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Schimmel am Arbeitsplatz: Pflichten des Arbeitgebers, Wege der Beschäftigten

Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24Von Andre Wengorra

Die Antwort in Kürze

Der Arbeitgeber muss Arbeitsstätten nach § 3a der Arbeitsstättenverordnung so einrichten und betreiben, dass Gefährdungen für die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden werden.[1] Die Technische Regel zur Lüftung nennt das Auftreten von Schimmel ausdrücklich als Ursache für Belastungen der Raumluft.[2] Weil von Schimmelpilzen eine Gefährdung ausgeht, besteht nach der Arbeitsschutzverwaltung NRW Handlungsbedarf.[3]

Was die Arbeitsstättenverordnung verlangt

Nach § 3a Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit möglichst vermieden und verbleibende möglichst gering gehalten werden, und er hat dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene zu berücksichtigen.[1] Hält er die bekannt gemachten Regeln ein, ist danach davon auszugehen, dass die Anforderungen erfüllt sind, wendet er sie nicht an, muss er auf anderem Weg den gleichen Schutz erreichen.[1]

Nummer 3.6 im Anhang der Verordnung verlangt, dass in Arbeitsräumen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften während der Nutzungsdauer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden ist.[1] Die Technische Regel ASR A3.6 Lüftung konkretisiert diese Anforderung.[2]

Was die Lüftungsregel zu Feuchte und Schimmel sagt

Die Luftqualität in Arbeitsräumen kann nach der ASR A3.6 durch Stofflasten, Feuchtelasten und Wärmelasten beeinträchtigt werden, und zu den Ursachen für Stofflasten zählt die Regel neben schlecht gewarteten Lüftungsanlagen ausdrücklich das Auftreten von Schimmel.[2] Für das Beseitigen der Lasten gilt eine feste Rangfolge: vermeiden, minimieren, die Quelle kapseln, die Last nahe der Quelle abführen.[2] Ist die Quelle Schimmel, beauftragt der Arbeitgeber einen Betrieb, der die Anforderungen an Fachbetriebe für die Sanierung erfüllt.

Hohe Luftfeuchten an Wänden, Decken und Böden können nach der Regel Bauteile befeuchten und zu Schimmel führen, sie sind zu vermeiden, und diese Flächen sind so auszuführen, dass kein Schimmel entsteht.[2] Fällt im Betrieb Feuchte an, gelten aus physiologischen Gründen Höchstwerte für die relative Luftfeuchte.[2]

Höchstwerte der relativen Luftfeuchte nach ASR A3.6
Lufttemperatur Relative Luftfeuchte höchstens
20 Grad 80 Prozent
22 Grad 70 Prozent
24 Grad 62 Prozent
26 Grad 55 Prozent

Gilt, wenn betriebstechnisch oder arbeitsbedingt Feuchte im Raum anfällt, nach Tabelle 2 der Regel.[2]

Klagen Beschäftigte trotz bestimmungsgemäßer Nutzung und Lüftung über die Luftqualität, ist nach der Regel zu prüfen, welche weiteren Maßnahmen nötig sind, etwa zeitweise verstärkte Lüftung, eine andere Raumnutzung, das Umsetzen der Beschäftigten in andere Räume oder eine Lüftungsanlage.[2] Ein höherer Luftwechsel senkt dabei auch die Feuchte, an der Schimmel wächst.

Lüftungs- und Klimaanlagen im Betrieb

Ist für den Betrieb einer Arbeitsstätte eine raumlufttechnische Anlage erforderlich, muss sie nach Nummer 3.6 Absatz 2 im Anhang der Arbeitsstättenverordnung jederzeit funktionsfähig sein, eine Störung muss eine selbsttätige Warneinrichtung anzeigen, und für den Störfall müssen Vorkehrungen die Beschäftigten vor Gesundheitsgefahren schützen.[1]

Prüf- und Wartungsintervalle legt der Arbeitgeber nach der ASR A3.6 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest, und gewartet wird so, dass die technischen, hygienischen und raumlufttechnischen Eigenschaften während der gesamten Betriebszeit erhalten bleiben.[2] Schon vor dem Errichten oder Anmieten einer Arbeitsstätte muss er danach prüfen, ob die Anforderungen der Regel eingehalten werden können.[2]

Wie ernst Schimmel im Büro zu nehmen ist

Schimmelschäden durch Feuchtigkeit kommen nach dem Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der DGUV nicht nur in Bibliotheken, Archiven und Museumswerkstätten vor, auch in normalen Büros und Verwaltungen.[4] Problematisch sei es danach auch, wenn Gebäude aus energetischen Gründen aufwendig abgedichtet werden und dann keine ausreichende Lüftung mehr erfolgt.[4] Häufig sind auch verschimmelte Möbel in Büros, wenn Leitungen in Decken oder Böden undicht werden.

Aus der medizinischen Leitlinie zur Schimmeldiagnostik hebt das Institut hervor, dass Räume mit nennenswertem Befall aus Vorsorgegründen nicht so bleiben dürfen, und an erster Stelle stehen danach die Suche nach der Ursache und eine fachgerechte Beseitigung.[4] Schimmel kann danach Schleimhäute reizen, Gerüche und Befindlichkeitsstörungen verursachen, und besonders zu schützen sind Menschen mit Immunschwäche, Mukoviszidose oder Asthma.[4] Steht im Betrieb Wasser, rufen Arbeitgeber den Notdienst, damit Wände und Böden nicht weiter durchfeuchten.

Was Beschäftigte tun können

Zur Klärung der konkreten Lage empfiehlt die Wissensdatenbank KomNet der Arbeitsschutzverwaltung NRW, das örtliche Gesundheitsamt einzuschalten, das bei einer Ortsbesichtigung Ausmaß, gesundheitliche Gefährdung und Dringlichkeit der Sanierung beurteilen kann.[3] Von dieser Einschätzung hängt danach auch ab, ob eine Weiterarbeit in dem Raum verlangt werden kann.[3]

  1. Den Befall mit Fotos und Datum festhalten und schriftlich an die Vorgesetzten melden.
  2. Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt einbinden, wo es sie gibt.
  3. Beschwerden ärztlich abklären lassen und die Zeiten im betroffenen Raum notieren.
  4. Eine Lösung im Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen.
  5. Bleibt das ohne Ergebnis, die Arbeitsschutzbehörde des Landes einschalten.

Diese Reihenfolge entspricht der Empfehlung von KomNet: erst Einigung im Konsens, wobei die gesundheitlichen und rechtlichen Folgen deutlich angesprochen werden, auch die Berufsgenossenschaft, ein Berufsverband oder eine Gewerkschaft kann helfen, und ohne Einigung folgen die staatlichen Arbeitsschutzbehörden.[3] Entfernen Sie den Befall nicht selbst, die Sanierung gehört in die Hand eines Fachbetriebs, den der Arbeitgeber beauftragt.

Gemietete Büros und Läden

Arbeitet der Betrieb in gemieteten Räumen und liegt die Ursache im Gebäude, etwa an einer kalten Außenwand, einer undichten Stelle oder einer fehlenden Dämmung, gehört der Vermieter früh an den Tisch, denn bauliche Mängel kann nur er beheben. Hauptursachen für Schimmelbefall sind nach KomNet Baumängel und ein Raumklima, das Schimmelwachstum fördert.[3]

Für die Beschäftigten bleibt der Arbeitgeber der Ansprechpartner, auch wenn er die Ursache mit dem Vermieter klären muss. Bis die Räume saniert sind, kann er nach der Lüftungsregel zum Beispiel die Raumnutzung ändern oder Beschäftigte in andere Räume umsetzen.[2]

Häufige Fragen

Muss der Arbeitgeber die Raumluft messen lassen?

Eine medizinische Indikation für die Bestimmung von Schimmelpilzen in Innenräumen gibt es nach der Leitlinie in der Regel nicht, wie das Institut der DGUV zusammenfasst.[4] Wird gemessen, ergänzt nach KomNet eine Messung der Sporen in der Innenluft und zum Vergleich in der Außenluft die Abklatschproben für eine sachgerechte Beurteilung.[3]

Wie stelle ich fest, ob ich auf Schimmel allergisch bin?

Bei Beschwerden lässt sich nach KomNet allergologisch klären, ob eine Allergie besteht, mit Hauttests, Blutuntersuchungen und unter Umständen Provokationstests an den Atemwegen.[3] Ein positiver Test zeigt nach dem Institut der DGUV eine Sensibilisierung, die nicht mit einer Erkrankung gleichzusetzen ist.[4]

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Belege

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV), § 3a und Anhang Nummer 3.6 Lüftung. § 3a Abs. 1, Anhang Nr. 3.6 Abs. 1 und 2. Abgerufen am 08.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5
  2. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Ausschuss für Arbeitsstätten): Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.6 Lüftung. Ausgabe Januar 2012, zuletzt geändert GMBl 2018, Abschnitte 4.1 bis 4.3, Tabelle 2 und 6.6. Abgerufen am 08.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11
  3. Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (KomNet): KomNet Dialog 896: Was kann bei Schimmelpilzbefall am Arbeitsplatz unternommen werden? Stand 06.07.2024. Abgerufen am 08.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7
  4. Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der DGUV (IPA): Schimmelpilzdiagnostik: Was ist leitliniengerecht? (IPA-Journal 02/2016). Seiten 36 und 37. Abgerufen am 08.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6
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