Verkehrssicherungspflicht
Auch: Verkehrspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht verlangt von jedem, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen.[1] Sie ist nicht ausdrücklich in einem Gesetz geregelt, wird aus der Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB abgeleitet und durch die Rechtsprechung ausgeformt.[1][2] Wer sie verletzt, haftet für den entstandenen Schaden.[3]
Woher die Verkehrssicherungspflicht kommt
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist nach § 823 Abs. 1 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet.[4] Aus dieser Vorschrift leitet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die allgemeine Verkehrssicherungspflicht ab.[1]
Die Pflicht hat nach JuraForum, wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, eine Sache beherrscht, von der eine Gefahr für Dritte ausgehen kann, oder gefährliche Sachen dem allgemeinen Verkehr aussetzt.[2] Er muss nicht gegen jeden denkbaren Schaden absichern, wohl aber gegen Gefahren, die bei normaler Benutzung eintreten können.[2]
Für Gebäude gibt es eine besondere Regel: Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder die Ablösung von Teilen jemand verletzt oder eine Sache beschädigt, haftet der Besitzer des Grundstücks, wenn das auf fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung beruht und er nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet hat.[4] Wer die Unterhaltung für den Besitzer übernommen hat, haftet in gleicher Weise.[4] Dieselbe Ersatzpflicht trifft nach § 823 Abs. 2 BGB auch den, der gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz anderer bezweckt.[4]
Bei einem Wasserschaden beginnt die Sorgfalt beim Strom: Arbeiten in nassen Räumen beginnen erst, wenn die zugehörigen Stromkreise am Sicherungskasten abgeschaltet sind, denn der Lichtschalter allein lässt Steckdosen und Leitungen unter Spannung. Steht der Sicherungskasten selbst im Nassen, geht niemand in den Raum, dann sind Feuerwehr oder örtlicher Netzbetreiber zuständig. Steigt im Keller das Wasser noch, bleibt er gesperrt.
Was erforderlich und zumutbar ist
Der Verkehrssicherungspflicht wird nach Haus und Grund Rheinland-Pfalz gerecht, wer die Vorkehrungen trifft, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind.[3] Erforderlich sind Maßnahmen, die ein umsichtiger, verständiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält.[3] Nach einem Wasserschaden zählen dazu Sofortmaßnahmen wie das Absperren nasser, rutschiger Bereiche, bis der Boden wieder trocken ist.
Bedacht werden müssen auch Gefahren durch ein nicht ganz fernliegendes bestimmungswidriges Verhalten, nicht nur Risiken bei bestimmungsgemäßer Benutzung.[3] Als Möglichkeiten nennt JuraForum, Personen und Gefahrenquelle zu trennen, etwa durch einen Zaun, Warnschilder aufzustellen, die Gefahrenquelle zu beseitigen oder gefährdete Personen zu schützen.[2] Wer ein Ferienhaus vermietet, muss nach dieser Regel auch an Treppe, Geländer und Hochbett denken, weil Gäste die Räume nicht kennen.
Verkehrssicherungspflicht rund um Haus und Grundstück
Zu den wesentlichen Bereichen zählt der Landesverband die Räum- und Streupflicht, die Prüfung von Bäumen, die Kontrolle von Spielplätzen, Zugangs- und Gartenwegen und die Instandhaltung von Einfriedungen, und regelmäßig überprüft werden sollten Eingangsbereich, Treppenhaus, Dach und alle technischen Bereiche.[3]
Den Vermieter trifft die Pflicht als Teil seiner Erhaltungspflicht, und überträgt er sie einem Hauswart oder Mieter, haftet er für diesen als Erfüllungsgehilfen.[3] Mieter müssen Mängel und Gefahren unverzüglich anzeigen und haften für Schäden, wenn sie das schuldhaft unterlassen.[3] Wird ein außenstehender Dritter verletzt, haften der Vermieter und der mit der Pflicht beauftragte Dritte zusätzlich nach Deliktsrecht.[3]
Schafft ein Mieter selbst eine Gefahrenlage, etwa durch Blumenkästen, die Lagerung gefährlicher Stoffe oder eigenmächtige bauliche Veränderungen, ist er für diesen Bereich verantwortlich, und bei längerer Abwesenheit muss er für eine Vertretung sorgen, etwa beim Winterdienst.[3] Für Schäden, die ein Mieter so verursacht, kommt in vielen Fällen seine Privathaftpflichtversicherung auf.
Für das Gemeinschaftseigentum ist zunächst die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verkehrssicherungspflichtig, die diese Pflicht regelmäßig auf den Verwalter überträgt, ihn aber überwachen muss.[3] Der Verwalter haftet neben der Gemeinschaft unmittelbar für Schäden durch den Einsturz oder das Ablösen von Teilen der Anlage, und geht die Gefahr vom Sondereigentum aus, etwa von einem gelockerten Blumenkasten an der Balkonbrüstung, trägt der jeweilige Sondereigentümer das Risiko, und das gilt nach dem Landesverband ebenso für sogenannte Balkonkraftwerke.[3]
Übertragen heißt nicht vergessen
Ein Grundstücksbesitzer darf die Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten übertragen, etwa ein Unternehmen für Baumpflege, stillschweigend im Rahmen eines Auftrags oder durch ausdrückliche Vereinbarung.[2] Er muss das Unternehmen aber sorgsam auswählen, mit den Aufgaben vertraut machen und überwachen, sonst haftet er gemeinsam mit ihm.[2]
Bei Bäumen genügt es nach dem Beitrag nicht, erst zu reagieren, wenn Gefahren offensichtlich sind, regelmäßige Kontrollen sind erforderlich.[2] Fällt ein Ast auf ein geparktes Auto, weil der Baum nicht ausreichend kontrolliert wurde, haftet der Baumbesitzer, bricht dagegen ein gesunder Ast ab, werten die Gerichte das als naturgegebenes Risiko.[2]
Verkehrssicherung auf der Baustelle
Auf einer Baustelle ist nach dem Bundesgerichtshof primär der einzelne Bauunternehmer verkehrssicherungspflichtig, denn an ihn richten sich die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften.[5] Den Bauherrn und den bauleitenden Architekten trifft nur eine sekundäre Pflicht, wenn sie Anhaltspunkte für mangelnde Sachkunde oder Zuverlässigkeit des Unternehmers haben oder Gefahrenquellen erkannt haben oder bei gewissenhafter Beobachtung hätten erkennen können.[5]
Im entschiedenen Fall waren zwei Arbeiter durch eine Holzabdeckung über einem Treppenauge gebrochen und etwa 4 Meter tief gestürzt.[5] Ein Bauherr wird von seiner Verantwortung weitgehend dadurch befreit, dass er einen bewährten Architekten mit Planung und Bauleitung beauftragt, außer er schafft bei einer erkannten oder erkennbaren Gefahrenlage keine Abhilfe.[5]
Durch die Baustellensicherung sollen Gefährdungen von Personen und Objekten auf und außerhalb der Baustelle ausgeschlossen werden, und diese Gefährdungen sind nach der Bundesanstalt für jede Baustelle vor Baubeginn zu ermitteln.[1] Baustellen sind zu öffentlichen Straßen und Nachbargrundstücken abzugrenzen, und Absperrbänder oder Baken reichen nur, wenn die Bautätigkeit nicht in unmittelbarer Nähe stattfindet.[1] Ein geschlossener Bauzaun dient zugleich als Sicht-, Staub-, Lärm- und Diebstahlschutz, und er ist regelmäßig auf seinen Zustand zu prüfen, besonders nach starkem Wind.[1] Liegt eine Baustelle in einem Überschwemmungsgebiet, sollte man sich vorsorglich nach den erwarteten Hochwasserständen erkundigen und festlegen, wie schnell die Baustelleneinrichtung gesichert werden muss.[1] Als Gefahr von außen nennt die Bundesanstalt auch die weiterlaufende Nutzung beim Bauen im Bestand.[1] Bei einer Sanierung in bewohnten Häusern ist das der Normalfall.
Verkehrssicherung während einer Wasserschadensanierung
Während der Trocknung entstehen Gefahrenquellen, die der Betrieb selbst schafft: Schläuche und Kabel quer über Laufwege, geöffnete Böden, Bohrlöcher, nasse und glatte Flächen, Geräte, die warm werden. Kabel gehören an die Wand oder unter eine Abdeckung, geöffnete Bereiche werden abgesperrt und nasse Flächen gekennzeichnet. Wird Estrich ausgebaut, trennt eine Staubschutzwand die Arbeitsstelle von den bewohnten Räumen.
In Mehrfamilienhäusern betrifft das auch Nachbarn und Besucher im Treppenhaus. Hausverwaltung und Bewohner erfahren vorher, wo gearbeitet wird und welche Bereiche sie meiden sollten, und bei jedem Gerätecheck wird nachgesehen, ob Absperrungen und Abdeckungen noch an ihrem Platz sind.
Auch nach dem Abbau der Geräte bleibt der Blick auf die Räume: Lose Sockelleisten, offene Revisionsöffnungen oder ein noch nicht wieder befestigter Bodenbelag sind Stolperstellen, bis sie verschlossen sind. Was bis zur Wiederherstellung offen bleibt, wird mit dem Auftraggeber besprochen und gesichert.
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Belege
Quellen
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Baustelleneinrichtung: Baustellensicherung. Abschnitte 1 und 1.1. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8
- JuraForum.de, Redaktion: Welche Verkehrssicherungspflicht gilt bei Bäumen? Abschnitte Was ist die Verkehrssicherungspflicht bis Übertragung. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8
- Haus & Grund Rheinland-Pfalz: Verkehrssicherungspflicht rund um die Immobilie: ein oft unterschätztes Risiko bei Miete und WEG. Info-Service Dezember 2025. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11
- Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). §§ 823, 836 und 838. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4
- Bundesgerichtshof: Beschluss vom 18. Dezember 2018, VI ZR 34/17 (Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle). Rn. 1 und 11 bis 13. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4
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