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Handwerker verursacht Wasserschaden: Wer haftet?

Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24Von Andre Wengorra

Die Antwort in Kürze

Hat ein Handwerker bei der Arbeit eine Leitung beschädigt, haftet sein Betrieb für den Schaden, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.[1] Für solche Fehler, etwa ein versehentlich angebohrtes Rohr, kommt die Haftpflichtversicherung des Betriebs auf.[2] Melden Sie den Schaden trotzdem sofort auch Ihrer eigenen Versicherung, damit Trocknung und Reparatur nicht auf die Klärung der Schuldfrage warten müssen.

Wenn bei der Arbeit Wasser austritt

Ein angebohrtes Rohr, eine gelöste Verschraubung, ein vergessener Stopfen in einer offenen Leitung: Wenn bei Bauarbeiten Wasser austritt, geht es zuerst um dieselben Schritte wie bei jedem Leitungswasserschaden. Steht Wasser an Steckdosen oder Leitungen, schalten Sie zuerst den Strom für diesen Bereich an der Sicherung ab, dann stellen Sie das Wasser ab und nehmen es auf. Ist der Sicherungskasten nass, bleibt der Raum zu, und Sie rufen die Feuerwehr oder den Netzbetreiber Ihres Ortes. Ist der Handwerker noch vor Ort, kann er helfen, die Absperrung zu finden.

Wann der Betrieb haftet

Mit dem Auftrag entsteht ein Vertrag, und wer dabei eine Pflicht verletzt, muss den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gilt das nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.[1] Zu vertreten hat ein Betrieb Vorsatz und Fahrlässigkeit, und für Fehler seiner Mitarbeiter und Subunternehmer steht er wie für eigene ein.

Bohrt ein Monteur in eine Wand, ohne vorher nach Leitungen zu suchen, oder zieht er eine Verbindung nicht fest, spricht das für eine solche Pflichtverletzung. Schwieriger wird es, wenn ein altes Rohr bei normaler Arbeit bricht, weil es schon stark geschwächt war. Dann ist zu klären, ob der Schaden auch ohne den Eingriff bald eingetreten wäre.

Die Versicherung des Handwerkers

Für Schäden, die Handwerker bei der Arbeit an fremdem Eigentum anrichten, gibt es die Berufs- und Betriebshaftpflicht. Der Versichererverband nennt als Beispiel ausdrücklich das versehentlich angebohrte Rohr, für dessen Folgen die Berufshaftpflicht leistet.[2] Fragen Sie den Betrieb nach dem Namen seines Versicherers und einer Schadennummer, und schicken Sie Ihre Fotos und eine Aufstellung des Schadens dorthin.

Die Versicherung des Betriebs prüft dann, ob und in welchem Umfang er haftet. Das kann dauern, und solange darf die Trocknung nicht warten, sonst wächst der Schaden. Stimmen Sie die Sofortmaßnahmen mit dem Betrieb ab, aber lassen Sie sie nicht liegen.

Ihre eigenen Versicherungen

Wasser, das aus einer beschädigten Leitung austritt, ist Leitungswasser. Ihre Wohngebäudeversicherung für das Gebäude und Ihre Hausratversicherung für die Einrichtung können darum leisten, auch wenn ein anderer den Schaden verursacht hat. Ersetzt Ihr Versicherer den Schaden, kann er sich das Geld anschließend beim Betrieb zurückholen.

Für Sie hat dieser Weg einen Vorteil: Die Regulierung hängt nicht davon ab, dass der Betrieb seine Schuld einräumt. Melden Sie den Schaden darum parallel bei Ihren eigenen Versicherungen und nennen Sie den Betrieb als möglichen Verursacher.

Wenn der Betrieb die Schuld bestreitet

Bestreitet der Betrieb, dass sein Mitarbeiter den Schaden verursacht hat, kommt es auf Beweise an. Fotos der Arbeitsstelle, das ausgebaute Rohrstück, Zeugen und ein Ortungsbericht, der die Schadenstelle und ihre Lage zur Arbeitsstelle zeigt, sind die wichtigsten Mittel. Läuft das Wasser noch, während der Handwerker schon weg ist, sichert der Notdienst die Stelle und hält den Zustand für den Ortungsbericht fest. Verändern Sie die Stelle nicht, bevor sie dokumentiert ist.

Droht ein Streit vor Gericht, kann ein selbstständiges Beweisverfahren den Zustand sichern, bevor repariert wird. Ein Anwalt kann einschätzen, ob sich das lohnt. Ein unabhängiger Sachverständiger kann den Zusammenhang zwischen Arbeit und Schaden schon vorher beurteilen.

Mängel an der Arbeit selbst

Von einem Schaden während der Arbeit zu unterscheiden ist eine mangelhafte Leistung, die erst später zu einem Wasserschaden führt, etwa eine undichte Pressverbindung oder eine fehlende Abdichtung in der Dusche. Für solche Mängel gelten die Rechte aus dem Werkvertrag: zuerst die Nacherfüllung durch den Betrieb, danach weitere Rechte bis zum Schadensersatz.

Melden Sie einen Mangel schriftlich, sobald er sich zeigt, und setzen Sie eine angemessene Frist zur Beseitigung. Lassen Sie die Folgeschäden, also nasse Wände und Böden, dokumentieren und trocknen, auch wenn der Streit über die Ursache noch läuft. Zieht sich der Streit, hilft es, wenn das Leck nach dem Zählerwechsel mit Datum und Fotos belegt ist, weil dann klar bleibt, wer zuletzt an der Stelle gearbeitet hat.

Was der Betrieb jetzt tun sollte

Ein seriöser Betrieb meldet den Schaden selbst seiner Haftpflichtversicherung, gibt Ihnen die Daten und hilft, den Schaden klein zu halten. Er stoppt die Arbeit an der Stelle, sichert sie und sorgt dafür, dass Wasser und Strom abgestellt bleiben, bis klar ist, wie es weitergeht.

Verlangen Sie eine kurze schriftliche Schilderung des Hergangs vom Betrieb, mit Datum, Uhrzeit und Namen der Mitarbeiter. Die Schilderung muss kein Schuldeingeständnis sein, sie hilft aber allen Versicherern, den Fall schnell einzuordnen. Lehnt der Betrieb jede Auskunft ab, halten Sie das ebenfalls fest.

Wenn ein Bekannter geholfen hat

Anders liegt es, wenn ein Bekannter aus Gefälligkeit geholfen hat und kein Betrieb. Wer anderen auf deren Bitte hilft und dabei aus leichter Unachtsamkeit etwas beschädigt, muss nach der Verbraucherzentrale im Allgemeinen keinen Schadensersatz leisten.[3] Ihre eigenen Versicherungen bleiben dann der wichtigste Weg, und für Leitungen gilt ohnehin: Arbeiten daran gehören in die Hände eines Fachbetriebs.

Häufige Fragen

Muss ich den Betrieb, der den Schaden verursacht hat, auch mit der Reparatur beauftragen?

Nein. Für den Folgeschaden können Sie einen anderen Fachbetrieb beauftragen. Stimmen Sie das mit der Versicherung des Verursachers ab und dokumentieren Sie den Zustand vorher.

Was ist, wenn der Handwerker keine Versicherung hat?

Dann haftet der Betrieb mit seinem eigenen Vermögen, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.[1] Für Sie bleiben die eigenen Versicherungen der schnellere Weg zur Entschädigung.

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Belege

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. § 280 Abs. 1. Abgerufen am 05.10.2026. ↑1↑2↑3
  2. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): Was sind Allmählichkeitsschäden? Abschnitt zur Berufshaftpflicht, Stand 10.01.2024. Abgerufen am 05.10.2026. ↑1↑2
  3. Verbraucherzentrale Bundesverband: Private Haftpflichtversicherung: Ein absolutes Muss für alle! Abschnitt zu Gefälligkeitsschäden, Stand 07.10.2025. Abgerufen am 05.10.2026. ↑
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