Gleiche Art und Güte: Wie weit wird nach dem Schaden wiederhergestellt?
Die Antwort in Kürze
Wiederhergestellt wird, was ein vernünftiger Eigentümer auch ohne Versicherung machen ließe: Nach dem Landgericht Münster kommt es darauf an, ob ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer die Reparatur vornehmen würde oder ob es sich um Luxusaufwand handelt.[1] Ohne andere Vereinbarung ist der Versicherungswert nach dem VVG der Betrag für die Wiederherstellung in neuwertigem Zustand, abzüglich des Unterschieds zwischen alt und neu.[2] Über den Zeitwert hinaus wird nach einer Wiederherstellungsklausel erst gezahlt, wenn die Wiederherstellung gesichert ist.[3]
Was der Versicherungswert bedeutet
Ist nichts anderes vereinbart, bemisst sich der Versicherungswert einer Sache nach § 88 des Versicherungsvertragsgesetzes an dem, was bei Eintritt des Versicherungsfalls aufzuwenden ist, um sie neuwertig wiederzubeschaffen oder wiederherzustellen, wobei der Minderwert abgezogen wird, der sich daraus ergibt, dass Altes durch Neues ersetzt wird.[2] Weil diese Regel nach § 88 nur greift, soweit nichts anderes vereinbart ist, kann ein Wohngebäudevertrag den Wert selbst festlegen, etwa als Neuwert.[2]
Für Sie heißt das: Maßgeblich ist zuerst, was in Ihrem Vertrag steht. Bei fest verbauten Teilen wie Fliesen und Bodenbelägen ist das in der Regel der Vertrag der Wohngebäudeversicherung. Sehen Sie in den Bedingungen nach, wie Versicherungswert, Teilschaden und Wertminderung geregelt sind, bevor Sie über den Umfang einer Sanierung verhandeln, und halten Sie die Bedingungen bereit, wenn der Regulierer kommt. Für die Abwicklung mit der Versicherung zählt außerdem, ob Sie Fotos der unbeschädigten Flächen aus der Zeit vor dem Schaden vorlegen können.
Teilschaden heißt Reparatur
Nach den Bedingungen, die im Fall des Landgerichts Münster vereinbart waren, entsprach die Entschädigung nur bei zerstörten Sachen dem Versicherungswert, also dem Neuwert, und bei einem Teilschaden wurden die notwendigen Reparaturkosten erstattet.[1] Der Wertminderungsausgleich neben der Reparatur erspart dem Versicherer nach dem Gericht überproportional erhöhte Reparaturkosten oder eine Totalschadenentschädigung.[1]
Ein beschädigtes Bad ist also nicht automatisch ein Fall für ein neues Bad. Erst wenn eine Reparatur nicht zumutbar ist, kommt eine weitergehende Erneuerung in Betracht, und darüber entscheidet der Einzelfall. Für die Reparatur selbst gilt, was auch sonst gilt: gleiche oder optisch passende Materialien, fachgerechte Ausführung und eine Abnahme, bei der Sie sich den Übergang zwischen alter und neuer Fläche genau ansehen.
Der Maßstab: der verständige Eigentümer
Entscheidend für die Zumutbarkeit ist nach dem Landgericht Münster, ob der Versicherungsnehmer bei Abwägung aller Umstände auch als nichtversicherter Gebäudeeigentümer bei verständiger Würdigung eine Reparatur vornehmen würde, oder ob es Luxusaufwand wäre, den der Versicherer nicht schuldet.[1]
Bei optischen Beeinträchtigungen kommt es nach dem Urteil vor allem auf den Funktionszweck der beschädigten Sache an, auf Art, Größe und örtliche Lage der Schadenstelle, und auch der bisherige Zustand der Sache ist zu berücksichtigen.[1] Ein Flickfleck mitten in einer neuen, einfarbigen Wand wiegt deshalb anders als einer hinter dem Waschtisch in einem älteren, gemusterten Bad. Bei Türen nach dem Wasserschaden gilt derselbe Maßstab, wenn nur ein Türblatt getauscht wird und die übrigen im Flur bleiben.
Das Beispiel Badfliesen
Im Fall des Landgerichts Münster waren durch Aufstemmarbeiten 47 Wandfliesen im Format 15 mal 15 Zentimeter zerstört worden, zusammen weniger als ein Zehntel der gefliesten Wandfläche.[1] Weil die rosa-weiß marmorierten Fliesen ohnehin nicht einheitlich waren und die Schadenstelle in einer Abkastung lag, hätte eine Reparatur mit nachbeschafften Fliesen die Optik nach dem Gericht allenfalls geringfügig beeinträchtigt, und ein Anspruch auf komplette Neuverfliesung bestand nicht.[1] Für solche Reparaturen fragt ein Fliesenleger zuerst beim Hersteller oder Händler nach Restposten, bevor ähnliche Fliesen in Frage kommen.
In einem anderen Fall, den das Urteil zitiert, hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf die komplette Neuverfliesung zugebilligt, weil gleichartige Fliesen nicht zu beschaffen waren und die Kosten der Neuverfliesung die Reparatur plus Ausgleich für den Minderwert nicht wesentlich überstiegen.[1] Dort lag die Neuverfliesung schon ohne Wertminderung nur rund 20 Prozent über einer Reparatur mit Austauschfliesen.[1] Bei der Abnahme sehen Sie sich darum an, ob nachbeschaffte Fliesen in Farbe und Format passen und ob die geöffnete Vorwand wieder sauber verschlossen wurde.
Neuwert, Zeitwert und die Frist
Hängt nach dem Vertrag ein Teil der Zahlung davon ab, dass die Sache wiederhergestellt wird, kann der Versicherungsnehmer nach § 93 VVG den Betrag über den Versicherungswert hinaus erst verlangen, wenn die Wiederherstellung gesichert ist.[2] Bleibt die Wiederherstellung durch sein Verschulden in angemessener Frist aus, muss er die Entschädigung abzüglich des Versicherungswerts zurückzahlen.[2] Planen Sie deshalb früh, ob und wie wiederhergestellt wird, und heben Sie Aufträge und Rechnungen mit Datum auf, damit Sie die Wiederherstellung belegen können.
Wie streng solche Klauseln sein können, zeigt ein Urteil des Landgerichts Zwickau, das die Kanzlei Kotz wiedergibt: Die Neuwertspitze über den Zeitwertschaden hinaus gab es nach dem dortigen Vertrag nur, wenn binnen drei Jahren ab dem Schaden feststand, dass das Gebäude am selben Ort und für denselben Zweck in gleicher Art wiederhergestellt wird.[3] Der Kläger konnte das nicht nachweisen und bekam die Neuwertentschädigung nicht.[3]
Was Sie selbst beitragen können
Bewahren Sie deshalb übrige Fliesen, Bodendielen und Tapetenrollen vom Einbau auf, denn mit ihnen lässt sich ein Teilschaden passend reparieren. Fehlen sie, fragen Sie beim Hersteller oder Händler nach Restposten und bitten Sie um eine schriftliche Auskunft. Im Münsteraner Fall war der Kläger für seine Behauptung, Ersatzfliesen seien nicht mehr beschaffbar gewesen, darlegungs- und beweisbelastet und blieb beweisfällig.[1]
Lassen Sie bei größeren Schäden zwei Angebote nebeneinander erstellen, eines für die Teilreparatur und eines für die vollständige Erneuerung, mit Fotos der Schadenstelle im Verhältnis zur ganzen Fläche. Mit diesen Unterlagen lässt sich mit dem Versicherer sachlich darüber sprechen, was im konkreten Fall zumutbar ist.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung neue Fliesen für das ganze Bad, wenn nur einige beschädigt sind?
Nicht automatisch. Nach dem Landgericht Münster zählt, ob ein nichtversicherter Gebäudeeigentümer bei verständiger Würdigung reparieren würde, und bei optischen Beeinträchtigungen auch Art, Größe und örtliche Lage der Schadenstelle.[1]
Wann bekomme ich den Neuwert ausgezahlt?
Ist ein Teil der Entschädigung an die Wiederherstellung gebunden, kann der Betrag über den Versicherungswert hinaus nach § 93 VVG erst verlangt werden, wenn die Wiederherstellung gesichert ist.[2]
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Belege
Quellen
- Landgericht Münster (Rechtsprechungsdatenbank NRWE der Justiz Nordrhein-Westfalen): Urteil vom 19.09.2019, 15 S 23/15. Entscheidungsgründe, Randnummern 58 bis 66. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11
- Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG). §§ 88 und 93. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6
- Rechtsanwälte Kotz (Versicherungsrecht Siegen), Wiedergabe der Entscheidung: Gebäudeversicherung: dynamische Neuwertversicherung, Zeitwertentschädigung (LG Zwickau, 4 O 10/22). Beitrag vom 13.12.2023. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3
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