotokolle bei, aus denen hervorgeht, wann eine Maßnahme beendet werden konnte.
Maßnahmen zur Schadenminderung und Arbeiten, die dem Verhüten künftiger Schäden dienen, führen wir in getrennten Positionen. Die Abrechnung bleibt so nachvollziehbar, und der Eigentümer weiß vorher, welcher Teil voraussichtlich bei ihm bleibt.
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Wir klären die Lage am Telefon und kommen zur Schadensaufnahme.
Belege
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG). §§ 82, 83, 87 und 90. Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11↑12↑13↑14↑15
- Deutscher Bundestag: Drucksache 16/3945: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts. 20.12.2006, Begründung zu §§ 82, 83 und 90, S. 80 bis 83. Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10
- Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2022, Wohnflächenmodell), Musterbedingungen. Stand Juni 2026, Teil A, A 11 (S. 13 und 14). Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3
- Justiz Nordrhein-Westfalen, Rechtsprechungsdatenbank NRWE: OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2016, 20 U 148/16. Randnummern 8 bis 22. Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5
- Verbraucherzentralen, Portal verbraucherzentrale.de: Wohngebäudeversicherung: für Hausbesitzer:innen ein absolutes Muss. Stand 10.08.2026. Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2
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Verwandte Begriffe
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