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Quotelung

Auch: quotale Kürzung, Leistungskürzung

Quotelung ist die anteilige Kürzung einer Versicherungsleistung nach der Schwere des Verschuldens, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig eine Obliegenheit verletzt oder den Versicherungsfall herbeigeführt hat.[1] Sie ersetzt seit der Reform des Versicherungsvertragsrechts das frühere Alles-oder-nichts-Prinzip.[2] Eine feste Tabelle für die Höhe der Quote kennt das Gesetz nicht.[1]

Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24Von Andre Wengorra

Wo das Gesetz eine Quotelung vorsieht

Das Versicherungsvertragsgesetz sieht die Kürzung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens an mehreren Stellen vor: bei der grob fahrlässigen Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, bei der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls, bei der grob fahrlässigen Verletzung der Schadenminderungspflicht und bei der Pflicht, Ersatzansprüche gegen Dritte zu wahren.[1] Für die Gefahrerhöhung ersetzt der Entwurf das starre Alles-oder-nichts-Prinzip ebenfalls durch eine Quote.[2]

Die Quote wirkt über die Entschädigung hinaus. Darf der Versicherer seine Leistung kürzen, kann er auch den Ersatz von Aufwendungen zur Schadenminderung und den Ersatz der Kosten für die Ermittlung des Schadens entsprechend kürzen.[1] Eine Kürzung der Leistung trifft damit oft mehr als den eigentlichen Schadenbetrag.

Nach der Begründung erstreckt § 85 Abs. 3 die frühere Regel, die nur bei Unterversicherung galt, ausdrücklich auf die neuen Fälle der Quotelung bei grober Fahrlässigkeit.[2]

Quotelung im Versicherungsvertragsgesetz
Vorschrift Anlass der Kürzung
§ 28 Abs. 2 grob fahrlässig verletzte vertragliche Obliegenheit
§ 81 Abs. 2 grob fahrlässig herbeigeführter Versicherungsfall
§ 82 Abs. 3 grob fahrlässig verletzte Schadenminderungspflicht
§ 86 Abs. 2 grob fahrlässig nicht gewahrter Ersatzanspruch gegen Dritte
§ 83 Abs. 2 und § 85 Abs. 3 Aufwendungsersatz und Schadensermittlungskosten im selben Verhältnis

Nach dem Wortlaut der genannten Vorschriften des VVG.[1]

Wie eine Quote bemessen wird

Nach der Gesetzesbegründung bestimmt sich der Umfang der Leistungspflicht nach dem Verschuldensmaß, und die Kürzung soll dem Grad der groben Fahrlässigkeit entsprechen.[2] Maßgeblich ist, ob die grobe Fahrlässigkeit im konkreten Fall nahe beim bedingten Vorsatz liegt oder eher im Grenzbereich zur einfachen Fahrlässigkeit.[2]

Der Entwurf räumt ein, dass die Quotelung zunächst mit nicht unerheblichen Problemen in der praktischen Umsetzung verbunden sein wird, und hält sie für nicht größer als die bisherige Abgrenzung zwischen grober und einfacher Fahrlässigkeit.[2] Nach den Erfahrungen im Ausland erwartete er, dass sich Kriterien herausbilden, die zu sachgerechten und überschaubaren Ergebnissen führen.[2]

Vereinbarungen über eine pauschalierte Quotelung sind für die Obliegenheiten zulässig, soweit sie den Versicherungsnehmer nicht benachteiligen.[2] Von den Regeln zur Obliegenheitsverletzung darf der Vertrag nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen.[1] Vor jeder Verhandlung über die Höhe lohnt der Blick in die eigenen Bedingungen, ob eine pauschale Quote oder ein Verzicht auf die Kürzung vereinbart ist.

Die Beweislast bei der Quotelung

Bei einer Obliegenheitsverletzung ist die Beweislast nach der Begründung dreigeteilt.[2] Den Vorsatz muss der Versicherer beweisen, wenn er die Leistung ganz verweigern will, von grober Fahrlässigkeit muss sich der Versicherungsnehmer entlasten, wenn er die volle Leistung erhalten will, und für das Verschuldensmaß, nach dem sich die Höhe der Kürzung richtet, ist wieder der Versicherer beweispflichtig.[2]

Folgenlose Verstöße führen bei Obliegenheiten zu keiner Kürzung: Hat die Verletzung weder den Versicherungsfall noch seine Feststellung noch Umfang und Feststellung der Leistungspflicht beeinflusst, zahlt der Versicherer ungekürzt, außer bei Arglist.[1]

Die Höhe der Quote muss also der Versicherer begründen und belegen. Im Streit muss er darlegen, warum die Kürzung gerade so hoch ausfällt, und eine schriftliche Begründung ist der erste Schritt, bevor über die Quote verhandelt wird. Eine Schadendokumentation vom ersten Tag an erleichtert es, eine solche Begründung zu prüfen.

Kürzung auf null: ein Frostschaden vor Gericht

Ob eine Quote bis auf null gehen kann, war nach der Reform umstritten, und nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2011 darf der Versicherer die Leistung in Ausnahmefällen vollständig versagen.[3] Das erfordert nach der Entscheidung immer eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls.[3]

Einen solchen Ausnahmefall bejahte das Oberlandesgericht Hamm am 27.04.2012 bei einem Leitungswasserschaden.[4] Der Eigentümer eines leerstehenden Hauses hatte über einen längeren Zeitraum trotz winterlicher Temperaturen keinerlei Sicherung gegen das Einfrieren getroffen, die Leitungen weder entleert noch abgesperrt und den Kellerraum mit einer nicht abgestellten Wasserleitung weder beheizt noch gedämmt.[4] Ein Leitungswasserschaden war damit nach dem Senat nicht nur möglich, er war in hohem Maß wahrscheinlich, und den Grad der groben Fahrlässigkeit bewertete das Gericht als außergewöhnlich hoch und einem Vorsatz praktisch gleichstehend.[4]

Auch subjektiv fand der Senat nichts Entlastendes: Der Kläger hatte selbst geschildert, vor dem Schaden mit Kollegen über die nötigen Sicherungsmaßnahmen gesprochen zu haben.[4] Sein Einwand, andere Gerichte hätten bei fehlendem Frostschutz höchstens um 50 Prozent gekürzt, blieb ohne Erfolg, und seine Forderung über 37.750 Euro wurde vollständig abgewiesen.[4] Schon das Landgericht Arnsberg hatte die Leistung am 01.06.2011 auf null gekürzt, weil das Maß der Fahrlässigkeit objektiv wie subjektiv einer vorsätzlichen Herbeiführung gleichkomme, und Vorsatz verneinte es nur, weil der Kläger darauf vertraut hatte, die Leitungen würden nicht einfrieren.[4]

Mehrfache Quotelung und ein Rechenbeispiel

Treffen mehrere Kürzungsgründe zusammen, etwa eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls und eine Obliegenheitsverletzung, kommt nach der Begründung eine mehrfache Quotelung in Betracht.[2] Dasselbe gilt für das Zusammentreffen einer Quote mit einer Unterversicherung, bei der die Versicherungssumme erheblich unter dem Versicherungswert liegt und der Versicherer nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert leistet.[2][1]

Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Beträgt der Schaden 20.000 Euro und kürzt der Versicherer wegen grober Fahrlässigkeit um 50 Prozent, zahlt er 10.000 Euro.[1] Hat der Versicherungsnehmer für die Trocknung Aufwendungen von 3.000 Euro zur Schadenminderung gehabt, darf der Versicherer auch diese im selben Verhältnis kürzen, auf 1.500 Euro.[1] Wie mehrere Quoten miteinander verrechnet werden, lässt das Gesetz offen.[1]

Wenn gekürzt wird: der Weg zum Ombudsmann

Gegen eine Kürzung können sich Verbraucher kostenlos an den Versicherungsombudsmann wenden, eine Schlichtungsstelle, deren Ombudsfrau nach dem gleichen Maßstab prüft wie ein Gericht: Recht und Gesetz.[5] Zuständig ist sie für Beschwerden gegen Versicherer bis zu einem Beschwerdewert von 100.000 Euro, und bis 10.000 Euro kann sie den Versicherer zur Leistung verpflichten.[5]

Verbraucher müssen sich an die Entscheidung nicht halten und können jederzeit zu Gericht gehen, und während des Verfahrens verjähren ihre Ansprüche gegen den Versicherer nicht.[5] Voraussetzung ist, dass der Versicherer dem Verein als Mitglied angehört, was nach dem Ombudsmann auf fast alle Versicherer im Privatkundengeschäft zutrifft.[5] Kosten entstehen nur für eigene Ausgaben, etwa für Porto oder einen Vertreter.[5]

Die Ombudsfrau ist neutral und unparteiisch und kann niemanden wie eine Anwältin vertreten, sie achtet aber auf die Rechtsansprüche und sorgt für ein faires Verfahren.[5] Ist die Sach- oder Rechtslage nicht eindeutig, bietet sich nach dem Ombudsmann eine vermittelnde Lösung an, und oberhalb von 10.000 Euro folgen die Versicherer der Auffassung der Ombudsfrau erfahrungsgemäß meist ebenfalls.[5]

Was wir bei einer Quotelung beitragen

Über die Quote entscheiden Versicherer, Schlichtungsstelle oder Gericht. Wir liefern die Tatsachen: den Zustand der Installation, den Zeitpunkt des Schadens, die Messwerte und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, jeweils mit Datum und Foto. Je vollständiger die Dokumentation vom ersten Tag an ist, desto weniger bleibt über die Tatsachen zu streiten, auf denen eine Quote beruht.

Die Trocknung läuft weiter, während über die Quote gesprochen wird. Ein durchnässter Estrich wird mit jeder Woche Warten teurer, und eine Quote auf einen größeren Schaden trifft den Eigentümer härter als dieselbe Quote auf einen kleinen.

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Belege

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG). §§ 28, 32, 75, 81, 82, 83, 85 und 86. Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11
  2. Deutscher Bundestag: Drucksache 16/3945: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts. 20.12.2006, Begründung zu § 26, § 28, § 81 und § 83, S. 68 bis 81. Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11↑12
  3. Bundesgerichtshof: Pressemitteilung Nr. 110/2011: Bundesgerichtshof entscheidet zum Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit (hier: Trunkenheitsfahrt). 22.06.2011, Urteil IV ZR 225/10. Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2
  4. Justiz Nordrhein-Westfalen, Rechtsprechungsdatenbank NRWE: OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2012, I-20 U 144/11. Randnummern 4 bis 45. Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6
  5. Versicherungsombudsmann e. V.: Das Schlichtungsverfahren. Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7
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