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Ausbildungsvertrag im Handwerk: Was drinstehen muss und wie er in die Lehrlingsrolle kommt

Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24Von Andre Wengorra

Die Antwort in Kürze

Den wesentlichen Inhalt deines Ausbildungsvertrags muss der Betrieb nach § 11 BBiG unverzüglich nach dem Abschluss und spätestens vor Beginn der Ausbildung in Textform festhalten, mit mindestens zwölf Angaben von Beginn und Dauer bis zu Urlaub und Kündigung.[1] Im Handwerk reicht der Betrieb den Vertrag nach der Handwerkskammer Berlin unverzüglich bei der Kammer ein, die ihn prüft und in die Lehrlingsrolle einträgt.[2]

Wer den Vertrag schließt

Wer andere zur Berufsausbildung einstellt, schließt nach § 10 BBiG mit ihnen einen Berufsausbildungsvertrag, und darauf sind die Regeln für Arbeitsverträge anzuwenden, soweit sich aus Wesen und Zweck des Vertrags und aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.[1] Fehlt dem Betrieb die Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, bleibt der Vertrag danach trotzdem wirksam.[1]

Bist du noch nicht volljährig, gehören nach § 11 auch Name und Anschrift deiner gesetzlichen Vertreter in den Vertrag.[1] Mehrere Betriebe können sich die Ausbildung danach in einem Ausbildungsverbund teilen, wenn die Verantwortung für jeden Abschnitt und für die gesamte Ausbildungszeit sichergestellt ist.[1] Auch du gehst mit dem Vertrag Pflichten ein, nach § 13 unter anderem die aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen und Weisungen im Rahmen der Ausbildung zu folgen.[1] Sorgfältig heißt auf der Baustelle zum Beispiel, ein Aufmaß genau so zu nehmen und zu notieren, wie es dir gezeigt wurde.

Was drinstehen muss

Nach § 11 BBiG muss die Vertragsabfassung mindestens diese Angaben enthalten:[1]

Prüf beim Lesen besonders die Maßnahmen außerhalb des Betriebs, also Lehrgänge und überbetriebliche Unterweisung, und die Regel zu Überstunden. In einem Sanierungsbetrieb mit Notdienst richten sich Einsätze nicht nach dem Feierabend, und was dann für dich gilt, gehört schon in den Vertrag.

Auf Papier oder digital

Seit dem 01.08.2024 darf der Vertrag nach dem Regierungspräsidium Gießen auch in elektronischer Textform auf einem dauerhaften Datenträger festgehalten werden, und für alle neuen Ausbildungsverhältnisse ist bei der Übergabe ein Empfangsnachweis Pflicht.[3]

Nach § 11 erhältst du die Vertragsabfassung unverzüglich nach ihrer Erstellung, bei elektronischer Form so, dass du sie speichern und ausdrucken kannst, und der Betrieb muss den Empfang nachweisen und beides noch drei Jahre über das Jahr hinaus aufbewahren, in dem die Ausbildung endet.[1] Ändert sich später etwas Wesentliches am Vertrag, gelten diese Regeln danach für die Änderung genauso.[1] Wechselst du später in eine Ausbildung in Teilzeit, ist das eine solche wesentliche Änderung.

Als Empfangsnachweis genügt nach dem Regierungspräsidium etwa eine bestätigende Rückmail, und für die Unterschriften sieht die Behörde noch keine klare Regel, weshalb das Ausdrucken für die eigenhändige Unterschrift wohl hinzunehmen ist.[3]

Was im Vertrag nichts zu suchen hat

Eine Vereinbarung, die dich nach der Ausbildung in deinem Beruf beschränkt, ist nach § 12 BBiG nichtig, außer du verpflichtest dich in den letzten sechs Monaten, danach beim Betrieb zu arbeiten.[1] Ebenso nichtig sind danach Abmachungen, nach denen du für die Ausbildung bezahlen sollst, Vertragsstrafen, der Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatz und Schadensersatz in Pauschbeträgen.[1] Deine Ausbildungsvergütung steht dagegen im Vertrag, und Abzüge für Ausbildungskosten sind nicht erlaubt.

Steht so etwas im Entwurf, sprich es vor dem Unterschreiben an oder frag bei der Ausbildungsberatung deiner Handwerkskammer nach. Eine nichtige Klausel bindet dich nicht, auch wenn du unterschrieben hast. Ähnlich ist es beim Werkvertrag mit Kunden, in dem ebenfalls nicht jede Klausel gilt, nur weil sie unterschrieben wurde.

Eintragung in die Lehrlingsrolle

Die Lehrlingsrolle ist nach der Handwerkskammer Berlin das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse im Kammerbezirk, das nach der Handwerksordnung zur Regelung, Überwachung, Förderung und zum Nachweis der Ausbildung geführt wird.[2] Die Kammer prüft danach, ob der Vertrag den Vorschriften und der Ausbildungsordnung entspricht und ob der Betrieb ausbilden darf, und trägt ihn dann ein.[2] Ausbilden darf danach nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist, die Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung passen, und die Zahl der Lehrlinge muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Fachkräfte stehen.[2] Bevor du einen Ausbildungsplatz im Handwerk zusagst, kannst du bei der Kammer nachfragen, ob der Betrieb ausbilden darf.

Bist du zu Beginn noch keine 18, gehört nach der Berliner Kammer eine Kopie der ärztlichen Erstuntersuchungsbescheinigung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz zum Vertrag, die nicht älter als 14 Monate sein darf.[2] Bei einer verkürzten Ausbildung kommen danach Belege wie Schulzeugnisse oder ein Gesellenbrief dazu, und vor dem Absenden der unterschriebenen Exemplare rät die Kammer zu einer Kopie.[2]

Von Anfang an klären, was gilt

Ausbildungsbetriebe sollten ihren Azubis nach einem Ausbildungsberater der Handwerkskammer Ulm von Anfang an klar sagen, was sie erwarten, am besten mit einem betrieblichen Fahrplan, an den sich beide Seiten halten.[4] Grundlagen der Rechte und Pflichten sind danach das Berufsbildungsgesetz, das Arbeitsrecht und der Ausbildungsvertrag.[4] Zu deinen Pflichten zählt nach dem Kammerberater auch Verschwiegenheit, über Betriebsinterna oder darüber, wie es bei einem Kunden zu Hause aussieht, sprichst du nicht.[4] Im Sanierungsbetrieb bist du jeden Tag in fremden Wohnungen, und dort wiegt dieser Punkt besonders.

Bewahre deine Vertragsabfassung gut auf und lies nach, wenn Fragen zu Urlaub, Probezeit oder Lehrgängen aufkommen, denn dort steht, was ihr vereinbart habt.

Häufige Fragen

Bis wann muss mein Ausbildungsvertrag vorliegen?

Der Betrieb muss den wesentlichen Inhalt unverzüglich nach dem Abschluss und spätestens vor Ausbildungsbeginn in Textform festhalten.[1]

Darf ich den Vertrag per E-Mail bekommen?

Ja, seit dem 01.08.2024 ist nach dem Regierungspräsidium Gießen die elektronische Textform möglich, mit Empfangsnachweis.[3]

Was brauche ich für den Vertrag, wenn ich unter 18 bin?

Eine Kopie der ärztlichen Erstuntersuchungsbescheinigung, nicht älter als 14 Monate, nach der Handwerkskammer Berlin.[2]

Darf mich der Betrieb verpflichten, nach der Ausbildung zu bleiben?

Nur wenn du dich in den letzten sechs Monaten der Ausbildung selbst dazu verpflichtest, frühere Vereinbarungen dieser Art sind nach § 12 BBiG nichtig.[1]

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Belege

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Berufsbildungsgesetz (BBiG). §§ 10 bis 13. Abgerufen am 09.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11↑12↑13
  2. Land Berlin, ServicePortal (Handwerkskammer Berlin): Handwerk: Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages in die Lehrlingsrolle. Abschnitte Verfahrensablauf, Voraussetzungen und Erforderliche Unterlagen. Abgerufen am 09.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7
  3. Regierungspräsidium Gießen: Informationen zu wichtigen Änderungen im Berufsbildungsgesetz. Abschnitt § 11 BBiG, Stand Oktober 2024. Abgerufen am 09.10.2026. ↑1↑2↑3
  4. Deutsche Handwerks Zeitung (Holzmann Medien): Rechte und Pflichten im Ausbildungsverhältnis: Die AGB der Handwerksausbildung. Beitrag vom 17.01.2017. Abgerufen am 09.10.2026. ↑1↑2↑3
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