Doppelt versichert beim Wasserschaden: Wer zahlt was?
Die Antwort in Kürze
Sind dieselben Sachen bei zwei Versicherern gegen dieselbe Gefahr versichert, haften beide nach § 78 VVG als Gesamtschuldner, Sie können insgesamt aber nicht mehr als den Schaden verlangen.[1] Jedem Versicherer ist die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen.[1] Wer den zweiten Vertrag ohne Kenntnis der Doppelung geschlossen hat, kann verlangen, dass der später geschlossene aufgehoben wird.[1]
Mehr Verträge, nicht mehr Geld
Bei Schadenversicherungen wie Hausrat-, Gebäude- oder Haftpflichtpolicen ist die Leistung nach dem GDV stets auf den tatsächlichen Schaden begrenzt, und doppelt abrechnen ist verboten.[2] Mehr als ein Vertrag bedeutet überflüssige Beiträge und im Schadenfall eine kompliziertere Abwicklung, und bemerkt wird die Doppelung meist erst, wenn etwas passiert ist.[2]
Das Gesetz nennt diesen Fall Mehrfachversicherung: Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Entschädigungen zusammen den Gesamtschaden, haften die Versicherer nach § 78 Abs. 1 VVG als Gesamtschuldner.[1] Jeder zahlt den Betrag, den er nach seinem Vertrag schuldet, der Versicherungsnehmer kann insgesamt aber nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen.[1]
Zusammengezogen mit zwei Hausratverträgen
Nach dem GDV passiert es Paaren relativ häufig, dass beide beim Zusammenziehen schon eine eigene Haftpflicht- und Hausratversicherung haben und das gemeinsame Mobiliar doppelt versichert ist.[2] Für das Inventar reicht eine Hausratversicherung, deren Summe an den Wert des gemeinsamen Hausstands angepasst werden muss, und in der Regel lässt sich der neuere Vertrag am einfachsten durch den älteren ersetzen.[2]
Bei der Haftpflicht kommt es nach dem GDV nicht zwingend zu einer Doppelung, etwa wenn beide einen Single-Tarif haben.[2] Wird ein Vertrag auf den Partner ausgedehnt, hat das einen Nachteil: Schäden, die sich die Partner gegenseitig zufügen, lassen sich nicht abrechnen.[2] Für Möbel, die beim Wasserschaden nass werden, bleibt dann die gemeinsame Hausratversicherung der Ansprechpartner. Für Boden, Wände und Leitungen richtet sich nach dem Gebäudevertrag, welche Kosten die Wohngebäudeversicherung übernimmt.
Im Schadenfall beide Versicherer informieren
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist nach § 77 Abs. 1 VVG verpflichtet, jedem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen und dabei den anderen Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.[1] Der GDV rät, im Schadenfall offen mit dem Versicherer umzugehen und den weiteren Vertrag zu nennen, weil sich die beiden Versicherer den Schaden grundsätzlich teilen müssen.[2]
Wie geteilt wird, regelt § 78 Abs. 2 VVG: Im Verhältnis zueinander sind die Versicherer zu Anteilen nach den Beträgen verpflichtet, die sie nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben.[1] Für Sie bleibt es bei einer Meldung mit denselben Fotos, Listen und Belegen an beide Versicherer. Der Messbericht aus der Wasserschadensanierung kann beiden Meldungen beiliegen.
Wer auf Nachfrage verschweigt, dass es einen weiteren Vertrag gibt, kann nach dem GDV schnell in den Verdacht geraten, doppelt kassieren zu wollen.[2] Hat jemand eine Mehrfachversicherung in der Absicht vereinbart, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist nach § 78 Abs. 4 VVG jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.[1]
Ein Boden, zwei Versicherungen
Dass zwei Verträge denselben Schaden decken können, zeigt ein Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 01.10.2025 (Az. 16 U 98/24).[3] Nach einem Leitungswasserschaden mussten Fliesen entfernt und neu verlegt werden, weil Estrich und Dämmung darunter durchnässt waren, und die Gebäudeversicherung regulierte zunächst vollständig und verlangte dann einen Teil der Kosten von der Hausratversicherung zurück.[3]
Das Gericht ordnete die Fliesen als Bodenbelag ein, für den die Bedingungen der Hausratversicherung Reparaturkosten nach einem Leitungswasserschaden vorsehen, auch wenn sie nur wegen der Estrichreparatur herausgenommen werden mussten.[3] Weil beide Versicherer einstandspflichtig waren, musste die Hausratversicherung der Gebäudeversicherung nach dem gesetzlichen Ausgleich bei Mehrfachversicherung die Hälfte der Fliesenkosten erstatten.[3] Der Kunde hatte seine Entschädigung zu diesem Zeitpunkt schon von der Gebäudeversicherung erhalten. Bei der Abwicklung mit der Versicherung müssen Sie den Ausgleich zwischen den Versicherern nicht selbst betreiben.
Den doppelten Vertrag loswerden
Wer den zweiten Vertrag ohne Kenntnis der Mehrfachversicherung geschlossen hat, kann nach § 79 Abs. 1 VVG verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder seine Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teil herabgesetzt wird, den die frühere Versicherung nicht deckt.[1]
Ein Wahlrecht haben Sie dabei nach einer Entscheidung des Versicherungsombudsmanns vom 26.09.2011 nicht: Aufzuheben ist der später geschlossene Vertrag, maßgeblich ist der Zugang der Erklärung beim Versicherer, und rückwirkend wird nichts aufgehoben.[4] In der Privathaftpflicht verfahren einige Versicherer nach einer Empfehlung des GDV und heben den Vertrag zu Beginn der Versicherungsperiode auf, in der die Beseitigung beantragt wird.[4]
Gebäude, Hausrat und Haftpflicht nebeneinander
Sind nach einem Wasserschaden in der Mietwohnung mehrere Versicherungen beteiligt, ist das noch keine Doppelung. In Frage kommen nach der Berliner MieterGemeinschaft die Gebäude-, die Hausrat- und die Haftpflichtversicherung: Die Gebäudeversicherung des Vermieters deckt die Schäden am Gebäude, den Hausrat des Mieters ersetzt sie üblicherweise nicht.[5]
Trifft den Vermieter ein Verschulden, muss er nach der Berliner MieterGemeinschaft für den Schaden einstehen, zumeist über seine Haftpflichtversicherung, und die Versicherungen regeln den Ausgleich üblicherweise untereinander.[5] Für den Mieter ist es nach ihrer Einschätzung zumeist günstiger, seinen Schaden über die eigene Hausratversicherung regulieren zu lassen.[5]
Platzt in der Mietwohnung der Schlauch der Waschmaschine, informieren Sie nach der Berliner MieterGemeinschaft Ihre Haftpflichtversicherung und den Vermieter, damit er sich an seine Gebäudeversicherung wenden kann.[5] Zwischen den Versicherern gibt es ein Teilungsabkommen Mieterregress, das den Ausgleich regelt, und Ihre Mitwirkung braucht diese Regulierung nicht.[5]
So sortieren Sie Ihre Verträge
Am einfachsten ist der Abgleich, bevor etwas passiert:
- alle Policen für Haus, Wohnung, Hausrat und Haftpflicht heraussuchen, auch die der Partnerin oder des Partners
- bei jeder Police nachsehen, welche Sachen und Gefahren mit welcher Summe versichert sind
- bei einer Doppelung jedem Versicherer den anderen Vertrag nennen
- einen Schaden mit denselben Unterlagen melden und nichts doppelt abrechnen
- den später geschlossenen Vertrag aufheben oder herabsetzen lassen
Häufige Fragen
Wie zahlen zwei Versicherer denselben Schaden?
Gegenüber Ihnen haften beide als Gesamtschuldner: Jeder zahlt den Betrag, den er nach seinem Vertrag schuldet, zusammen aber nicht mehr als den Schaden.[1] Den Ausgleich untereinander regeln die Versicherer nach Anteilen.[1]
Kann ich den doppelten Vertrag rückwirkend aufheben lassen?
Nach der Entscheidung des Versicherungsombudsmanns besteht kein Anspruch auf eine rückwirkende Aufhebung, maßgeblich ist der Zugang Ihrer Erklärung beim Versicherer.[4]
Ist die Gebäudeversicherung meines Vermieters eine Doppelung zu meiner Hausratversicherung?
Nein. Die Gebäudeversicherung deckt nach der Berliner MieterGemeinschaft die Schäden am Gebäude, Ihren Hausrat ersetzt sie üblicherweise nicht, dafür ist Ihre Hausratversicherung da.[5]
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Belege
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG). § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 1, 2 und 4, § 79 Abs. 1. Abgerufen am 08.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11
- Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): Doppelte Versicherung: Was muss ich jetzt tun? Einleitung und Abschnitte Doppelversicherung wird meist erst zu spät bemerkt und Besser schon vorher auf die Verträge schauen. Abgerufen am 08.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8
- Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Landesrechtsprechung Schleswig-Holstein): Beschluss vom 01.10.2025, 16 U 98/24: Versicherungsschutz für Reparaturkosten von Fliesen nach Leitungswasserschaden. Leitsätze, Orientierungssatz und Randnummern 1, 2, 10 bis 13 und 25 bis 31. Abgerufen am 12.10.2026. ↑1↑2↑3↑4
- Versicherungsombudsmann e. V.: Entscheidung vom 26.09.2011, Az. 10296/2011-V: Beseitigung einer Mehrfachversicherung. Leitsatz und Gründe. Abgerufen am 08.10.2026. ↑1↑2↑3
- Berliner MieterGemeinschaft e. V.: Fragen und Antworten: Wasserschäden. Fragen zur Gebäude-, Hausrat- und Haftpflichtversicherung und zum Teilungsabkommen Mieterregress. Abgerufen am 08.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6
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