Verjährung
Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer gesetzlichen oder vereinbarten Frist nicht mehr durchgesetzt werden kann, weil der Schuldner die Leistung verweigern darf.[1] Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre ab dem Jahresende, für Mängel an Bauwerksarbeiten gelten fünf Jahre, gerechnet ab der Abnahme.[1] Klagen, Mahnverfahren und Verhandlungen können die Frist anhalten.[2]
Was Verjährung bewirkt
Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern, der Anspruch erlischt dadurch aber nicht.[1] Wer einen verjährten Anspruch erfüllt, kann das Geleistete nicht zurückfordern, auch wenn er von der Verjährung nichts wusste.[1]
Eine trotz Verjährung erfolgte Zahlung ist nach der Handwerkskammer Rheinhessen also wirksam, und dem Gläubiger bleibt nur die Hoffnung, dass sich der Schuldner nicht auf die Verjährung beruft.[3] Von selbst wirkt sie nicht, der Schuldner muss sich darauf berufen.[4]
Die regelmäßige Verjährung von drei Jahren
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt nach § 199 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entsteht und der Gläubiger von den begründenden Umständen und der Person des Schuldners erfährt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erfahren müssen.[1] Sie greift nach der IHK zu Schwerin immer dann, wenn keine spezielle Vorschrift eine andere Frist vorsieht.[2]
Daneben laufen kenntnisunabhängige Höchstfristen: Bei Schadensersatz wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit sind es 30 Jahre, bei sonstigem Schadensersatz in der Regel zehn Jahre ab Entstehung.[2]
Bei Werkverträgen entsteht der Anspruch auf den Werklohn mit der Abnahme, und nach dem Beispiel der Handwerkskammer verjähren Forderungen aus dem Jahr 2020 zum 31.12.2023.[3] Beim Bauvertrag hängt die Fälligkeit zusätzlich an der prüffähigen Schlussrechnung, wie im Eintrag zur Schlussrechnung beschrieben.
Verjährung von Mängelansprüchen
Mängelansprüche verjähren nach § 634a BGB in zwei Jahren, wenn der Erfolg des Werks in Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, bei Bauwerken dagegen erst nach fünf Jahren, gerechnet von der Abnahme an.[1] Hier beginnt die Frist nach der Handwerkskammer Rheinhessen nicht mit dem Jahresende, sie läuft ab dem Tag der Abnahme.[3] Nach einer Wasserschadensanierung beginnt die Frist für Mängel an Putz und Bodenbelag damit am Tag der Abnahme.
Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt die regelmäßige Frist von drei Jahren ab dem Jahresende der Kenntnis, und bei Bauwerken endet sie frühestens mit den fünf Jahren der normalen Frist.[4] Die zweijährige Frist ist bei echten Bauwerksmängeln nach dem Lexikon von JuraForum nicht einschlägig.[4] Wurde ein Wasserschaden beim Hauskauf verschwiegen, gilt für den Käufer ebenfalls die regelmäßige Frist ab Kenntnis.
Ist die VOB/B vereinbart und ist im Vertrag keine Frist bestimmt, gelten nach § 13 Abs. 4 VOB/B 4 Jahre für Bauwerke und 2 Jahre für sonstige Werke, und die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung.[5]
Hemmung: Wenn die Frist stillsteht
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.[1] Nach dem Ende der Hemmung läuft also nur der Rest der Frist weiter.[4]
Verhandeln Schuldner und Gläubiger über den Anspruch oder die ihn begründenden Umstände, ist die Verjährung nach § 203 BGB gehemmt, bis eine Seite die Fortsetzung verweigert, und sie tritt frühestens drei Monate danach ein.[1] Eine Mängelanzeige allein ist noch keine Verhandlung, der Unternehmer muss sich nach dem Lexikon erkennbar auf eine sachliche Prüfung oder Erörterung einlassen.[4] Eine Schadendokumentation mit Datum, Fotos und Messwerten hilft dabei, später zu belegen, wann ein Mangel gerügt und worüber verhandelt wurde.
Gehemmt wird die Verjährung nach § 204 BGB auch durch Klage, Zustellung eines Mahnbescheids, Streitverkündung oder ein selbständiges Beweisverfahren.[1] Diese Hemmung dauert nach der IHK zu Schwerin in der Regel bis sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung oder einer anderen Erledigung des Verfahrens.[2]
Eine bloße außergerichtliche Mahnung hemmt die Verjährung nicht, und Gespräche über eine Forderung sollten schriftlich festgehalten werden, damit sich die Hemmung später nachweisen lässt.[2]
Ein Beispiel: Mangel an der Dachabdichtung
Das Lexikon von JuraForum schildert einen Fall: Ein neues Einfamilienhaus wird am 10.09.2020 abgenommen, und im November 2024 führt ein Sachverständiger einen Schaden auf eine fehlerhafte Dachabdichtung zurück.[4] Die Eigentümerin rügt den Mangel schriftlich und setzt eine Frist, der Unternehmer bestreitet seine Verantwortung, und das Fristende am 10.09.2025 rückt näher.[4]
Sie beantragt deshalb rechtzeitig ein selbständiges Beweisverfahren, denn die Zustellung des Antrags hemmt die Verjährung, und bei Zustellung kurz nach der Einreichung kann die Hemmung auf den Tag der Einreichung zurückwirken.[4] Voraussetzung ist, dass der Mangel im Antrag hinreichend konkret bezeichnet ist.[4]
Die technische Untersuchung und die Sicherung der Frist sollten bei verdeckten Bauwerksmängeln nach dem Lexikon parallel laufen.[4] Wer erst das Gutachten abwartet und dann handelt, kann die Frist verpassen.
Ein zweites Beispiel aus dem Lexikon betrifft einen VOB-Vertrag: Eine Fassade wird am 03.04.2022 abgenommen, im Februar 2026 treten Risse auf, und die Frist von vier Jahren liefe am 03.04.2026 ab.[4] Der Bauherr fordert die Firma rechtzeitig zur Mängelbeseitigung auf, und sie erklärt schriftlich, die Beseitigung dem Grunde nach zu übernehmen, was je nach Inhalt als Anerkenntnis gewertet werden kann.[4] Der Einzug in ein Gebäude ist nach dem Lexikon übrigens nicht stets die Abnahme, denn eine stillschweigende Abnahme setzt voraus, dass die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß gebilligt wird.[4]
Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis
Erkennt der Schuldner den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise an, beginnt die Verjährung nach § 212 BGB von vorn.[1] Ein Anerkenntnis kann nach dem Lexikon in einer klaren Zusage zur Mangelbeseitigung oder einer tatsächlichen Nachbesserung liegen, nicht aber in jeder Besichtigung, jedem Ortstermin oder jeder unverbindlichen Kulanzprüfung.[4]
Die VOB/B hat eine eigene Regel: Wird die Beseitigung eines Mangels vor Fristablauf schriftlich verlangt, verjährt dieser Anspruch nach § 13 Abs. 5 VOB/B 2 Jahre nach Zugang des Schreibens, frühestens aber mit dem Ende der Regelfrist.[5] Ist die Mängelbeseitigung abgenommen, läuft für sie erneut eine Frist von 2 Jahren, die ebenfalls nicht vor der Regelfrist endet.[5]
Verjährung zum Jahresende
Weil die regelmäßige Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, endet sie auch am 31.12. eines Jahres.[6] Wurde eine Werkleistung 2021 erbracht und abgenommen, beginnt die Frist nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2021 und endet mit Ablauf des 31.12.2024.[1] Auf das Datum der Rechnung kommt es dabei nach der Handwerkskammer Ulm nicht an, außer bei einem VOB/B-Vertrag,[6] und beim Bauvertrag zählt nach § 650g Abs. 4 BGB zusätzlich die prüffähige Schlussrechnung.[1]
Um die Verjährung zu verhindern, nennt die Kammer Klage oder gerichtliches Mahnverfahren, und eine einfache schriftliche Mahnung genügt nicht.[6] Bestehen nur Unstimmigkeiten über einzelne Positionen, kann mit dem Kunden eine befristete Vereinbarung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung getroffen werden.[6] Auch ein schriftliches Schuldanerkenntnis des Schuldners verhindert den Eintritt der Verjährung.[3]
Fristen nach einer Wasserschadensanierung im Blick behalten
Für den Auftraggeber beginnt die Frist für Mängelansprüche mit der Abnahme, deshalb gehört das Datum ins Abnahmeprotokoll. Freigabemessung, Trocknungsprotokoll und Fotos sollten mindestens so lange aufbewahrt werden, wie Ansprüche bestehen können.
Zeigt sich nach Monaten ein Fleck, ein Geruch oder ein Riss, hilft eine schriftliche Mängelanzeige mit Fotos und Datum. Sie hält fest, wann der Mangel bemerkt wurde, und sie ersetzt keine Maßnahme, die die Verjährung hemmt.[4] Ob eine gemeldete Auffälligkeit mit der Sanierung oder mit einer neuen Ursache zusammenhängt, klärt ein Termin vor Ort mit Messung.
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Belege
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). §§ 195, 199, 203, 204, 209, 212, 214, 634a und 650g. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11↑12
- IHK zu Schwerin: Verjährungsfristen zum Jahresende im Blick behalten. Abschnitte Drei Jahre Regelverjährung bis Hemmung der Verjährung. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5
- Handwerkskammer Rheinhessen: Verjährung von Ansprüchen aus einem Werkvertrag. 26.04.2021. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4
- JuraForum.de, Redaktion: Lexikon: Verjährung von Mängelansprüchen am Bau. Stand 31.07.2026, Abschnitte Fristen und Hemmung. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11↑12↑13↑14↑15
- forum vergabe e.V.: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B), Ausgabe 2016. § 13 Abs. 4 und 5. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3
- Handwerkskammer Ulm: Drohende Verjährung zum Jahresende: (Alt-)Forderungen und Rechnungen prüfen. 12.11.2025. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4
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