Regulierungsgutachter
Auch: Versicherungsgutachter, Schadengutachter
Ein Regulierungsgutachter ist ein Sachverständiger, den der Versicherer nach einem Schaden beauftragt, um Ursache, Umfang und Höhe festzustellen. Er arbeitet im Auftrag des Versicherers, und die Bezeichnung Sachverständiger ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt.[1] Verbindlich für beide Seiten werden Feststellungen erst in einem vertraglich vorgesehenen Sachverständigenverfahren.[2]
Wozu der Versicherer einen Regulierungsgutachter schickt
Geldleistungen des Versicherers werden nach § 14 VVG fällig, wenn die Erhebungen abgeschlossen sind, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung nötig sind.[3] Sind diese Erhebungen einen Monat nach der Anzeige nicht beendet, kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat.[3] Mit dem Regulierungsgutachter führt der Versicherer diese Erhebungen.
Der Versicherungsnehmer muss dabei mitwirken. Nach dem Versicherungsfall kann der Versicherer jede Auskunft verlangen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs seiner Leistungspflicht erforderlich ist, und Unterlagen, deren Beschaffung billigerweise zumutbar ist.[3] Solange die Erhebungen durch Verschulden des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können, läuft die Frist für den Abschlag nicht.[3]
Die Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens trägt der Versicherer, soweit ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war, auch über die Versicherungssumme hinaus.[3] Nach der Gesetzesbegründung ist diese Regel zwar abdingbar, ein vollständiger Ausschluss des Kostenersatzes in den Bedingungen wäre aber nach § 307 BGB unwirksam.[4]
Der eigene Sachverständige und seine Kosten
Zieht der Versicherungsnehmer selbst einen Sachverständigen oder einen Beistand hinzu, muss der Versicherer diese Kosten nach § 85 Abs. 2 VVG nicht erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist vertraglich dazu verpflichtet oder vom Versicherer dazu aufgefordert worden.[3] Die Begründung stellt klar, dass die Kosten im Fall einer solchen Aufforderung zu erstatten sind.[4] Kürzt der Versicherer seine Leistung berechtigt, kann er den Kostenersatz im gleichen Verhältnis mindern.[3]
Wer einen eigenen Gutachter beauftragt, sollte die Kosten deshalb als eigene einplanen. Sinnvoll ist das vor allem, wenn über Ursache oder Umfang eines großen Schadens gestritten wird und das Gutachten des Regulierers Lücken hat, die sich fachlich belegen lassen.
Öffentlich bestellt und vereidigt
Weil sich jeder Sachverständiger nennen darf, sieht das deutsche Recht die öffentliche Bestellung vor, um qualifizierte Experten abzugrenzen, so die Industrie- und Handelskammer Schleswig-Holstein.[1] Die Bestellung bescheinigt eine besondere Qualifikation auf einem bestimmten Fachgebiet, und öffentlich bestellte Sachverständige sind darauf vereidigt, unabhängig und unparteiisch zu handeln.[1]
Bestellt werden sie nach einem aufwendigen Prüfverfahren und stehen danach unter der Aufsicht der Bestellungskörperschaft, in Deutschland vor allem Architektenkammern, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Ingenieurkammern und Landwirtschaftskammern.[1] Genügt ihre Qualifikation den aktuellen Anforderungen nicht mehr, können sie den Status wieder verlieren, und Gerichte beauftragen sie bevorzugt, weil sie unabhängig und unparteiisch sind.[1]
Öffentlich bestellte Sachverständige arbeiten auch als Schiedsgutachter, deren fachliches Urteil zwei Vertragspartner als verbindlich anerkennen können.[1] Eine einheitliche Vergütungsordnung gibt es nach der Kammer nicht, private Auftraggeber und Sachverständige handeln ihre Verträge frei aus.[1] Ein Regulierungsgutachter kann öffentlich bestellt sein, er muss es nicht, und ein Blick auf seine Bestellung sagt etwas über seine Qualifikation, nichts über seinen Auftraggeber.
Das Sachverständigenverfahren nach den Musterbedingungen
Nach den Musterbedingungen der Wohngebäudeversicherung kann der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird, und beide Seiten können es auch gemeinsam vereinbaren und auf weitere Feststellungen ausdehnen.[2] Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen, und benennt die aufgeforderte Partei ihren innerhalb von zwei Wochen nicht, kann die auffordernde ihn durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.[2] Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer in seiner Aufforderung auf diese Folge hinweisen.[2]
Als Sachverständigen darf der Versicherer keine Mitbewerber des Versicherungsnehmers benennen, keine Personen in dauernder Geschäftsverbindung mit ihm und keine Angestellten seiner Mitbewerber oder Geschäftspartner.[2] Die beiden Sachverständigen benennen vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten als Obmann, und einigen sie sich nicht, ernennt ihn auf Antrag das Amtsgericht.[2]
Die Feststellungen enthalten ein Verzeichnis der betroffenen Sachen mit ihren Versicherungswerten, die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten, die Restwerte und die versicherten Kosten.[2] Weichen die beiden Gutachten voneinander ab, entscheidet der Obmann über die streitigen Punkte innerhalb der Grenzen, die die Feststellungen der Sachverständigen ziehen.[2] Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen, die Kosten des Obmanns teilen sich beide je zur Hälfte, und die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers berührt das Verfahren nicht.[2]
Nach Teil A, A 18.1 bis A 18.7 der Musterbedingungen VGB 2022 (Wohnflächenmodell).[2]
Was das Gesetz zum Sachverständigenverfahren festlegt
Die Feststellungen der Sachverständigen sind nach § 84 VVG nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen, und dann entscheidet ein Gericht.[3] Dasselbe gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.[3] Zum Nachteil des Versicherungsnehmers darf der Vertrag von dieser Regel nicht abweichen.[3]
Sind die Sachverständigen nach dem Vertrag durch ein Gericht zu ernennen, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schaden entstanden ist, und die Ernennung ist nicht anfechtbar.[3] Für die Befangenheit eines Sachverständigen gelten nach der Gesetzesbegründung die allgemeinen Grundsätze des Schiedsgutachterverfahrens.[4] Die frühere Vorschrift, nach der die Vertretung des Versicherungsnehmers durch einen Bevollmächtigten bei der Schadenermittlung nicht ausgeschlossen werden konnte, hielt der Entwurf mangels praktischen Bedürfnisses für entbehrlich.[4]
Der Termin mit dem Regulierungsgutachter
Für den Ortstermin zählt, was vorliegt: Fotos und Videos vom ersten Tag, Messprotokolle, Rechnungen der Sofortmaßnahmen, die Schadennummer, der Zeitpunkt der Entdeckung und, wenn vorhanden, die ausgebauten Teile. Wer an der Begehung teilnimmt, sieht, was aufgenommen wird, und kann nachfragen, wenn ein Bereich ausgelassen wird.
Der Bericht des Gutachters geht an den Versicherer. Es lohnt sich, um eine Kopie zu bitten, und stimmen Maße, Flächen oder Ursachen nicht, gehört der Widerspruch mit Belegen schriftlich zum Vorgang, solange die Baustelle noch offen ist.
Wenn das Ergebnis des Gutachtens strittig bleibt
Bleibt der Streit, stehen drei Wege offen: ein eigener Sachverständiger, das Sachverständigenverfahren nach dem Vertrag und die Schlichtung beim Versicherungsombudsmann. Für die Schlichtung braucht niemand juristische Fachkenntnisse, der Ombudsfrau genügt eine Schilderung des Sachverhalts mit eigenen Worten.[5]
Zeugen vernimmt die Ombudsfrau nicht, das Verfahren ist auf die Unterlagen beschränkt, die beide Seiten vorlegen.[5] Die meisten Verfahren dauern von der Beschwerde bis zum Abschluss weniger als 3 Monate, und eine Frist für Beschwerden gibt es nicht, wer zu lange wartet, riskiert aber die gesetzliche Verjährung.[5] Wer seine Sicht belegen will, braucht deshalb eine Dokumentation, die ohne mündliche Erklärung verständlich ist.
Warum wir beim Termin mit dem Regulierer dabei sind
Ein Regulierer sieht viele Schäden und hat je Termin wenig Zeit. Wer den Bodenaufbau geöffnet, die Werte gemessen und die Kamera im Hohlraum gehabt hat, kann den Umfang zeigen, statt ihn zu behaupten.
Wir nehmen an solchen Terminen teil, wenn der Eigentümer das wünscht, und bringen Messprotokolle, Fotos und das Aufmaß mit. Während über Kosten gesprochen wird, läuft die Trocknung weiter, denn ein Streit über eine Position trocknet keine Wand.
24h-Notruf, auch am Wochenende und an Feiertagen
Wasser im Haus? Rufen Sie jetzt an.
Wir klären die Lage am Telefon und kommen zur Schadensaufnahme.
Belege
Quellen
- Industrie- und Handelskammer Schleswig-Holstein: Öffentliche Bestellung von Sachverständigen. Nr. 817. Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7
- Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2022, Wohnflächenmodell), Musterbedingungen. Stand Juni 2026, Teil A, A 18 (S. 20 bis 22). Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10
- Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG). §§ 14, 31, 84, 85 und 87. Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11
- Deutscher Bundestag: Drucksache 16/3945: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts. 20.12.2006, Begründung zu § 84 und § 85, S. 81. Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4
- Versicherungsombudsmann e. V.: Häufig gestellte Fragen zum Schlichtungsverfahren. Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3
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