Übernahme nach der Ausbildung: Wann aus der Lehre ein Arbeitsvertrag wird
Die Antwort in Kürze
Arbeitest du nach dem Ende der Ausbildung im Betrieb weiter, ohne dass ausdrücklich etwas vereinbart wurde, gilt nach § 24 BBiG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.[1] Nach dem Bundesarbeitsgericht setzt das grundsätzlich voraus, dass der Betrieb oder ein zum Vertragsschluss berechtigter Vertreter vom Ende der Ausbildung und von der Weiterbeschäftigung weiß.[2]
Wann die Ausbildung endet
Das Ausbildungsverhältnis endet nach § 21 BBiG mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer, und bestehst du die Prüfung schon vorher, endet es mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.[1] Fehlt für das Bestehen nur noch eine mündliche Ergänzungsprüfung in einem einzelnen Bereich, tritt das vorzeitige Ende nach dem Bundesarbeitsgericht mit der verbindlichen Mitteilung des Gesamtergebnisses in diesem Fach ein.[2]
Für dich heißt das: Der Tag, an dem du dein Ergebnis erfährst, kann der letzte Tag als Azubi sein, auch wenn im Vertrag ein späteres Datum steht. Was danach gilt, sollte deshalb vor der Prüfung geklärt sein. Auch ob du danach schon selbstständig ein Aufmaß nimmst und Kunden betreust, gehört zu dieser Klärung.
Weiterarbeiten ohne Vertrag
Wirst du im Anschluss an die Ausbildung beschäftigt, ohne dass darüber ausdrücklich etwas vereinbart wurde, gilt nach § 24 BBiG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.[1] Arbeitest du nach bestandener Prüfung weiter, und sei es nur eine Stunde, entsteht nach der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde.[3]
Diese Wirkung setzt nach dem Bundesarbeitsgericht grundsätzlich voraus, dass der Ausbildende oder ein zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigter Vertreter vom Ende der Ausbildung und von deiner Weiterbeschäftigung weiß.[2] Endet die Ausbildung vorzeitig mit der Bekanntgabe des Ergebnisses, genügt danach das Wissen, dass deine Ergebnisse zum Bestehen reichen.[2]
Im Handwerk ist das kein Randfall: Kommt das Ergebnis am Nachmittag und stehst du am nächsten Morgen wieder auf der Baustelle, arbeitest du schon nach dem Ende der Ausbildung. Frag deshalb vorher, ob ein Arbeitsvertrag vorbereitet ist. Steht schon fest, dass du etwa eine Stelle als Servicetechniker übernimmst, sollte das mit Lohn und Arbeitszeit schriftlich vorliegen.
Übernahme vereinbaren
Eine Vereinbarung, die dich nach der Ausbildung bindet, ist nach § 12 BBiG grundsätzlich nichtig, gültig ist sie nur, wenn du dich innerhalb der letzten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses verpflichtest, danach beim Betrieb zu arbeiten.[1] Einen Anspruch auf Übernahme gibt dir § 12 damit nicht, er legt nur fest, ab wann eine solche Bindung wirksam vereinbart werden kann.[1]
Das Ziel einer Ausbildung ist nach der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main in der Regel die Sicherung des Fachkräftebedarfs im Betrieb, und Azubis werden danach häufig übernommen.[3] Als Geselle schreibst du dann vielleicht schon selbst den Kostenvoranschlag für kleinere Schäden. Ausbildungsbetriebe sollten ihre Übernahmepläne nach der Kammer frühzeitig und offen mit den Azubis besprechen, und einige Tarifverträge enthalten danach abweichende Regeln, etwa eine Weiterbeschäftigung für sechs Monate oder eine Kündigung drei Monate vor Beendigung der Ausbildung.[3] Eine Zusage für einen Arbeitsplatz muss gut überlegt sein, denn sie entspricht nach der Kammer einem mündlich vereinbarten Arbeitsvertrag.[3] Plant dein Betrieb keine Übernahme, lohnt sich früh ein Blick auf offene Stellen anderer Betriebe in deinem Gewerk.
Ein Fall vor dem Bundesarbeitsgericht
Im Fall, den die Arbeitsrechtskanzlei Kliemt schildert, lief der Ausbildungsvertrag eines Verwaltungsfachangestellten bis zum 31.08.2014, die Prüfung bestand er am 22.08.2014, und eine Bestätigung der Ausbildungsleiterin nannte die Zeugnisausgabe am 29.08.2014 als Ende der Ausbildung.[4] Bis dahin arbeitete er danach weiter und bekam die Ausbildungsvergütung, anschließend schlossen beide einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag, der später um ein Jahr verlängert wurde.[4]
Gegen die Befristung klagte der frühere Azubi mit dem Argument, durch die Weiterarbeit nach der bestandenen Prüfung sei nach § 24 BBiG bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.[4] Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und wies die Berufung des Arbeitgebers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurück.[2]
Befristet oder unbefristet
Der anschließende Arbeitsvertrag kann nach der Handwerkskammer mit einer neuen Probezeit beginnen, und auch ein befristeter Vertrag ist möglich.[3] Eine Befristung ohne Sachgrund ist nach der Kanzlei dabei zulässig, weil das vorangegangene Ausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Vorbeschäftigungsverbots ist.[4]
Wirst du nach bestandener Prüfung aber weiterbeschäftigt, bevor ein Arbeitsvertrag geschlossen ist, kann nach der Kanzlei über § 24 BBiG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen.[4] Mit genau dieser Frage hatte sich das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20.03.2018 zu befassen.[4]
Lies einen befristeten Vertrag genau: Steht dort ein Enddatum, frag nach, was danach geplant ist, und bitte um ein Gespräch einige Monate vor dem Ablauf.
Was du mitnimmst
Resturlaub aus der Ausbildung nimmst du nach der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main mit ins neue Arbeitsverhältnis, eine Auszahlung des Urlaubs scheidet bei Weiterbeschäftigung im selben Unternehmen danach aus.[3] Im Fall der Übernahme genießt du sofort Kündigungsschutz, und auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bleibt erhalten.[3] Zum Ende der Ausbildung muss dir der Betrieb danach ein schriftliches Zeugnis ausstellen, per E-Mail ist das ausgeschlossen, und du kannst zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis wählen.[3]
In einem Sanierungsbetrieb ist die Übernahme der Moment, in dem Verantwortung dazukommt: eigene Messungen, eigene Protokolle, später eine eigene Baustelle. Frag im Übernahmegespräch, welche Aufgaben du übernehmen sollst und welche Weiterbildungen der Betrieb mit dir plant. Klär dabei auch, ab wann dein neuer Lohn gilt und ob eine Probezeit vereinbart wird, und halte das Ergebnis schriftlich fest.
Häufige Fragen
Habe ich einen Anspruch auf Übernahme?
Das Gesetz gibt keinen Anspruch, eine Bindung nach der Ausbildung darf nach § 12 BBiG nur in den letzten sechs Monaten vereinbart werden.[1]
Was passiert, wenn ich nach der Prüfung einfach weiterarbeite?
Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt nach § 24 BBiG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet.[1]
Wann endet meine Ausbildung, wenn ich früher bestehe?
Mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss, nach § 21 BBiG.[1]
Darf der Betrieb mich nach der Ausbildung befristet einstellen?
Ja, nach der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main ist ein befristeter Arbeitsvertrag möglich.[3]
Klingt nach deinem Beruf?
Die Kurzbewerbung dauert drei Minuten: Name, Kontakt, fertig. Kein Anschreiben nötig.
Belege
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Berufsbildungsgesetz (BBiG). § 12 Absatz 1, § 21 Absätze 1 und 2, § 24. Abgerufen am 09.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8
- Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 20.03.2018, 9 AZR 479/17. Leitsätze 1 und 2. Abgerufen am 09.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5
- Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main: Berufsausbildung von A bis Z (Merkblatt der Ausbildungsberatung). Stichwort 75 Weiterarbeit nach der Berufsausbildung (Übernahme), Stand 01.04.2026. Abgerufen am 09.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9
- KLIEMT.Arbeitsrecht (Blog): Azubis: Weiterbeschäftigung nach erfolgreicher Prüfung? Beitrag vom 22.08.2018. Abgerufen am 09.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6
Schadenwissen
Weiterlesen
Leistungen