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Regen durch ein undichtes Dach: Zahlt die Versicherung?

Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24Von Andre Wengorra

Die Antwort in Kürze

Meist nicht. Regen, der durch das Dach kommt, ist nach den Musterbedingungen kein Leitungswasser, und Schäden durch Witterungsniederschläge sind dort ausgeschlossen.[1] Die Sturmversicherung zahlt, wenn ein Sturm ab Windstärke 8 das Dach beschädigt hat und Regen durch diese Öffnung eindringt.[1] Ist das Dach durch Alter oder fehlende Wartung undicht, tragen Eigentümer die Kosten nach diesen Bedingungen selbst.[1]

Wenn es von oben tropft: Strom, Eimer, Fotos

Tropft es aus der Decke unter dem Dach, wird zuerst geprüft, ob Wasser an Leuchten, Steckdosen oder Leitungen läuft. Ist das der Fall, kommt dieser Stromkreis im Verteiler heraus, sofern der Verteiler trocken und gefahrlos erreichbar ist; ist er selbst nass geworden, geht keiner mehr in den Raum, bis Feuerwehr oder Netzbetreiber ihn freigeben. Fangen Sie das Wasser auf, rücken Sie Möbel zur Seite und fotografieren Sie Decke, Wand und Boden, bevor etwas weggeräumt wird.

Steigen Sie bei Regen, Sturm oder Glätte nicht selbst aufs Dach. Die Verbraucherzentrale rät, ein Dach, von dem ein paar Ziegel abgeweht wurden, notdürftig abzudichten.[2] Lassen Sie das von einem Dachdecker erledigen, der gesichert arbeitet, und bitten Sie ihn, den Zustand vor der Abdichtung zu fotografieren.

Regen ist kein Leitungswasser

Die Leitungswasserversicherung meint nach den Musterbedingungen des GDV Wasser, das ungewollt aus der Wasserversorgung mit ihren Rohren, Schläuchen und angeschlossenen Einrichtungen entweicht, dazu Wasser aus Heizungs- und Klimaanlagen, Wasserbetten und Aquarien.[1] Schäden durch Witterungsniederschläge schließen die Bedingungen dort aus, ebenso Grundwasser, Überschwemmung und einen dadurch verursachten Rückstau.[1]

Wie streng das gesehen wurde, zeigt eine ältere Entscheidung des Versicherungsombudsmanns: Nach den VGB 88 sind Schäden durch Wasser aus einem Regenfallrohr in der Regel nicht von der Gebäudeversicherung umfasst.[3] Im entschiedenen Fall traten Feuchteschäden im Heizungskeller vor allem nach starken Regenfällen auf, und neben einem nicht georteten Leitungswasserschaden kam ein überlastetes oder undichtes Regenfallrohr als Ursache in Frage.[3]

Neuere Bedingungen: das Regenrohr im Haus

Die aktuellen Musterbedingungen gehen hier weiter. Sie schließen Wasser ein, das ungewollt aus Regenrohren austritt, die durch das Innere des Gebäudes führen, und für diesen Fall greift der Ausschluss für Witterungsniederschläge nicht.[1] Bruchschäden an solchen Regenrohren innerhalb von Gebäuden zählen ebenfalls zum Schutz.[1]

Ob Ihr Vertrag diese Regel enthält, steht in Ihren Bedingungen. Ältere Verträge können enger sein, wie der Fall vor dem Ombudsmann zeigt.[3] Ein Fallrohr außen an der Fassade fällt nach dem Wortlaut nicht unter die neue Regel, sie nennt nur Rohre innerhalb des Gebäudes.[1]

Wann der Sturm den Wasserschaden mitträgt

Als Sturm gilt in den Musterbedingungen Wind ab Windstärke 8, das sind mindestens 62 km pro Stunde.[1] Lässt sich die Windstärke am Schadenort nicht feststellen, wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer zum Beispiel Schäden an einwandfreien Gebäuden in der Umgebung nachweist.[1]

Versichert sind Schäden, bei denen Sturm oder Hagel unmittelbar auf versicherte Sachen einwirken, und die Folgeschäden daraus.[1] Ausgenommen ist Niederschlag, also Regen, Hagel oder Schnee, der durch Fenster, Außentüren oder sonstige Öffnungen hereinkommt, die nicht ordnungsgemäß verschlossen waren, außer Sturm oder Hagel haben die Öffnung selbst gerissen und sie ist ein Gebäudeschaden.[1] Reißt der Sturm Ziegel herunter und regnet es durch die Lücke, ist der Wasserschaden nach dieser Regel mitversichert; war das Dach schon vorher undicht, nicht.[1] Ist der Schaden durch den Sturm gedeckt, gehört auch die Sanierung nach einem Wasserschaden an der durchnässten Dämmung zum ersetzten Folgeschaden.

Undicht durch Alter: Wer dann zahlt

Ist die Dachhaut verschlissen, die Dachrinne verstopft oder ein Anschluss am Schornstein undicht, greift nach den Musterbedingungen weder die Leitungswasser- noch die Sturmdeckung, solange kein Sturm die Ursache war.[1] Den Schaden trägt dann der Eigentümer, und die Reparatur des Dachs gehört zur Instandhaltung des Hauses.

Die Musterbedingungen verlangen zudem ausdrücklich, versicherte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, ausdrücklich auch Dächer und außen angebrachte Sachen, und Mängel daran unverzüglich zu beseitigen.[1] Lassen Sie Dach und Rinnen deshalb in Abständen ansehen, besonders nach Stürmen und vor dem Winter. Je früher eine feuchte Stelle unter dem Dach entdeckt wird, desto kleiner bleibt der Schaden an Dämmung, Sparren und Decke. Wie tief sie schon eingedrungen ist, zeigt sich beim Aufstellen, wenn Sie nach dem Dachschaden Trocknungsgeräte mieten und die Werte an Decke und Sparren fallen.

In der Mietwohnung muss der Mieter eindringendes Regenwasser dem Vermieter sofort mitteilen; wer das versäumt, steht für den Schaden ein, den die verspätete Meldung verursacht.[4] Der Vermieter wiederum muss die Wohnung während der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand erhalten, Dach und Decke eingeschlossen.[4]

Wasser über das Grundstück ist ein Fall für den Elementarschutz

Anders liegt es, wenn Regenwasser über das Grundstück ins Haus läuft. Eine Überschwemmung ist in den Musterbedingungen die Überflutung des Versicherungsgrundstücks oder angrenzender Flächen mit erheblichen Mengen Oberflächenwasser, etwa durch Witterungsniederschläge, und sie ist nur versichert, wenn die weiteren Naturgefahren eingeschlossen sind.[1] Überflutete Keller sind nach der Verbraucherzentrale über die Gebäude- oder Hausratversicherung allein nicht abgedeckt, helfen kann nur eine Elementarschutz-Police.[2]

Was der Versicherer nach einem Sturm sehen will

Mit diesen Unterlagen lässt sich ein Sturmschaden am Dach belegen:

Häufige Fragen

Gilt Wasser aus einem undichten Regenrohr als Leitungswasser?

Nach älteren Bedingungen in der Regel nicht, wie der Versicherungsombudsmann zu den VGB 88 entschied.[3] Die aktuellen Musterbedingungen schließen Wasser aus Regenrohren innerhalb des Gebäudes ein.[1]

Was muss ich tun, bevor der Versicherer den Sturmschaden ansieht?

Fotografieren Sie den Schaden und lassen Sie die Stelle provisorisch abdichten, wie es die Verbraucherzentrale bei abgewehten Ziegeln rät.[2]

Ich wohne zur Miete. Muss ich einen Wasserfleck an der Decke melden?

Ja, ohne Aufschub. Kommt die Meldung zu spät, müssen Sie für den Schaden geradestehen, der durch die Verzögerung entsteht.[4]

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Belege

Quellen

  1. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2022, Wert 1914 Gleitender Neuwert Plus), Musterbedingungen, Stand Juni 2026. Teil A, A 4.2, A 4.3.1.4, A 4.5.3, A 5.1.1, A 5.3.1, A 5.4.1, A 5.5.2 und A 20.1.1. Abgerufen am 11.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11↑12↑13↑14↑15↑16↑17
  2. Verbraucherzentrale Bundesverband: Regen, Hagel, Sturm und Gewitter: Wofür haftet welche Versicherung? Abschnitte zu Sturmschäden und Überschwemmung, Stand 12.08.2026. Abgerufen am 11.10.2026. ↑1↑2↑3
  3. Versicherungsombudsmann e. V.: Entscheidung des Ombudsmanns vom 07.03.2005, 10515/2004-W: Leitungswasserversicherung, Regenfallrohr, § 6 VGB 88. Leitsatz und Gründe, S. 1 und 2. Abgerufen am 11.10.2026. ↑1↑2↑3↑4
  4. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). § 535 Abs. 1 und § 536c Abs. 1 und 2. Abgerufen am 11.10.2026. ↑1↑2↑3
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