Selbst repariert nach dem Wasserschaden: Zahlt die Versicherung Ihre Arbeit?
Die Antwort in Kürze
Eigenleistungen sind in der Wohngebäudeversicherung nach dem Bund der Versicherten grundsätzlich abrechnungsfähig, wenn Sie vorher schriftlich mit dem Versicherer klären, ob und in welcher Höhe er erstattet, und Art, Umfang und Dauer der Arbeiten dokumentieren.[1] Voll erstattet wird nur fachgerechte Arbeit.[1] Wer nach der Reparatur selbst putzt, bekommt dafür nach einem Urteil des Landgerichts Münster nichts.[2]
Erst sichern, dann selbst Hand anlegen
Bevor Sie nasse Verkleidungen abschrauben, Sockelleisten lösen oder Bodenbelag herausnehmen, trennen Sie diesen Bereich zuerst am Sicherungskasten vom Strom. In feuchten Wänden und unter nassen Böden liegen Leitungen, die von außen niemand sieht. Ist der Sicherungskasten selbst nass geworden, bleibt er unberührt, und Sie verständigen Feuerwehr oder Netzbetreiber. In einen Keller, in dem noch Wasser steht oder steigt, geht niemand zum Arbeiten hinunter.
Danach gilt die Reihenfolge, an die sich auch ein Fachbetrieb hält: Ursache finden und beheben, Feuchte messen, trocknen und erst dann wiederherstellen. Wer zu früh tapeziert, verputzt oder einen neuen Boden verlegt, schließt Feuchtigkeit ein. Arbeiten an Strom, Gas, Trinkwasser und Abdichtungen gehören ohnehin in die Hand eines Fachbetriebs.
Was der Bund der Versicherten rät
Viele Eigentümer übernehmen nach einem Versicherungsschaden kleinere Reparaturen selbst, nach experten.de wegen Fachkräftemangel und langer Wartezeiten oder weil der Schaden schnell behoben sein soll.[1] Nach dem Bund der Versicherten sind Eigenleistungen im Rahmen der Wohngebäudeversicherung grundsätzlich abrechnungsfähig, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.[1] Wer Reparaturen am Gebäude selbst übernimmt, sollte vorab schriftlich mit der Versicherung klären, ob und in welcher Höhe sie erstattet, und Art, Umfang und Dauer der Arbeiten genau festhalten, am besten mit Fotos.[1] Zu Konflikten kommt es nach dem Verband oft, wenn die Abrechnung nicht korrekt erfolgt.[1]
Für den Stundensatz nennt der Verband eine Untergrenze, und Gerichte haben in Einzelfällen höhere Sätze anerkannt, wenn die Arbeiten fachgerecht und handwerklich einwandfrei ausgeführt wurden, etwa von Personen mit passender Ausbildung oder Berufserfahrung.[1] Eigenleistungen dürfen nach BdV-Vorständin Bianca Boss nicht beliebig hoch angesetzt werden, und nur wenn die Qualität stimmt, erstattet die Versicherung die Kosten in voller Höhe.[1] Setzt der Versicherer einen niedrigeren Stundensatz an, als Sie abrechnen, ist das eine Kürzung der Leistung, die er begründen muss.
Putzen und Aufräumen: kein Geld für eigene Zeit
Gebäudereinigungskosten gehören nach dem Landgericht Münster grundsätzlich zu den notwendigen Aufräumkosten, die der Wohngebäudeversicherer erstatten muss, wenn eine Fachfirma reinigt.[2] Hat der Versicherungsnehmer selbst gereinigt, gilt das nach dem Urteil nicht, weil ihm dafür keine Kosten entstehen, und die Einbuße an Freizeit ist nicht versichert.[2] Ob eine Fachfirma teurer gewesen wäre, spielte für das Gericht keine Rolle.[2]
Wer nach einem Schaden selbst aufräumt, um Schlimmeres zu verhindern, tut das Richtige. Wer für eigene Arbeit Geld erwartet, sollte das aber ebenso vorher klären, wie es der Bund der Versicherten für Reparaturen empfiehlt.[1] Wenn Sie die Eigenleistung früh ankündigen, lässt sich die Abrechnung abstimmen, lange bevor der Anspruch gegen die Versicherung verjährt.
Beim Wiederaufbau zählt eigene Arbeit wie Handwerk
Für ein durch Brand völlig zerstörtes Haus hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Versicherer Eigenleistungen beim Wiederaufbau so behandeln muss wie Handwerkerleistungen, wie die Ärzte Zeitung unter dem Aktenzeichen IV ZR 148/10 berichtet.[3] Voraussetzung ist danach, dass das zerstörte Haus durch ein vergleichbares ersetzt wird, also ein Wohngebäude durch ein Wohngebäude, und dass der Wiederaufbau innerhalb von drei Jahren erfolgt und gegenüber dem Versicherer nachgewiesen wird.[3] Wer nach einem Totalschaden kein neues Gebäude errichtet, hat nach dem Bericht nur Anspruch auf den Zeitwert.[3]
Nach Monika Risch von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein macht die Entscheidung deutlich, dass der Versicherer keinen Vorteil daraus ziehen kann, wenn der Eigentümer beim Wiederaufbau selbst Hand anlegt.[3] Der Fall betraf einen Brand und keinen Wasserschaden, die Frage nach dem Wert eigener Arbeit stellt sich bei der Sanierung aber ähnlich.
Eigene Arbeit steigert den Wert des Hauses
Der Versicherer muss nach der Ärzte Zeitung auch für Schäden an Gebäudeteilen aufkommen, die in Eigenleistung entstanden sind, vorausgesetzt, die Versicherungssumme entspricht dem tatsächlichen Wert.[3] Eigenleistungen können den Wert eines Hauses erheblich erhöhen, und wer unterversichert ist, bekommt nur einen Teil des Schadens ersetzt.[3] Ist ein Haus auch dank Eigenleistung 300.000 Euro wert, aber nur mit 200.000 Euro versichert, ist bei einem Schaden mit einer Kürzung um ein Drittel zu rechnen.[3]
Haben Sie nach dem Wasserschaden mehr erneuert als vorher da war, etwa einen hochwertigeren Boden, prüfen Sie mit dem Versicherer, ob Versicherungssumme oder Wohnfläche im Vertrag noch stimmen.
Was sich für eigene Arbeit eignet
Selbst übernehmen lassen sich Arbeiten, die keine Fachkenntnis und keine Messtechnik verlangen: Möbel und Kartons aus dem nassen Bereich holen, Teppiche und lose Beläge nach Absprache entfernen, nach der Freigabe der Trocknung streichen oder tapezieren. In die Hand des Fachbetriebs gehören die Ortung des Lecks, die Trocknung von Estrich und Dämmschicht, alles an Strom, Gas und Trinkwasser, neue Abdichtungen und größere Schimmelflächen.
Sprechen Sie die Aufteilung mit dem Versicherer und dem Fachbetrieb ab, bevor jemand anfängt. Dann ist klar, welche Rechnung vom Betrieb kommt und welche Stunden Sie selbst abrechnen.
So rechnen Sie eigene Arbeit ab
Wer selbst arbeitet und abrechnen will, braucht eine saubere Spur:
- vor Beginn Umfang und Stundensatz schriftlich mit dem Versicherer vereinbaren
- jede Arbeit mit Datum, Dauer und Tätigkeit notieren
- Fotos vor, während und nach der Arbeit machen
- Rechnungen für Material und Entsorgung sammeln
- die Trocknung durch Messwerte belegen lassen, bevor wieder verschlossen wird
- festhalten, welche Arbeiten der Fachbetrieb und welche Sie selbst erledigt haben
Häufige Fragen
Muss ich die Eigenleistung vorher mit dem Versicherer absprechen?
Der Bund der Versicherten rät, vorab schriftlich zu klären, ob und in welcher Höhe die Versicherung Eigenleistungen erstattet.[1] Zusammen mit einer sorgfältigen Dokumentation lassen sich so Konflikte im Nachhinein vermeiden.[1]
Bekomme ich Geld, wenn ich nach der Reparatur selbst sauber mache?
Nach dem Landgericht Münster nicht, weil Ihnen dafür keine Kosten entstehen.[2] Reinigt eine Fachfirma, gehören die Kosten dagegen zu den notwendigen Aufräumkosten.[2]
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Wir klären die Lage am Telefon und kommen zur Schadensaufnahme.
Belege
Quellen
- experten.de (Experten-Netzwerk GmbH): Reparatur in Eigenleistung: Was Eigentümer in Bezug auf die Wohngebäudeversicherung beachten müssen. Abschnitte Voraussetzung: Absprache mit dem Versicherer und Dokumentation sowie Üblicher Stundensatz, mit Angaben des Bundes der Versicherten. Abgerufen am 08.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11
- Rechtsanwälte Kotz (Versicherungsrecht Siegen), Wiedergabe der Entscheidung: Wohngebäudeversicherung, Badezimmerverfliesung, Beschädigung einzelner Fliesen (LG Münster, Urteil vom 19.09.2019, 15 S 23/15). Beitrag vom 04.05.2021, Entscheidungsgründe Abschnitt cc) Reinigungskosten. Abgerufen am 12.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6
- Ärzte Zeitung (Springer Medizin Verlag GmbH): Auch bei Eigenleistung gibt es Geld vom Versicherer (BGH, Az. IV ZR 148/10). Fragen zu Eigenleistung, Unterversicherung und Wiederaufbau. Abgerufen am 08.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7
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