Versicherung kündigt nach dem Schaden: Was können Sie tun?
Die Antwort in Kürze
Nach einem Versicherungsfall dürfen beide Seiten eine Sach- oder Haftpflichtversicherung kündigen, der Versicherer nur innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung und mit einem Monat Frist.[1] Prüfen Sie diese Fristen, suchen Sie sofort einen neuen Vertrag und geben Sie dort alle Vorschäden wahrheitsgemäß an. Eine Kündigung durch den Versicherer erschwert den neuen Abschluss spürbar.[2]
Was das Gesetz für die Kündigung nach einem Schaden vorsieht
Nach § 92 Abs. 1 VVG kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalls jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen.[1] Das gilt für die Wohngebäude- und die Hausratversicherung. Für die Haftpflichtversicherung enthält § 111 VVG eine eigene Regel: Gekündigt werden darf dort, wenn der Versicherer den Freistellungsanspruch anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt hat, und auch dann nur innerhalb eines Monats.[1]
Die Frist ist eng. Nach § 92 Abs. 2 VVG ist die Kündigung nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig, und der Versicherer muss eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten.[1] Ein Schreiben, das erst Monate nach der Regulierung kommt, ist deshalb kein Kündigungsrecht aus dem Schaden mehr. Dann bleibt dem Versicherer nur die ordentliche Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres, die nach der Verbraucherzentrale drei Monate vorher erklärt werden muss.[2]
Erst prüfen, dann reagieren
- Wann wurden die Verhandlungen über die Entschädigung abgeschlossen, etwa mit der letzten Zahlung oder dem Abrechnungsschreiben?
- Ging die Kündigung innerhalb eines Monats danach zu?
- Zu welchem Datum endet der Vertrag, und ist die Frist von einem Monat eingehalten?
- Welche Verträge sind betroffen: nur die Wohngebäudeversicherung oder auch Hausrat und Haftpflicht beim selben Versicherer?
Stimmen Fristen oder Gründe nicht, widersprechen Sie schriftlich und bitten um Bestätigung, dass der Vertrag weiterläuft. Ist die Kündigung wirksam, nutzen Sie die Zeit bis zum Vertragsende, denn ohne Gebäudeversicherung trägt jeder weitere Schaden am Haus allein der Eigentümer. Müssen Sie in dieser Zeit Möbel einlagern, weil die Wohnung erneut trocknet, sind Sie beim bisherigen Versicherer noch voll versichert.
Klären Sie außerdem, was aus dem laufenden Schaden noch offen ist. Sind Nacharbeiten, Trocknungsprotokolle oder Rechnungen noch nicht abgerechnet, halten Sie schriftlich fest, dass sie zum gemeldeten Schaden gehören. Für einen Schaden, der während der Vertragslaufzeit eingetreten ist, bleibt der bisherige Versicherer zuständig, auch wenn der Vertrag später endet. Bewahren Sie alle Schreiben, Zahlungsbelege und Protokolle zu diesem Fall auf, denn der neue Versicherer wird nach genau diesem Schaden fragen. Eine abgeschlossene Wasserschadensanierung zeigt dem neuen Versicherer zugleich, dass die Ursache behoben ist.
Warum gekündigte Kunden schwerer einen Vertrag finden
Nach der Verbraucherzentrale haben es Kunden, denen der Versicherer gekündigt hat, schwer, bei einem anderen Anbieter einen attraktiven Vertrag zu bekommen.[2] Der neue Versicherer fragt, ob und wo bisher Versicherungsschutz bestand, und wertet eine Kündigung durch den Vorversicherer meist als Zeichen für ein zu hohes Schadenrisiko.[2] Die Verbraucherzentrale rät deshalb, dass Kunden selbst kündigen, nachdem sie Angebote verglichen haben.[2]
Droht eine Kündigung, etwa weil der Versicherer nach mehreren Schäden eine Änderung des Vertrags anbietet, lohnt es, rechtzeitig selbst nach einem neuen Anbieter zu suchen. Wer zuerst den neuen Vertrag sicher hat und dann selbst kündigt, steht besser da als jemand, dem gekündigt wurde. Vergleichen Sie dabei besonders die Bedingungen für Leitungswasser, Selbstbeteiligungen und Ausschlüsse. Gehen mehrere Schäden auf dieselbe Leitung zurück, gehört in die Abwicklung mit dem Versicherer auch die Frage, ob ein Austausch des Strangs weitere Fälle verhindert.
Vorschäden ehrlich angeben
Beim neuen Antrag fragt der Versicherer nach früheren Schäden und Kündigungen. Nach dem GDV ist der Kunde schon nach dem VVG verpflichtet, die notwendigen Angaben zu seinem Risiko zu machen.[3] Die Versicherer nutzen außerdem das Hinweis- und Informationssystem HIS, in das unter anderem atypische Schadenhäufigkeiten gemeldet werden können.[3]
Eine HIS-Meldung allein führt nach dem GDV nicht dazu, dass ein Vertrag abgelehnt wird, sie veranlasst den Versicherer aber, den Sachverhalt genauer zu prüfen.[3] Stellt sich dabei heraus, dass jemand Vorschäden bewusst verschwiegen hat, können spätere Schäden nicht oder nicht im vollen Umfang reguliert werden.[3] Ob und mit welchen Daten Sie gespeichert sind, erfahren Sie über eine Selbstauskunft bei der Betreiberin des Systems.[3]
Die Ursache beheben und belegen
Für einen neuen Versicherer zählt, ob das Risiko gesunken ist. Wurde der Schaden durch eine alte Leitung ausgelöst, lohnt es, den betroffenen Strang zu erneuern und das mit Rechnung und Fotos zu belegen. Ein Leckageschutz, der die Wasserzufuhr bei einem Leck sperrt, ist ein weiteres Argument im Gespräch.
Legen Sie dem Antrag eine kurze Beschreibung bei: was passiert ist, was die Ursache war, was repariert und was erneuert wurde. Mess- und Trocknungsprotokolle zeigen, dass der Schaden vollständig beseitigt ist. Wer das offen darlegt, gibt dem neuen Versicherer eine Grundlage, statt ihn rätseln zu lassen.
Bank und Darlehen im Blick behalten
Ist das Haus mit einem Darlehen finanziert, ist die Bank als Gläubigerin auf eine lückenlose Gebäudeversicherung angewiesen. Wer seinen Vertrag selbst kündigen will, braucht nach der Verbraucherzentrale die Zustimmung des Geldinstituts, das im Grundbuch eingetragen ist, und die gibt es nur, wenn ein anderer Versicherer den Schutz übernimmt.[2] Informieren Sie die Bank auch, wenn der Versicherer gekündigt hat, und legen Sie den neuen Versicherungsschein vor, sobald er da ist.
Häufige Fragen
Darf mir die Versicherung schon nach dem ersten Schaden kündigen?
Ja, das Kündigungsrecht nach § 92 VVG hängt nicht von der Zahl der Schäden ab, es entsteht mit jedem Versicherungsfall.[1] Es besteht aber nur innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung.[1]
Kann ich selbst kündigen, wenn ich mit der Regulierung unzufrieden bin?
Das Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall steht auch Ihnen zu, ebenfalls innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen.[1] Ihre Kündigung kann dabei höchstens zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode wirken.[1] Kündigen Sie erst, wenn der neue Vertrag steht.
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Belege
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG). § 92 Abs. 1 und 2, § 111 Abs. 1 und 2. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8
- Verbraucherzentrale Bundesverband: Wohngebäudeversicherung: Preiserhöhungen und richtig kündigen. Abschnitte Ausstiegsklauseln, Kündigung nur mit neuer Vertragsoption, Kündigung durch Versicherer. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6
- Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): Das Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherer (HIS): Was es ist und was es leistet. Broschüre, Stand 01.10.2025, S. 1 bis 3. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5
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