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Meisterpflicht: Welche Gewerke der Sanierung sind zulassungspflichtig?

Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24Von Andre Wengorra

Die Antwort in Kürze

Zulassungspflichtig sind die 53 Handwerke der Anlage A zur Handwerksordnung, und wer eines davon selbständig betreiben will, muss in die Handwerksrolle eingetragen sein, in der Regel mit Meisterbrief.[1][2] Für die Sanierung zählen dazu etwa Maler und Lackierer, Installateur und Heizungsbauer, Elektrotechniker und seit 2020 wieder Fliesenleger, Estrichleger und Parkettleger.[1][3] Das Bautentrocknungsgewerbe steht dagegen unter den handwerksähnlichen Gewerben.[1]

Was Zulassungspflicht bedeutet

Den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks erlaubt die Handwerksordnung nur Personen und Gesellschaften, die in der Handwerksrolle eingetragen sind.[1] Eingetragen wird, wer die Meisterprüfung in diesem oder einem verwandten Handwerk bestanden hat, und auch Ingenieure und Absolventen technischer Hochschulen oder staatlicher Fachschulen für Technik kommen in Frage, wenn ihr Schwerpunkt dem Handwerk entspricht.[1] Die Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern fasst das so zusammen: Die Regel bleibt der Meisterbrief, und Studium, staatlich geprüfter Techniker oder Industriemeister können anerkannt werden.[2]

Zulassungspflichtig ist ein Betrieb, wenn er ein Gewerbe der Anlage A vollständig umfasst oder Tätigkeiten ausübt, die für dieses Gewerbe wesentlich sind.[1] Nicht wesentlich sind nach dem Gesetz zum Beispiel Tätigkeiten, die in bis zu drei Monaten erlernt werden können oder die für das Gesamtbild des Handwerks nebensächlich sind.[1] Wo die Grenze im Einzelfall liegt, klärt nach der Kammer am besten eine Beratung bei der zuständigen Handwerkskammer.[2]

Der Inhaber selbst muss nicht Meister sein. Nach der Kammer genügt ein Betriebsleiter mit Meisterbrief oder Ausnahmebewilligung, der den Betrieb während der üblichen Arbeitszeit fachlich und technisch tatsächlich leitet und dafür angemessen bezahlt wird.[2] Wer selbst Betriebsleiter werden will, kann den Meisterkurs über das Aufstiegs-BAföG finanzieren.

Zulassungspflichtige Gewerke rund um die Sanierung

Anlage A nennt heute 53 Gewerbe.[1] Für Arbeiten an Gebäuden nach einem Schaden sind vor allem diese wichtig:[1]

Wer nach einem Wasserschaden das Bad neu fliest, einen Estrich einbringt oder eine Heizungsleitung erneuert, arbeitet also in Gewerken, die das Gesetz unter Zulassungsvorbehalt stellt.[1] Die Eintragungspflicht besteht nach der Kammer auch dann, wenn nur wesentliche Teiltätigkeiten eines Handwerks ausgeübt werden oder ein handwerklicher Nebenbetrieb in nicht nur unerheblichem Umfang arbeitet.[2]

Die Rückkehr der Meisterpflicht im Jahr 2020

Mit der Novelle von 2004 entfiel die Zulassungspflicht in 53 Handwerken, und Anlage A schrumpfte von 94 auf 41 Gewerbe.[3] Ein Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD vom 22.10.2019 sah vor, zwölf dieser Handwerke wieder zulassungspflichtig zu machen, darunter Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Estrichleger, Parkettleger und Raumausstatter.[3] Maßstab waren nach dem Entwurf gefahrgeneigte Handwerke, deren unsachgemäße Ausübung Leben und Gesundheit gefährdet, und Handwerke mit besonderer Bedeutung für Kulturgüter.[3]

Die Begründung spricht die Sanierung direkt an: Zahlreiche der wieder zulassungspflichtigen Handwerke sind im Bereich der Gebäudesanierung tätig, und Renovierung und Sanierung sind dort ein zentraler Schwerpunkt.[3] Beim Fliesenleger nennt der Entwurf Abdichtungen gegen gesundheitsschädliche Schimmelbildung, den Schutz tragender Bauteile vor Feuchtigkeitsschäden und den Umgang mit Schadstoffen wie Asbest bei Renovierungen.[3] Beim Estrichleger geht es um Abdichtungen zum Schutz tragender Konstruktionen gegen Feuchtigkeit und Schimmel, beim Parkettleger um Verklebungen, die bei falscher Ausführung schädliche Ausdünstungen oder Schimmel verursachen können.[3]

Auch der Nachwuchs spielte eine Rolle. Nach den Zahlen des Entwurfs sank die Zahl der Meisterprüfungen im Fliesenlegerhandwerk von 557 im Jahr 2003 auf 103 im Jahr 2018 und die Zahl der Auszubildenden von 3.497 auf 2.421.[3] In Kraft ist die Zulassungspflicht seit dem 14.02.2020, und wer am Tag davor bereits einen solchen Betrieb führte, wurde ohne Meisterprüfung in die Handwerksrolle umgetragen.[1] Für eine Stelle als Fliesenleger in einem Sanierungsbetrieb zählt dagegen der Gesellenbrief, die Meisterprüfung braucht nur, wer einen Betrieb leitet.

Ohne Meisterbrief: Anlage B

Anlage B unterscheidet zwei Gruppen.[1] Zu den zulassungsfreien Handwerken in Abschnitt 1 gehören etwa die Gebäudereiniger und die Holz- und Bautenschützer für Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden.[1] Unter den handwerksähnlichen Gewerben in Abschnitt 2 stehen das Bautentrocknungsgewerbe, die Bodenleger, Betonbohrer und -schneider, Rohr- und Kanalreiniger, Kabelverleger im Hochbau ohne Anschlussarbeiten und der Einbau genormter Baufertigteile wie Fenster, Türen und Zargen.[1]

Wer sich in einem dieser Gewerbe selbständig macht, zeigt den Beginn nach der Kammer bei der Handwerkskammer an und wird in ein eigenes Verzeichnis eingetragen.[2] Für die zulassungsfreien Handwerke gilt dabei kein Meistererfordernis, die Kammer empfiehlt die Meisterprüfung trotzdem als Zeichen für Fachkompetenz und Führungswissen.[2]

Selbständig ohne Meisterprüfung

Für Gesellen mit langer Berufserfahrung gibt es die Ausübungsberechtigung. Sie erhält, wer die Gesellenprüfung bestanden und im Handwerk insgesamt sechs Jahre gearbeitet hat, davon vier Jahre in leitender Stellung, also mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil.[1] Nachweisen lässt sich das mit Arbeitszeugnissen, Stellenbeschreibungen oder auf anderem Weg, ausgenommen sind der Schornsteinfeger und die Gesundheitshandwerke der Nummern 33 bis 37.[1]

Daneben gibt es die Ausnahmebewilligung für Fälle, in denen die Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung wäre und die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten anders nachgewiesen werden.[1] Sie kann befristet, mit Auflagen oder beschränkt auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten eines Gewerbes erteilt werden.[1] Beide Wege beantragst du bei der höheren Verwaltungsbehörde, die vorher die Handwerkskammer anhört.[1]

Häufige Fragen

Brauche ich als Fliesenleger einen Meisterbrief für den eigenen Betrieb?

Das Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk steht seit 2020 wieder in Anlage A.[1] Für den eigenen Betrieb brauchst du die Eintragung in die Handwerksrolle, die Regel ist der Meisterbrief, Ausübungsberechtigung und Ausnahmebewilligung sind die Alternativen.[1][2]

Ist Bautrocknung meisterpflichtig?

Nein. Das Bautentrocknungsgewerbe steht in Abschnitt 2 der Anlage B unter den handwerksähnlichen Gewerben.[1] Der Beginn wird der Handwerkskammer angezeigt.[2]

Kann ein Betrieb ohne Meister als Inhaber arbeiten?

Ja, wenn ein Betriebsleiter mit Meisterbrief oder Ausnahmebewilligung den Betrieb fachlich und technisch tatsächlich leitet.[2]

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Belege

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung). §§ 1, 7, 7b, 8 und 126 sowie Anlagen A und B. Abgerufen am 05.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11↑12↑13↑14↑15↑16↑17↑18↑19↑20↑21↑22↑23↑24↑25↑26↑27
  2. Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern: Handwerksrolle: Selbstständig im Handwerk. Abschnitte Anlage A, Anlagen B1 und B2, Betriebsleiter und Ausnahmebewilligung. Abgerufen am 05.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10
  3. Deutscher Bundestag: Drucksache 19/14335: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Abschnitte A und B sowie Begründung zu den einzelnen Handwerken, 22.10.2019. Abgerufen am 05.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8
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