Aufmaß
Auch: Abrechnungsaufmaß, Mengenermittlung
Das Aufmaß ist die Ermittlung der tatsächlich ausgeführten Mengen einer Bauleistung, etwa der Quadratmeter Estrich oder der laufenden Meter Leitung.[1] Beim Einheitspreisvertrag ist es die Grundlage der Abrechnung, denn bezahlt werden die ausgeführten Leistungen zu den vertraglichen Einheitspreisen.[2] Nach § 14 Abs. 2 VOB/B sollen die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen möglichst gemeinsam getroffen werden.[2]
Wozu ein Aufmaß dient
Ohne andere Vereinbarung wird im VOB-Vertrag nach § 2 Abs. 2 VOB/B nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen abgerechnet, nicht nach den Mengen des Angebots.[2] Das Angebot schätzt die Mengen vorab, das Aufmaß stellt fest, was gebaut wurde.
Nach § 14 Abs. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer prüfbar abzurechnen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und anderen Belege beizufügen.[2] Aus der Pflicht, prüffähig abzurechnen, folgt nach einem Fachbeitrag im Baumagazin bau.bi auch das Recht, ein Aufmaß zu erstellen.[1]
Auch im BGB-Bauvertrag muss die Schlussrechnung eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthalten und für den Besteller nachvollziehbar sein.[3] Ohne gemessene Mengen lässt sich eine Abrechnung nach Einheitspreisen kaum nachvollziehen.
Mehr- und Mindermengen beim Einheitspreis
Weicht die ausgeführte Menge einer Position um nicht mehr als 10 Prozent vom Ansatz im Vertrag ab, bleibt es nach § 2 Abs. 3 VOB/B beim vertraglichen Einheitspreis.[2] Für die darüber hinausgehende Überschreitung ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren, und bei einer Unterschreitung um mehr als 10 Prozent kann der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge erhöht werden.[2]
Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Mengen: Im Angebot stehen zwanzig Quadratmeter Estrichrückbau, ausgebaut werden dreiundzwanzig. Die Abweichung liegt bei fünfzehn Prozent: Bis zweiundzwanzig Quadratmeter bleibt es beim alten Preis, nur für den dreiundzwanzigsten kann eine Seite einen neuen Preis verlangen.
Ohne Aufmaß ließe sich diese Rechnung nicht aufstellen. Gerade bei Wasserschäden, deren Umfang erst nach dem Öffnen feststeht, weichen die ausgeführten Mengen von den geschätzten ab. Wer als Auszubildender beim Aufmaß mitmisst, lernt Fachliches, und ausbildungsfremde Tätigkeiten wie Kaffee holen gehören nicht in den Nachweis.
Aufmaß nach Plan oder vor Ort
Die ATV DIN 18299 in der VOB/C enthält nach dem Beitrag eine kurze Regel: Die Leistung ist aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht, sonst ist sie aufzumessen.[1] Wer genau nach Ausführungsplanung gebaut hat, kann also auf die Pläne zurückgreifen.[1] In der Ausbildung zum Tischler lernen Auszubildende beides, das Lesen solcher Pläne und das Messen vor Ort.
Bei Sanierungen im Bestand liegen solche Pläne kaum in der nötigen Genauigkeit vor, und die Leistung richtet sich nach dem Schaden. Gemessen wird deshalb vor Ort: die Fläche des ausgebauten Estrichs, die Länge der geöffneten Vorwand, die Fläche der Dämmschichttrocknung und die Zahl der Bohrungen. Fotos mit Zollstock oder Laserentfernungsmesser im Bild ergänzen die Zahlen. Werden Trocknungsgeräte nach Laufzeit abgerechnet, gehören Gerätetyp, Aufstellort, Beginn, Ende und Zählerstände ins Protokoll.
Prüfbar ist ein Aufmaß, wenn ein fachkundiger Dritter, der die Baustelle nie gesehen hat, anhand der Unterlagen die Richtigkeit überprüfen kann.[1] Unbrauchbar ist es nach dem Beitrag etwa, wenn Zeichnungen nicht zuzuordnen sind, Leistungen verdeckt sind oder in anderen Einheiten gemessen wurde als im Vertrag vorgesehen.[1]
Das gemeinsame Aufmaß
Der sicherste Weg zum prüffähigen Nachweis ist nach dem Fachbeitrag das gemeinsame Aufmaß, bei dem auch der Auftraggeber auf die Art der Dokumentation Einfluss nehmen kann.[1] Die dabei gemeinsam getroffenen Feststellungen sind für beide Seiten zunächst bindend, und wer später andere Mengen behauptet, muss sie beweisen.[1]
Im VOB-Vertrag hat der Auftragnehmer nach dem Bundesgerichtshof jedenfalls dann Anspruch auf ein gemeinsames Aufmaß, wenn er berechtigt ist, die Abnahme zu verlangen.[4] Die Pflicht zur Teilnahme ergibt sich aus der im Bauvertrag geltenden beiderseitigen Pflicht zur Kooperation.[4]
Ein gutes Aufmaßblatt nennt Datum, Teilnehmer, Raum, Position des Angebots, Maße und Rechenweg, dazu eine Skizze. Unterschreiben beide Seiten, ist später klar, was gemeinsam festgestellt wurde.
Leistungen, die später verdeckt werden
Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, muss der Auftragnehmer nach § 14 Abs. 2 VOB/B rechtzeitig gemeinsame Feststellungen beantragen.[2] Werden Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung entzogen, ist ihr Zustand nach § 4 Abs. 10 VOB/B auf Verlangen gemeinsam festzustellen und das Ergebnis schriftlich niederzulegen.[2] Als Beispiele nennt der Fachbeitrag eine später abgedeckte Drainage, Bewehrungsstahl vor dem Betonieren und Leitungen, bevor der Putz aufgetragen wird.[1]
Bei einer Wasserschadensanierung betrifft das die Dämmschicht unter dem neuen Estrich, Abdichtungen unter Fliesen und Leitungen in einer Vorwand. Was nach dem Schließen nicht mehr sichtbar ist, sollte vorher gemessen und fotografiert werden, und bei größeren Aufträgen lohnt es, den Auftraggeber oder seinen Sachverständigen zu diesem Termin einzuladen.
Wenn der Auftraggeber zum Aufmaß nicht erscheint
Das bloße Fernbleiben vom Aufmaßtermin hat nach dem Bundesgerichtshof noch keine Nachteile für den Auftraggeber, solange ein neues Aufmaß oder eine Überprüfung des einseitig genommenen Aufmaßes unter zumutbaren Bedingungen möglich ist.[4] Anders liegt es, wenn das nicht mehr geht, etwa weil das Werk durch ein anderes Unternehmen fertiggestellt oder durch nachfolgende Arbeiten verdeckt ist.[4]
Dann muss der Auftraggeber, der unberechtigt ferngeblieben ist, vortragen und beweisen, welche Massen zutreffen oder dass die angesetzten Massen falsch sind.[4] Damit kann er nach WEKA MEDIA in erhebliche Beweisschwierigkeiten geraten.[5]
Der Fachbeitrag schildert ein Beispiel: Ein Auftragnehmer lädt zum Aufmaß einer Drainage ein, der Auftraggeber kommt nicht, behauptet kurz darauf einen Mangel und lässt die Drainage ohne Fristsetzung zurückbauen und ersetzen.[1] Kann er den Mangel nicht nachweisen, geht es zu seinen Lasten, dass sich das Aufmaß nicht mehr überprüfen lässt, denn der Auftragnehmer hat alles getan, um ein gemeinsames prüffähiges Aufmaß zu erstellen.[1]
Aufmaß nach einer Kündigung
Wird ein VOB-Vertrag gekündigt, kann der Auftragnehmer nach § 8 Abs. 7 VOB/B alsbald Aufmaß und Abnahme der ausgeführten Leistungen verlangen und muss unverzüglich eine prüfbare Rechnung darüber vorlegen.[2] Im Fall des Bundesgerichtshofs ging es um einen gekündigten Vertrag über ein Einfamilienhaus, bei dem der Bauherr dem verschobenen Aufmaßtermin ferngeblieben war.[4]
Eine ähnliche Regel kennt das BGB nach einer Kündigung aus wichtigem Grund: Jede Seite kann die Mitwirkung an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstands verlangen, und wer sich verweigert oder fernbleibt, trägt die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung.[3]
Aufmaß und Schadendokumentation nach einem Wasserschaden
Nach einem Wasserschaden prüft der Versicherer die Rechnung, und ein Regulierungsgutachter fragt nach Flächen, Mengen und Laufzeiten. Ein sauberes Aufmaß mit Skizze, Raumbezeichnung, Maßen und Fotos beantwortet diese Fragen, bevor sie gestellt werden.
Aufmaß und Schadendokumentation ergänzen sich: Die Feuchtemessung zeigt, welche Flächen betroffen waren, das Aufmaß zeigt, wie viel davon ausgebaut wurde. Beides gehört zur Schlussrechnung, und beides bleibt beim Auftraggeber, falls später Fragen zu Umfang oder Ursache auftauchen.
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Belege
Quellen
- B_I MEDIEN, bau.bi: Mark von Wietersheim: Aufmaß und Recht, das sollten Sie beachten. 15.09.2022, aktualisiert 13.10.2025. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11
- forum vergabe e.V.: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B), Ausgabe 2016. §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 10, 8 Abs. 7 und 14 Abs. 1 und 2. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9
- Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). §§ 648a Abs. 4 und 650g Abs. 4. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2
- Bundesgerichtshof: Urteil vom 22. Mai 2003, VII ZR 143/02 (gemeinsames Aufmaß). Leitsätze und Entscheidungsgründe II.2. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6
- WEKA MEDIA: Gemeinsames Aufmaß nach VOB einfach erklärt. Abgerufen am 06.10.2026. ↑
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