Nach Hochwasser: Welche Hilfen und Steuererleichterungen gibt es?
Die Antwort in Kürze
Hilfen nach Hochwasser legen die Länder für das jeweilige Ereignis auf. Nach dem Hochwasser 2024 gab es im Saarland eine pauschale Hilfe bis 1.000 Euro je Haushalt und Zuschüsse bei großen Schäden, in Bayern Soforthilfen für Hausrat und Ölschäden.[1][2] Ein Katastrophenerlass der Finanzverwaltung erleichtert Stundungen und lässt Hausrat und Schäden am selbst genutzten Wohneigentum als außergewöhnliche Belastung zu, auch ohne Elementarversicherung.[3]
Erst sicher ins Haus, dann Schäden festhalten
Bevor jemand Schäden aufnimmt, muss das Haus sicher sein. Gehen Sie in überflutete Räume erst, wenn deren Stromkreise an der Sicherung abgeschaltet sind. Hat das Wasser den Sicherungskasten erreicht, bleibt das Haus zu, bis Feuerwehr oder Netzbetreiber die Anlage geprüft haben. In einen Keller, in dem das Wasser weiter steigt, geht niemand hinunter, auch nicht für Unterlagen oder Wertsachen.
Danach zählt jedes Foto: jeder Raum, jedes beschädigte Möbelstück, die Wasserlinie an den Wänden, bevor ausgeräumt wird. Die Bilder brauchen Sie für die Versicherung, für Anträge auf Hilfen und für das Finanzamt. Zusammen mit den Messwerten des Fachbetriebs entsteht daraus eine Grundlage für Kosten und Abwicklung, auf die sich alle diese Anträge stützen können. Das saarländische Umweltministerium rät, im Schadensfall zuerst zu prüfen, ob Versicherungsschutz besteht, etwa über eine Hausrat- oder Elementarschadenversicherung, und Kontakt mit der Versicherung aufzunehmen.[1]
Soforthilfen für Haushalt und Hausrat
Nach dem Starkregen im Mai 2024 gab es im Saarland eine pauschale Hochwasserhilfe von bis zu 1.000 Euro je Haushalt, die grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden musste.[1] Sie sollte akute Notlagen bei der Unterkunft oder bei der Wiederbeschaffung von Hausrat überbrücken, die FAQ nennt als Beispiel die Neuanschaffung einer Waschmaschine.[1] Der Schaden musste mindestens 500 Euro betragen, antragsberechtigt waren nur Personen mit Hauptwohnsitz am Schadensort, und die Kommune musste die Schadenslage feststellen.[1] Anträge waren bis zum 30.06.2024 einzureichen, also wenige Wochen nach dem Ereignis.[1]
Bayern zahlte nach dem Hochwasser Ende Mai und Anfang Juni 2024 eine Soforthilfe Haushalt/Hausrat von bis zu 5.000 Euro an Mieter und selbstnutzende Eigentümer.[2] War Versicherungsschutz möglich, aber nicht abgeschlossen, betrug sie bis zu 2.500 Euro.[2] Ein gesonderter Schadensnachweis war nicht nötig, die Angabe des voraussichtlichen Schadens im Antrag reichte, gestellt wurde er bei der Kreisverwaltungsbehörde.[2] Für Ölschäden an privat genutzten Wohngebäuden gab es eine eigene Soforthilfe von bis zu 10.000 Euro, nachzuweisen zunächst mit Kostenvoranschlägen und nach der Beseitigung mit Rechnungen.[2]
Zuschüsse bei großen Schäden ohne möglichen Schutz
Für größere Schäden hatte das Saarland eine eigene Richtlinie über Elementarschäden.[1] Der Schaden musste nach Abzug von Versicherungsleistungen, anderen öffentlichen Hilfen, steuerlichen Vorteilen und Spenden mindestens 5.000 Euro betragen.[1] Gefördert wurde nur, wenn Versicherungsschutz nicht möglich war oder nicht mit zumutbaren Prämien zu bekommen war, bei Privatpersonen galt als Richtgröße ein Betrag von 2 % des Nettoeinkommens des Haushalts, und es musste Bedürftigkeit vorliegen.[1]
Die Finanzhilfe betrug bis zu 50 % der festgestellten Schadenssumme, höchstens 75.000 Euro.[1] Zur Ermittlung des Schadens sollten drei Angebote oder Kostenvoranschläge eingeholt werden, und ein eigenes Gutachten durfte nur nach Rücksprache mit der Bewilligungsbehörde beauftragt werden.[1] Wer durch alle Raster fiel und unverschuldet in eine existenzielle Notlage geraten war, konnte sich für eine Härtefallprüfung an seine Kommune wenden.[1] Ein Kostenvoranschlag für die Sanierung sollte die Arbeiten so einzeln aufführen, dass die Behörde Gebäude und Hausrat auseinanderhalten kann.
Was ein Katastrophenerlass steuerlich bringt
Bei großen Unwettern geben die Finanzministerien der Länder Erlasse heraus, die Geschädigten steuerlich entgegenkommen. Der Erlass für Baden-Württemberg vom Juni 2024 erlaubte, die Stundung der bis zum 31.10.2024 fälligen Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer im vereinfachten Verfahren zu beantragen.[3] An die Prüfung waren keine strengen Anforderungen zu stellen, und Anträge durften nicht abgelehnt werden, weil die Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden konnten.[3] Ebenso ließen sich Vorauszahlungen anpassen.[3] Unabhängig vom Erlass lassen sich Handwerkerkosten von der Steuer absetzen, soweit keine Versicherung und keine Hilfe sie trägt.
Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden am eigengenutzten Wohneigentum konnten nach dem Erlass als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.[3] Das Fehlen einer Elementarschadenversicherung war dabei unschädlich, weil sie nach dem Erlass keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit darstellt.[3] Die voraussichtlich abziehbaren Beträge konnten Arbeitnehmer auf Antrag schon als Freibetrag beim Lohnsteuerabzug eintragen lassen.[3] Auch die Kosten einer Sanierung nach einem Wasserschaden am eigengenutzten Haus gehören zu diesen Aufwendungen.
Unterstützung vom Arbeitgeber und für Vermieter
Beihilfen des Arbeitgebers an geschädigte Arbeitnehmer waren nach dem Erlass bis 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei, darüber hinaus, wenn ein besonderer Notfall vorlag, wovon bei betroffenen Arbeitnehmern im Allgemeinen ausgegangen werden konnte.[3] Auch eine Wohnung, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, wenn die eigene unbewohnbar geworden ist, fiel unter diese Regel, insgesamt bis zur Höhe des Schadens.[3]
Vermieter konnten Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an Gebäuden bis 70.000 Euro ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandeln, soweit sie die Entschädigungen übersteigen.[3] Größere Beträge ließen sich gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen, sofern mit der Wiederherstellung bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Ereignis begonnen wurde.[3]
Jeder Erlass gilt nur für sein Ereignis
Die genannten Beträge und Fristen galten nur für das damalige Hochwasser im jeweiligen Land. Welche Erleichterungen die Finanzverwaltung einräumt, entscheidet sie nach der Vereinigten Lohnsteuerhilfe von Fall zu Fall, bei einer Naturkatastrophe mit Breitenwirkung.[4] In der Vergangenheit konnten Betroffene etwa die Kosten für Räumungs- und Reparaturarbeiten und die Wiederbeschaffung von Kleidung, Möbeln und Haushaltsgegenständen eintragen.[4]
Fragen Sie nach einem Hochwasser bei Ihrer Gemeinde nach Soforthilfen und schauen Sie auf die Seiten Ihres Landesfinanzministeriums. Die Fristen sind kurz. Bewahren Sie Fotos, Kostenvoranschläge, Rechnungen, Kontoauszüge und die Abrechnung der Versicherung zusammen auf, denn dieselben Unterlagen brauchen Gemeinde, Versicherer und Finanzamt.
Häufige Fragen
Gibt es Hilfe, wenn ich keine Elementarversicherung hatte?
In Bayern gab es 2024 in diesem Fall eine geringere Soforthilfe für Hausrat, bis zu 2.500 Euro statt 5.000 Euro.[2] Steuerlich war das Fehlen einer Elementarschadenversicherung nach dem Erlass in Baden-Württemberg unschädlich.[3]
Werden Soforthilfen mit der Versicherung verrechnet?
Nach der bayerischen Richtlinie durfte die Summe aus Soforthilfe und Versicherungsleistungen den tatsächlichen Schaden nicht übersteigen, sonst wurde die Hilfe gekürzt.[2] Weitere Hilfen oder Versicherungsleistungen waren der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen.[2]
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Belege
Quellen
- Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz des Saarlandes: FAQ zu finanziellen Hilfen für Hochwasser-Betroffene. FAQ vom 17.06.2024, Erste Säule Elementarschadenrichtlinie, Zweite Säule Hochwasserhilfe, Dritte Säule Härtefallregelung. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11↑12
- Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat: Richtlinie über die Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ und „Ölschäden an Gebäuden“. Nr. 1 Buchst. b bis e, Nr. 2 Buchst. d, Nr. 3 Buchst. a bis c. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8
- Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg: Steuerliche Hochwassermaßnahmen in Baden-Württemberg, Stand 20. Juni 2024. Randnummern 2, 4, 12, 57, 58, 60, 62, 64, 72 und 73. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11↑12
- Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH): Unwetter-Schäden von der Steuer absetzen. Beitrag vom 03.07.2026, Abschnitte Katastrophenerlass sichert Steuererleichterungen und Finanzverwaltung entscheidet im Einzelfall. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2
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