Zeitwert
Der Zeitwert ist der Wert einer Sache in ihrem Zustand zur Zeit des Schadens: der Betrag für ihre Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in neuwertigem Zustand, abzüglich des Minderwerts, der sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergibt.[1] Das Versicherungsvertragsgesetz legt ihn als Versicherungswert zugrunde, soweit nichts anderes vereinbart ist.[1] Für Wohngebäude vereinbaren die Musterbedingungen in der Regel eine gleitende Neuwertversicherung.[2]
Der Zeitwert als gesetzlicher Versicherungswert
Nach § 88 VVG gilt als Versicherungswert einer Sache der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Versicherungsfalls für ihre Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in neuwertigem Zustand aufwenden muss, unter Abzug des Minderwerts aus dem Unterschied zwischen alt und neu.[1] Die Vorschrift gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist.[1] Die Definition gilt für eine einzelne Sache ebenso wie für einen Inbegriff von Sachen, etwa den Hausrat, und eine Sonderregel enthält das Gesetz nur für die Transportversicherung.[1][3]
Die Gesetzesbegründung nennt diesen Wert ausdrücklich Zeitwert und stellt auf den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ab.[3] Übernommen wurden damit die früheren Regeln der Feuerversicherung, und die Definition ist nach dem Entwurf unter anderem für die Unterversicherung und für die Wiederherstellungsklausel maßgeblich.[3]
Den Vertragspartnern steht es nach derselben Begründung frei, einen anderen Wert zugrunde zu legen, und von praktischer Bedeutung ist vor allem die Neuwertversicherung, bei der kein Abzug neu für alt erfolgt.[3] Der Zeitwert bleibt trotzdem wichtig, weil er in jeder Neuwertversicherung die Grenze markiert, bis zu der ohne Wiederherstellung gezahlt wird. Bei Kosten und Abwicklung eines größeren Schadens wird darum oft zuerst dieser Betrag gezahlt und der Rest erst nach dem Nachweis.
Der gleitende Zeitwert bei unterlassener Wiederherstellung
Die Musterbedingungen der Wohngebäudeversicherung vereinbaren in der Regel die Wiederherstellung in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand als Gleitende Neuwertversicherung Plus.[2] Für Gebäude, die nicht oder verspätet wiederhergestellt werden, ist nach dem Muster nur der Gleitende Zeitwert Plus versichert: der Neubauwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüglich der Wertminderung, insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.[2]
Den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, den Neuwertanteil, erwirbt der Versicherungsnehmer nur, wenn er sicherstellt, dass er die Entschädigung verwendet, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen, und wenn die Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem Versicherungsfall sichergestellt ist.[2] Fällig wird dieser Teil erst, nachdem die Sicherstellung nachgewiesen ist, und verzinst wird er ab diesem Zeitpunkt.[2] Den Nachweis muss der Versicherungsnehmer führen, bis dahin bleibt es beim Zeitwert. Rechnungen und Fotos der Wiederherstellung gehören darum mit in die Schadendokumentation.
Wird die Sache durch Verschulden des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt, muss er den Neuwertanteil nach dem Muster zurückzahlen, samt der darauf gezahlten Zinsen.[2] Das Gesetz enthält dieselbe Rückzahlungspflicht für alles, was über den Versicherungswert hinaus gezahlt wurde.[1]
Für Gebäude, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet sind, gilt nach dem Muster nur noch der gemeine Wert, der erzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteil.[2]
Zeitwertschaden und Neuwertanteil in Zahlen
Wie groß der Abstand zwischen beiden Werten sein kann, zeigt ein Fall, den das Oberlandesgericht Hamm am 12.02.2016 entschieden hat.[4] Nach dem Brand eines Wohngebäudes im Juni 2008 ermittelte ein vom Versicherer beauftragter Gutachter unter Berücksichtigung einer Unterversicherung eine Neuwertentschädigung von 225.166,18 Euro und eine Zeitwertentschädigung von 139.101,03 Euro, der Entwertungsanteil betrug also 86.065,15 Euro.[4]
Nachgerechnet entfielen damit rund 38,2 Prozent der Neuwertentschädigung auf den Entwertungsanteil, und rund 61,8 Prozent waren Zeitwert.[4] Nur den Zeitwert konnte der Eigentümer ohne Wiederherstellung beanspruchen, der Rest hing an der Sicherstellung des Wiederaufbaus.[4]
Im Fall hatte der spätere Eigentümer den Entwertungsanteil mit einem Werkvertrag erhalten, den er mit seiner eigenen Baufirma geschlossen hatte, gebaut wurde auf dieser Grundlage nie.[4] Das Gericht gab dem Versicherer recht, der den Betrag zurückverlangte, weil die Wiederherstellung bei der Zahlung nicht gesichert war und der Anspruch ohne Sicherstellung auf den Zeitwertschaden beschränkt ist.[4]
Die Rückzahlungspflicht des § 93 Satz 2 VVG hat der Gesetzgeber nach dem Senat eingeführt, um die nachträgliche Rückforderung zu erleichtern und den Missbrauch beim Nachweis der Sicherstellung und bei der Verwendung der Neuwertspitze weiter zu verringern.[4] Einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung schließt sie nicht aus, wenn die Sicherstellung von Anfang an fehlte.[4]
Beträge nach dem Urteil 20 U 126/15 vom 12.02.2016, Randnummer 8, jeweils unter Berücksichtigung einer Unterversicherung; der Anteil ist nachgerechnet.[4]
Wann der Zeitwert gezahlt wird
Die Wiederherstellungsklausel des § 93 VVG erlaubt es, einen Teil der Entschädigung nur bei Wiederherstellung zu zahlen, und dann kann der Versicherungsnehmer den Betrag über dem Versicherungswert erst verlangen, wenn die Wiederherstellung gesichert ist.[1] Den Zeitwert kann er nach der Gesetzesbegründung schon vor einer Sicherstellung und unabhängig von der Wiederherstellung verlangen.[3] Die Wiederherstellungsklausel galt früher nur für Gebäude, seit der Reform gilt die Regel für die gesamte Sachversicherung, und sie kommt nur zur Anwendung, wenn der Vertrag eine solche Klausel enthält.[3]
Das Muster der Wohngebäudeversicherung macht die Entschädigung fällig, sobald der Versicherer sie nach Grund und Höhe abschließend festgestellt hat, und einen Monat nach der Schadenmeldung kann ein Abschlag in Höhe des voraussichtlichen Mindestbetrags verlangt werden.[2] Der Zeitwertanteil fließt damit in der Regel zuerst, der Neuwertanteil folgt nach dem Nachweis.
Neben dem Zeitwert wirkt die Unterversicherung. Liegt die vereinbarte Summe beim Versicherungsfall erheblich unter dem Versicherungswert, zahlt der Versicherer nach § 75 VVG nur den entsprechenden Anteil.[1]
Der Zeitwert bei Böden, Anstrichen und Einbauten
Bei einem Wasserschaden geht es selten um ein ganzes Gebäude, meist um einzelne Bauteile: einen Parkettboden, einen Teppichboden, Tapeten, einen Anstrich, eine Einbauküche. Die Wertminderung richtet sich nach dem Muster insbesondere nach Alter und Abnutzungsgrad, und beides lässt sich belegen.[2]
Belege sind Rechnungen mit dem Datum des Einbaus, Fotos aus der Zeit vor dem Schaden und der Zustand unbeschädigter Flächen im selben Raum. Ein wenige Jahre altes Parkett, das an der unbeschädigten Stelle kaum Laufspuren zeigt, hat einen anderen Zeitwert als ein abgewohnter Boden gleichen Alters, und diese Unterschiede muss jemand festhalten, bevor der Boden entsorgt ist.
Ob eine Einbauküche über die Gebäude- oder die Hausratversicherung läuft, hängt davon ab, ob sie individuell für das Gebäude geplant und gefertigt ist, denn solche Einbaumöbel zählen nach den Verbraucherzentralen zu den Gebäudebestandteilen.[5] Für den Zeitwert ändert das nichts am Maßstab, wohl aber am Vertrag, in dem er berechnet wird.
Wie wir den Zeitwert belegen helfen
Vor dem Rückbau fotografieren wir die beschädigten Bauteile und angrenzende unbeschädigte Flächen, nehmen Produktangaben auf, soweit sie erkennbar sind, und notieren Aufbau und Stärke der Beläge. Rechnungen und Angaben zum Einbaujahr, die der Eigentümer uns gibt, kommen in dieselbe Akte. Wo eine Sache nicht mehr in gleicher Art erhältlich ist, halten wir fest, welches vergleichbare Produkt heute eingesetzt wird.
Die entfernten Teile bleiben, wenn der Versicherer sie sehen will, bis zur Freigabe verfügbar. So lässt sich der Zeitwert später aus Belegen ableiten statt aus Erinnerungen, und der Weg zum Neuwertanteil bleibt offen, weil die Wiederherstellung in gleicher Art und Güte dokumentiert ist.
24h-Notruf, auch am Wochenende und an Feiertagen
Wasser im Haus? Rufen Sie jetzt an.
Wir klären die Lage am Telefon und kommen zur Schadensaufnahme.
Belege
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG). §§ 75, 88 und 93. Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8
- Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2022, Wohnflächenmodell), Musterbedingungen. Stand Juni 2026, Präambel, Teil A, A 13.2 und A 13.3 (S. 16 und 17), A 17.6 (S. 20), A 19.1 bis A 19.3 (S. 22). Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9
- Deutscher Bundestag: Drucksache 16/3945: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts. 20.12.2006, Begründung zu § 88 und § 93, S. 82 und 83. Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6
- Justiz Nordrhein-Westfalen, Rechtsprechungsdatenbank NRWE: OLG Hamm, Urteil vom 12.02.2016, 20 U 126/15. Randnummern 3 bis 54. Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9
- Verbraucherzentralen, Portal verbraucherzentrale.de: Wohngebäudeversicherung: für Hausbesitzer:innen ein absolutes Muss. Stand 10.08.2026, Abschnitt Was ist versichert. Abgerufen am 24.09.2026. ↑
Themen von A bis Z