Krank in der Ausbildung: Krankmeldung, Bescheinigung und Vergütung
Die Antwort in Kürze
Wirst du krank, informierst du nach der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main Betrieb, Berufsschule und überbetriebliche Ausbildungsstätte unverzüglich vor Arbeits- oder Schulbeginn und sagst, wie lange du voraussichtlich ausfällst.[1] Die Vergütung zahlt der Betrieb nach § 19 BBiG bis zu sechs Wochen weiter, wenn du unverschuldet verhindert bist.[2]
Melden, bevor der Tag beginnt
Bist du krank, informierst du nach der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main deinen Betrieb, die Berufsschule und die überbetriebliche Ausbildungsstätte unverzüglich vor Arbeits- oder Schulbeginn und sagst dabei, dass und wie lange du voraussichtlich ausfällst.[1] Für den ersten Tag genügt danach eine kurze Nachricht, auch per SMS, E-Mail oder über Angehörige, doch kommt sie zu spät oder falsch an, trägst du die Verantwortung.[1]
Woran du erkrankt bist, musst du nach der Kammer nicht sagen, außer bei einer ansteckenden Krankheit, vor der der Betrieb Mitarbeiter und Kunden schützen muss.[1] Meldest du dich verspätet, kann das danach eine Abmahnung und bei Wiederholung die Kündigung nach sich ziehen.[1]
In einem Sanierungsbetrieb fährt die Kolonne früh zur Baustelle, und Trockner, Messgeräte und Material liegen dann schon im Wagen. Rufst du vor Arbeitsbeginn an, kann der Betrieb den Einsatz noch umplanen. Steht etwa der Aufbau eines Bauheizers in einem kalten Neubau an, kann so ein Kollege die Aufgabe übernehmen. Mit Fieber oder Schwindel gehörst du ohnehin nicht auf Leiter oder Gerüst, dort gefährdest du dich und die anderen. Bekommst du nach Arbeiten in Räumen mit Schimmelbefall Atembeschwerden, sag das dem Arzt und dem Betrieb, damit geprüft werden kann, ob ein Zusammenhang besteht.
Wann du eine Bescheinigung brauchst
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, musst du nach der Kammer spätestens am folgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, und der Betrieb darf sie auch schon früher verlangen, etwa am ersten Tag.[1] Bist du länger krank als bescheinigt, brauchst du danach eine neue Bescheinigung.[1] Wirst du im Ausland krank, genügt nach der Kammer zunächst die Bescheinigung per E-Mail oder Fax, wenn das Original per Post folgt.[1]
Den gelben Schein gibt es nach der IG Metall seit Anfang 2023 nicht mehr, die Praxis übermittelt die Daten elektronisch an die Krankenkasse.[3] Bist du gesetzlich versichert, reichst du die Bescheinigung danach nicht mehr selbst ein, musst die Krankheit aber sofort melden, damit der Betrieb die Daten bei der Kasse abrufen kann.[3]
Was du in dieser Zeit bekommst
Die Vergütung wird nach § 19 BBiG bis zur Dauer von sechs Wochen weitergezahlt, wenn du aus einem Grund in deiner Person unverschuldet verhindert bist, deine Pflichten aus der Ausbildung zu erfüllen.[2] Dieser Anspruch entsteht nach der Handwerkskammer erstmals vier Wochen nach Beginn des Ausbildungsverhältnisses.[1] Weitergezahlt wird nach dem Gesetz auch, wenn du dich für die Ausbildung bereithältst, sie aber ausfällt, etwa weil ein Einsatz kurzfristig abgesagt wird.[2] Das gilt etwa, wenn eine geplante Leckageortung ausfällt, weil der Kunde nicht zu Hause ist. Kürzen darf der Betrieb die Vergütung wegen einer Krankheit nach der IG Metall auf keinen Fall.[3]
Bist du länger krank, zahlt nach der Kammer die Krankenkasse nach den sechs Wochen Krankengeld, für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, und auch dann legst du dem Betrieb Folgebescheinigungen vor.[1] Fehlt der Nachweis, darf der Betrieb die Vergütung danach vorübergehend zurückhalten, muss sie aber rückwirkend zahlen, sobald die Krankheit nachgewiesen ist.[1] Jede neue Krankheit löst nach der Kammer einen neuen Anspruch auf Fortzahlung von bis zu sechs Wochen aus.[1] Das Krankengeld ist nach der Deutschen Handwerks Zeitung in der Regel niedriger als deine Ausbildungsvergütung.[4] Hängt eine Erkrankung mit Schimmelsporen auf der Baustelle zusammen, kann sie ein Fall für die Berufsgenossenschaft sein.
Krank am Berufsschultag
Hast du an einem Krankheitstag Unterricht, informierst du nach der IG Metall den Betrieb, der für die Meldung an die Berufsschule verantwortlich ist, und am besten zusätzlich die Schule selbst.[3] Hast du eine Klassenarbeit verpasst, schreibst du sie danach nach, und eine Kopie der Bescheinigung für die Schule ist dann besonders sinnvoll.[3]
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 14.01.2015 bekommst du für Berufsschultage, an denen du trotz Krankschreibung zum Unterricht gehst, nach Ablauf der sechs Wochen keine Vergütung vom Betrieb.[5] Eine Freistellung für die Schule setzt danach voraus, dass du sonst im Betrieb erscheinen müsstest, und das ist bei Arbeitsunfähigkeit nicht der Fall.[5] Das Argument der Klägerin, sie sei zwar arbeitsunfähig, aber schulfähig gewesen, ließ das Gericht nicht gelten, denn eine Teilarbeitsunfähigkeit kennt das Arbeits- und Sozialrecht danach nicht.[5] Eine nur eingeschränkt angebotene Arbeitsleistung muss der Arbeitgeber nach § 266 BGB danach grundsätzlich nicht annehmen.[5]
Krank im Urlaub und wieder gesund werden
Wirst du im Urlaub krank und weist das mit einem ärztlichen Attest nach, werden diese Tage nach der Handwerkskammer nicht auf deinen Jahresurlaub angerechnet.[1] Arbeitsunfähig heißt danach nicht, dass du zu Hause bleiben musst, du darfst aber nichts tun, was die Genesung verzögert oder gefährdet.[1]
Am besten rufst du nach der Deutschen Handwerks Zeitung etwa zu der Zeit an, zu der du sonst mit der Arbeit beginnst, und klärst schon zu Beginn der Ausbildung, wer im Betrieb Krankmeldungen annimmt.[4] Speicher dir diese Nummer im Handy, dazu die der Berufsschule und der Bildungsstätte, in der deine Lehrgänge stattfinden. Verletzt du dich bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin, gelten eigene Regeln für den Arbeitsunfall, und das sagst du dem Betrieb sofort.
Häufige Fragen
Muss ich sagen, was ich habe?
Nein, nach der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main nicht, außer bei einer ansteckenden Krankheit.[1]
Ab wann brauche ich eine ärztliche Bescheinigung?
Wenn du länger als drei Kalendertage krank bist, der Betrieb kann sie aber schon ab dem ersten Tag verlangen.[1]
Wie lange zahlt der Betrieb weiter?
Bis zu sechs Wochen nach § 19 BBiG.[2] Danach zahlt nach der Handwerkskammer die Krankenkasse Krankengeld.[1]
Bekomme ich Geld, wenn ich krank zur Berufsschule gehe?
Nach Ablauf der sechs Wochen nicht vom Betrieb, so das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.[5]
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Belege
Quellen
- Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main: Berufsausbildung von A bis Z (Merkblatt der Ausbildungsberatung). Stichwort 44 Krankheit, Stand 01.04.2026. Abgerufen am 09.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11↑12↑13↑14↑15↑16↑17
- Bundesministerium der Justiz: Berufsbildungsgesetz (BBiG). § 19 Absatz 1. Abgerufen am 09.10.2026. ↑1↑2↑3↑4
- IG Metall: Rechte und Pflichten: Worauf Du in der Berufsschule achten solltest. Abschnitt Krank am Schultag. Abgerufen am 09.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5
- Deutsche Handwerks Zeitung (Holzmann Medien): Pflichten des Auszubildenden: Krank melden, aber richtig. Beitrag vom 25.11.2014, Abschnitt Wie melde ich mich krank? Abgerufen am 09.10.2026. ↑1↑2
- Rechtslupe (Nachrichten aus Recht und Steuern): Berufsschulbesuch während Arbeitsunfähigkeit und die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung (LAG Baden-Württemberg, 13 Sa 73/14). Beitrag vom 09.03.2015. Abgerufen am 09.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5
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