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Wasserschaden durch Feriengäste: Wer haftet?

Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24Von Andre Wengorra

Die Antwort in Kürze

Wer einen Schaden verursacht, muss dafür einstehen, das gilt nach dem Verbraucherportal der Versicherer auch in der Ferienwohnung.[1] Schäden am gemieteten Gebäude, etwa an einem Fußboden nach einem Wasserschaden, deckt die Privathaftpflicht der Gäste, Schäden am Inventar nur, wenn Mietsachschäden mitversichert sind.[1][2] Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch müssen Gäste nicht ersetzen.[3]

Sofort nach dem Wasseraustritt

Gäste, die einen Schaden verursacht haben, sollten ihren Haftpflichtversicherer nach dem Verbraucherportal umgehend informieren, damit er den Schaden übernehmen kann.[1] Der Bund der Versicherten rät, den Umfang des eigenen Schutzes im Zweifel schriftlich beim Versicherer zu erfragen.[2] Für Vermieter lohnt es, bei der Buchung auf eine Privathaftpflicht mit eingeschlossenen Mietsachschäden hinzuweisen. Neuere Verträge versichern nach dem Verbraucherportal häufig mehr Risiken, ohne dabei zwangsläufig teurer zu sein.[1] Steht viel Wasser in Böden und Wänden, zeigt eine Feuchtemessung den Umfang, bevor neue Gäste einziehen.

Wird der Schaden erst nach der Abreise entdeckt, wird die Zuordnung schwieriger. Eine kurze Kontrolle bei jedem Wechsel, mit Blick unter Spüle und Waschtisch, auf Silikonfugen und Wasserflecken, zeigt, ob ein Schaden in die Zeit eines bestimmten Aufenthalts fällt.

Wann Gäste haften

Wer anderen einen Schaden zufügt, muss dafür finanziell geradestehen, mit dem eigenen Vermögen oder über seine Haftpflichtversicherung, und dieser Grundsatz gilt nach dieversicherer.de, dem Verbraucherportal der Versicherungswirtschaft, auch im Urlaub.[1] Geht in einer Ferienimmobilie etwas zu Bruch, hat der Vermieter Anspruch auf Schadenersatz.[1] Die private Haftpflicht versichert das finanzielle Risiko, das nach einem Schaden auf den Verursacher zukommen kann.[1]

Nicht jeder Schaden ist aber ein Fall für den Gast. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, hat der Mieter nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht zu vertreten.[3] Ein Schaden, der aus Alter und Verschleiß der Installation entsteht, ist darum etwas anderes als ein Schaden, den ein Gast durch Unachtsamkeit verursacht, etwa eine überlaufende Badewanne oder ein abgerissener Waschmaschinenschlauch.

Gebäude oder Inventar: der entscheidende Unterschied

Für die Versicherung der Gäste kommt es darauf an, was beschädigt wurde. Schäden an gemieteten Gebäuden sind nach dem Verbraucherportal in der Privathaftpflicht immer eingeschlossen, egal ob Mietwohnung oder Ferienwohnung.[1] Zum Gebäude zählt alles, was fest mit ihm verbunden ist, etwa Regenrinne, Parkett oder Badewanne, und wird der Fußboden durch einen Wasserschaden beschädigt, zahlt die private Haftpflichtversicherung des Verursachers.[1]

Anders beim Inventar, also allem, was nicht fest verbaut ist, etwa Teppich, Fernseher oder Couch: Gemietete Sachen sind nicht in jeder Haftpflichtversicherung mitversichert und häufig ausgeschlossen, immer mehr Versicherer bieten aber den Einschluss bis zu einer reduzierten Versicherungssumme an.[1] Nach dem Bund der Versicherten zahlt die Privathaftpflicht für das Inventar nur, wenn Mietsachschäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen mitversichert sind, und manche Policen decken solche Schäden nur begrenzt oder mit Ausschlüssen.[2]

Auf die Versicherungen und Garantien von Vermittlungsportalen allein sollten sich Vermieter nicht verlassen. Sie reichen nach dem Verbraucherportal häufig als Schutz nicht aus, und niedrige Versicherungssummen kommen erschwerend hinzu.[1] Eine Inventarliste mit Fotos, die bei jedem Wechsel abgeglichen wird, macht Schäden am Inventar später nachweisbar. Läuft bei Gästen Wasser aus, ruft die Betreuung den Notdienst und hält fest, was der Gast verursacht hat und was vorher schon da war.

Gäste müssen den Haupthahn finden

Je schneller das Wasser abgestellt ist, desto kleiner bleibt ein Leitungswasserschaden, schreibt das Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung.[4] Das setzt zweierlei voraus: Ventile, die sich drehen lassen, und das Wissen, wo sie eingebaut sind.[4] In einem vom Institut beschriebenen Fall ließ sich das Wasser in einer Küche nicht mehr abstellen, und bis das Ventil im Keller gefunden war, war bereits ein umfangreicher Wasserschaden entstanden.[4]

Die Norm DIN EN 806-5 sieht eine regelmäßige Inspektion durch den Betreiber vor, für die meisten Teile der Trinkwasserinstallation im Abstand von sechs Monaten oder einem Jahr.[4] Bei Absperrarmaturen genügt dafür, sie einmal zuzudrehen und wieder aufzudrehen, und sind Korrosion oder Schwergängigkeit erkennbar, gehört die Wartung in die Hand einer Fachkraft.[4]

In einer Ferienwohnung gehört deshalb ein Hinweis, wo der Haupthahn sitzt, in die Gästemappe, am besten mit Foto und einer Telefonnummer für Notfälle. Ein Haupthahn, den der Vermieter vor jeder Saison einmal betätigt, lässt sich im Ernstfall auch von Gästen schließen. Gibt es Absperrventile für einzelne Bereiche, etwa unter Spüle und Waschtisch oder an der Waschmaschine, gehört auch ihre Lage in die Mappe.

Nicht nur Wasser: Brand durch Akkus

Akkus in Mobiltelefonen, E-Bikes oder Powerbanks können nach dem Bund der Versicherten bei unsachgemäßer Nutzung Brände auslösen, besonders bei beschädigten Kabeln, alten Geräten oder falschen Ladegeräten.[2] Entsteht dadurch ein Schaden an der gemieteten Unterkunft, kann ebenfalls die Privathaftpflicht der Gäste zuständig sein, sofern Inventar und gemietete Räume im Schutz enthalten sind.[2] Wird gelöscht, kommt zum Brandschaden ein Wasserschaden durch Löschwasser hinzu, und auch er gehört zur Haftungsfrage.

Häufige Fragen

Zahlt die Haftpflicht des Gastes für einen nassen Parkettboden?

Wenn der Gast den Schaden verursacht hat, ja: Schäden an gemieteten Gebäuden sind nach dem Verbraucherportal der Versicherer in der Privathaftpflicht eingeschlossen.[1]

Brauche ich als Vermieter eigenen Schutz, wenn doch der Gast haftet?

Ja. Nicht jeder Schaden hat einen haftenden Verursacher, und Mietsachschäden am Inventar sind nicht in jeder Privathaftpflicht eingeschlossen.[1][2]

Und wenn eine alte Leitung undicht wird?

Dann liegt kein Fehler der Gäste vor, denn Verschlechterungen durch vertragsgemäßen Gebrauch hat der Mieter nicht zu vertreten.[3] Ansprechpartner ist dann die eigene Wohngebäudeversicherung, sofern Leitungswasser versichert ist.

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Belege

Quellen

  1. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): Wie sind Schäden in der Ferienwohnung versichert? Ratgeber vom 11.08.2025. Abgerufen am 05.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11↑12↑13
  2. Bund der Versicherten e. V. (BdV): Ferienwohnung: Wer zahlt bei Diebstahl oder Schäden? Pressemitteilung vom 25.06.2025, Abschnitt Schäden am Inventar. Abgerufen am 05.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6
  3. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch. § 538. Abgerufen am 05.10.2026. ↑1↑2↑3
  4. Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlichen Versicherer (IFS): Absperrventile müssen regelmäßig betätigt werden. Beitrag vom 01.07.2021. Abgerufen am 05.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5
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