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Schnee am leeren Ferienhaus: Wer räumt und streut, wenn niemand da ist?

Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24Von Andre Wengorra

Die Antwort in Kürze

Ob Sie vor Ihrem Ferienhaus räumen und streuen müssen, regelt die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde.[1] Sind Sie nicht vor Ort, dürfen Sie die Pflicht nach Haus & Grund auf einen Dritten übertragen, etwa einen Winterdienst, die Kontrolle bleibt aber bei Ihnen.[2] Das Oberlandesgericht Schleswig hat einen Eigentümer entlastet, der seit Jahren einen zuverlässigen Nachbarn mit dem Streuen beauftragt hatte.[3]

Was die Satzung der Gemeinde regelt

Reinigungspflichtig für die öffentlichen Straßen ist zunächst die Gemeinde, sie kann diese Pflicht aber übertragen, so steht es etwa in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Neumünster.[1] Zur Reinigung gehört danach auch, Schnee zu räumen und bei Glatteis zu streuen, und je nach Straßenkategorie fallen Gehweg und Radweg an die Anlieger.[1]

Für den Winterdienst nennt die Satzung feste Zeiten: Zwischen 8 und 20 Uhr an Werktagen und zwischen 9 und 20 Uhr an Sonn- und Feiertagen wird nach dem Schneefall unverzüglich geräumt und Glatteis abgestreut, und Schnee, der nach 20 Uhr fällt, muss bis zum nächsten Morgen beseitigt sein.[1] Gehwege sind danach möglichst in einer Breite von mindestens 1,20 Metern freizuhalten.[1]

Salz und andere auftauende Mittel sind nach der Satzung auf Gehwegen mit Baum- oder Buschbestand und auf gepflasterten Gehwegen grundsätzlich verboten und nur in Ausnahmefällen wie Eisregen erlaubt.[1] Andere Gemeinden regeln Zeiten, Breiten und Streumittel anders, maßgeblich ist die Satzung der Gemeinde, in der Ihr Ferienhaus steht. Wer das Ferienhaus winterfest machen lässt, klärt dabei auch, wer bei Schnee räumt, wenn niemand im Haus ist.

Wie gründlich geräumt werden muss

Wie weit die Pflicht reicht, richtet sich nach Haus & Grund nach dem Einzelfall, nach der Verkehrslage des Grundstücks und nach den kommunalen Vorschriften.[2] Als Faustformel für regelmäßiges Räumen und Streuen nennt der Verband die Zeit von 7 bis 21 Uhr, und nach dem Räumen wird gestreut und nachgestreut, sobald die erste Streuung ihre Wirkung verloren hat.[2] Legt die Satzung eigene Zeiten fest, gelten diese. Für ein unbeheiztes Ferienhaus kommt hinzu, dass Schnee auf dem Dach länger liegen bleibt, weil keine Wärme von innen ihn abtaut.

Auf wenig genutzten Gehwegen genügt danach ein Pfad, auf dem zwei Passanten gefahrlos aneinander vorbeikommen, und der gestreute Streifen sollte etwa einen halben Meter breit sein und nicht direkt an der Bordsteinkante liegen.[2] Bei anhaltendem starkem Schneefall entfällt das erneute Streuen, wenn es wirkungslos bliebe, extreme Glätte ist dagegen kein Grund, damit aufzuhören.[2] Ein Räumprotokoll mit Datum, Uhrzeit und Streumittel hilft nach einem Sturz bei der Abwicklung mit der Versicherung.

Den sicheren Zugang zum Gebäude müssen Eigentümer und Vermieter nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2018 gewährleisten, über die Grundstücksgrenze hinaus aber nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen, wenn die Pflicht für den öffentlichen Gehweg bei der Stadt liegt.[4] Weg, Treppe und Eingang auf dem eigenen Grundstück bleiben damit Ihre Sache, auch wenn die Gemeinde den Gehweg räumt. Auch im leeren Haus bleibt diese Verkehrssicherungspflicht bestehen, denn Briefträger, Nachbarn oder Handwerker können den Weg jederzeit betreten.

Wenn Sie nicht vor Ort sind

Liegt die Immobilie in einer anderen Stadt, kann der Eigentümer bei einsetzendem Schneefall nach Haus & Grund kaum spontan hinfahren und darf die Räum- und Streupflicht deshalb auf einen Dritten übertragen, auf den Mieter oder auf ein spezialisiertes Unternehmen.[2] Die Kontrollpflicht bleibt danach beim Eigentümer, und die Übertragung sollte schriftlich erfolgen.[2] Mit dem Räumdienst lässt sich vereinbaren, dass er nach Tauwetter auch nach Schmelzwasser im Haus sieht, bevor daraus eine Wasserschadensanierung wird.

Verkehrssicherungspflichten lassen sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit entlastender Wirkung übertragen, das hat er in einem Urteil vom 22.01.2008 bekräftigt.[5] Die Pflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich danach auf Kontrolle und Überwachung, wer die Aufgabe übernimmt, haftet selbst, und Voraussetzung ist eine klare und eindeutige Vereinbarung.[5] Stürzt dennoch jemand auf Weg oder Treppe, prüft beim vermieteten Ferienhaus in der Regel die Gebäudehaftpflicht des Eigentümers den Anspruch.

Wie das bei längerer Abwesenheit aussehen kann, zeigt ein Glatteisunfall: Eine Fußgängerin stürzte auf dem Gehweg vor einem Haus, dessen Eigentümer im Urlaub war und wie seit 15 Jahren seinen Nachbarn mit dem Streuen beauftragt hatte.[3] Das Oberlandesgericht Schleswig (Aktenzeichen 11 U 137/11) hielt seine Überwachung für ausreichend, weil der Nachbar 15 Jahre lang ohne Beanstandung gestreut hatte und die Mutter des Eigentümers beim täglichen Postholen auch den Gehweg kontrollierte.[3] Seinen Urlaub musste er nicht abbrechen, um das Streuen zu kontrollieren.[3]

Zur Pflicht gehören danach die sorgfältige Auswahl und die fortlaufende Überwachung des Beauftragten.[3] Einen neuen Helfer oder eine neue Firma lassen Sie deshalb in der ersten Zeit gelegentlich überprüfen, etwa durch eine Verwaltung vor Ort.

Feriengäste und Haftung

Bei Feriengästen verlassen Sie sich besser nicht darauf, dass sie räumen: Für eine Übertragung auf Mieter verlangt Haus & Grund eine schriftliche Regelung im Mietvertrag, und ohne abweichende Vereinbarung bleibt das Risiko beim Eigentümer.[2] Planen Sie den Winterdienst deshalb unabhängig davon, ob das Haus gerade belegt ist.

Rutscht ein Passant auf einem nicht geräumten Weg aus, greift die Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB, an die Haus & Grund erinnert: Wer fahrlässig die Gesundheit eines anderen verletzt, muss den Schaden ersetzen.[2] Prüfen Sie, ob Ihre Haftpflichtversicherung das vermietete Ferienhaus einschließt.

Vor dem Winter festlegen

Fragen Sie im Herbst bei der Gemeinde nach, welche Straßenkategorie vor Ihrem Haus gilt und welche Pflichten die Satzung den Anliegern zuweist. Beauftragen Sie dann einen Winterdienst oder einen zuverlässigen Nachbarn schriftlich, mit Flächen, Zeiten und erlaubtem Streugut.

Legen Sie das Streugut bereit und lassen Sie sich die Einsätze kurz bestätigen, etwa mit Datum und Uhrzeit. Solche Notizen helfen, wenn nach einem Sturz die Frage kommt, ob geräumt und gestreut wurde.

Häufige Fragen

Muss ich aus dem Urlaub zurückfahren, wenn es schneit?

Nicht, wenn ein zuverlässiger Helfer sorgfältig ausgewählt und überwacht ist: Im Schleswiger Fall durfte sich der Eigentümer auf einen Nachbarn verlassen, der seit 15 Jahren ohne Beanstandung streute.[3]

Darf ich Salz streuen?

Das bestimmt die Satzung Ihrer Gemeinde. In Neumünster etwa ist Salz auf gepflasterten Wegen und dort, wo Bäume oder Büsche stehen, grundsätzlich untersagt.[1]

Reicht eine Schneeschaufel für die Gäste?

Darauf sollten Sie nicht bauen: Ohne klare schriftliche Regelung bleibt das Risiko beim Eigentümer, und auch nach einer Übertragung muss er kontrollieren.[2]

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Belege

Quellen

  1. Stadt Neumünster: Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Neumünster (Straßenreinigungssatzung). §§ 1 und 5 sowie Anlage 1, in Kraft seit 01.07.2026. Abgerufen am 08.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7
  2. Haus & Grund Deutschland: Räumpflicht und Streupflicht. Abschnitte Umfang und Übertragung der Räum- und Streupflicht. Abgerufen am 08.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10
  3. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Landesrechtsprechung Schleswig-Holstein): Urteil vom 28.02.2012, 11 U 137/11: Unwirksame Übertragung der Winterstreupflicht. Leitsatz und Randnummern 1, 7 und 19 bis 30. Abgerufen am 12.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6
  4. Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV): BGH: Räum- und Streupflicht endet an der Grundstücksgrenze. Beitrag zu BGH, Urteil vom 21.02.2018, VIII ZR 255/16. Abgerufen am 08.10.2026. ↑
  5. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV, UV-Recht aktuell): Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.01.2008, VI ZR 126/07: Übertragung der Räum- und Streupflicht. Ausgabe 05/2008, Entscheidungsgründe. Abgerufen am 08.10.2026. ↑1↑2
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