Obliegenheit
Eine Obliegenheit ist eine Verhaltensregel für den Versicherungsnehmer, die der Versicherer nicht einklagen kann, deren Verletzung aber den Versicherungsschutz ganz oder teilweise kosten kann. Obliegenheiten stehen im Gesetz, etwa die Anzeige des Versicherungsfalls, und im Vertrag, etwa die Sicherheitsvorschriften der Wohngebäudeversicherung.[1][2] Eine Definition des Begriffs hat der Gesetzgeber bewusst offen gelassen.[3]
Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall
Nach der Begründung zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes regeln Versicherungsverträge vielfach Obliegenheiten, die entweder während der gesamten Vertragszeit gelten, dann meist zur Verminderung der Gefahr, oder nach Eintritt des Versicherungsfalls, dann meist zur Minderung des Schadens und zur Erleichterung der Feststellung.[3] Auf eine Definition verzichtet das Gesetz, weil sonst die Weiterentwicklung durch die Rechtsprechung erschwert würde.[3]
Für die Zeit vor einem Schaden nennt das Muster der Wohngebäudeversicherung mehrere Sicherheitsvorschriften als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten.[2] Versicherte Sachen, vor allem wasserführende Anlagen, Dächer und außen angebrachte Sachen, sind stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, und Mängel oder Schäden daran müssen unverzüglich beseitigt werden.[2] Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile sind zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren, und alle wasserführenden Anlagen darin sind abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.[2]
In der kalten Jahreszeit müssen nach dem Muster alle Gebäude und Gebäudeteile beheizt und genügend häufig kontrolliert werden, ersatzweise sind die wasserführenden Anlagen abzusperren und zu entleeren.[2] In rückstaugefährdeten Räumen müssen Rückstausicherungen funktionsbereit gehalten werden.[2] Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück sind frei zu halten.[2] Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Sicherheitsvorschriften, darf der Versicherer unter den Voraussetzungen der allgemeinen Bedingungen kündigen und kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein.[2] Für eine Kürzung der Leistung reicht der Verstoß allein allerdings nicht, es kommt auf Verschulden und Folgen an.
Nach dem Schaden setzt das Gesetz selbst Obliegenheiten.[1] Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, er muss auf Verlangen jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs erforderlich ist, und er muss den Schaden, soweit es möglich ist, abwenden und mindern.[1] Die letzte dieser Pflichten behandelt der Begriff Schadenminderungspflicht.
Nach Teil A, A 20.1 der VGB 2022 und den §§ 30, 31 und 82 VVG.[2][1]
Die Folgen nach § 28 VVG
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit, die vor dem Versicherungsfall zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit.[1] Die Beweislast für das Fehlen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit liegt dabei beim Versicherungsnehmer.[3]
Leistungsfrei wird der Versicherer nur, wenn der Vertrag das für die Verletzung bestimmt. Bei vorsätzlicher Verletzung entfällt die Leistung, bei grob fahrlässiger darf er sie im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen, und die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.[1] Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt die Leistung nach der Begründung unberührt, und schon vor der Reform sahen viele Bedingungswerke einen solchen Verzicht vor.[3]
Eine zweite Hürde ist die Ursächlichkeit. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war, außer bei Arglist.[1] Die Regel lehnt sich an die sogenannte Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, und der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass seine Verletzung ohne Folgen geblieben ist.[3]
Zum Nachteil des Versicherungsnehmers kann von diesen Regeln nicht abgewichen werden, für seine Anzeigen dürfen die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.[1] Eine Vereinbarung, die dem Versicherer bei einer Obliegenheitsverletzung den Rücktritt erlaubt, ist unwirksam.[1]
Gefahrerhöhung bei Leerstand und Umbau
Neben den Obliegenheiten regelt das Gesetz die Gefahrerhöhung, und auch dort bleibt der Versicherer seit der Reform bei nur einfacher Fahrlässigkeit zur Leistung verpflichtet, während bei grober Fahrlässigkeit eine Quote an die Stelle der vollen Leistungsfreiheit tritt.[3]
Das Muster der Wohngebäudeversicherung nennt Fälle, in denen eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen kann: wenn das Gebäude oder sein überwiegender Teil nicht mehr genutzt wird, wenn bei Baumaßnahmen das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder wenn Baumaßnahmen das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen.[2] Dazu kommen ein neuer oder veränderter Gewerbebetrieb im Gebäude und ein Denkmalschutz, der nach Vertragsschluss angeordnet wird.[2]
Für eine Sanierung nach einem Wasserschaden ist das mehr als eine Formalie. Wird ein Haus für die Trocknung und den Wiederaufbau über Monate geräumt, gehört das dem Versicherer mitgeteilt, und für das leere Haus gelten dann die Sicherheitsvorschriften für nicht genutzte Gebäude.
Die Belehrung bei Auskunft und Aufklärung
Für Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls gilt eine zusätzliche Voraussetzung: Der Versicherer wird nur ganz oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.[1] Nach der Begründung gilt das nicht für die Anzeige des Versicherungsfalls und nicht für Obliegenheiten, die erst aus dem konkreten Ablauf entstehen und auf die der Versicherer deshalb nicht im Voraus hinweisen kann.[3] Bei Arglist bedarf es keiner Belehrung.[3] Den Schaden rechtzeitig anzuzeigen gilt ohne Rücksicht auf eine Belehrung, und wer den Schaden durch Gäste melden muss, hat dieselbe Frist.
Belege darf der Versicherer nur fordern, wenn es dem Versicherungsnehmer billigerweise zuzumuten ist, sie zu beschaffen.[1] Bei einem Wasserschaden können das Rechnungen der Sofortmaßnahmen, Kaufbelege beschädigter Einrichtung und Fotos sein.
Die Anzeige als Obliegenheit
Die Anzeigepflicht ist nach der Begründung eine Obliegenheit im Sinne des § 28, die wegen ihrer Bedeutung für den Versicherer weiter im Gesetz geregelt bleibt.[3] Eine eigene Sanktion braucht sie dort nicht, weil die Bedingungswerke regelmäßig entsprechende Anzeigepflichten enthalten.[3]
Hat der Versicherer auf anderem Weg rechtzeitig vom Versicherungsfall erfahren, kann er sich auf eine vereinbarte Leistungsfreiheit wegen verspäteter Anzeige nicht berufen.[1] Steht das Recht auf die Leistung einem Dritten zu, ist auch dieser zur Anzeige verpflichtet.[1]
Die Verbraucherzentralen raten, jeden Schaden so gering wie möglich zu halten und sofort beim Versicherer zu melden, weil sonst der Versicherungsschutz verloren gehen kann.[4] Um im Streitfall Beweise zu haben, sollen vom Schadensort und vom Schadensumfang Fotos gemacht werden.[4]
Wenn alte Bedingungen nicht angepasst wurden
Wie streng das Gesetz die Obliegenheiten fasst, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.04.2012.[5] Ein Wohngebäudevertrag beruhte noch auf den VGB 88, nach deren Klausel der Versicherer bei Verletzung der Obliegenheiten für nicht genutzte Gebäude und die kalte Jahreszeit leistungsfrei sein sollte.[5] Diese Sanktion war nach dem Senat unwirksam, weil der Versicherer seine Bedingungen nicht an die halbzwingende Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG angepasst hatte, gestützt auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2011.[5]
Leer ging der Kläger trotzdem aus. Das Gericht wandte § 81 Abs. 2 VVG als gesetzliche Auffangregel an, weil er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hatte: Das Haus stand seit März 2006 leer, im Winter 2008/2009 war die Heizung stillgelegt, die Leitungen waren nicht entleert, und bei Temperaturen bis zu minus 10 °C kam es zu Frostaufbrüchen an der Wasseruhr, im Bereich des Heizkessels und an mehreren Heizkörpern.[5] Wie das Gericht die Leistung bemaß, erklärt der Begriff Quotelung.
Eine unwirksame Obliegenheitsklausel lässt die Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit dem Gebäude also bestehen. Sie verschiebt nur die Rechtsgrundlage, auf die sich der Versicherer stützt.
Wie wir Obliegenheiten beim Einsatz beachten
Beim Einsatz fragen wir zuerst, ob der Schaden schon gemeldet ist, und raten dazu, es noch am selben Tag zu tun. Was wir zur Begrenzung tun, halten wir mit Uhrzeit, Fotos und Messwerten fest, damit die Auskunft an den Versicherer später vollständig ist.
Beschädigte Teile bleiben aufbewahrt, und größere Rückbauarbeiten stimmen wir mit dem Versicherer ab, sobald er erreichbar ist. In leerstehenden Gebäuden entleeren wir auf Wunsch die Leitungen und dokumentieren das, denn im nächsten Winter zählt genau diese Obliegenheit.
24h-Notruf, auch am Wochenende und an Feiertagen
Wasser im Haus? Rufen Sie jetzt an.
Wir klären die Lage am Telefon und kommen zur Schadensaufnahme.
Belege
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG). §§ 28, 30, 31, 32 und 82. Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11↑12↑13
- Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2022, Wohnflächenmodell), Musterbedingungen. Stand Juni 2026, Teil A, A 20 (S. 23 und 24). Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11
- Deutscher Bundestag: Drucksache 16/3945: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts. 20.12.2006, Begründung zu § 28 und § 30, S. 68 bis 70. Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11
- Verbraucherzentralen, Portal verbraucherzentrale.de: Wohngebäudeversicherung: für Hausbesitzer:innen ein absolutes Muss. Stand 10.08.2026. Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2
- Justiz Nordrhein-Westfalen, Rechtsprechungsdatenbank NRWE: OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2012, I-20 U 144/11. Randnummern 4 bis 45. Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4
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