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Umbau nach dem Wasserschaden: Welche Versicherung brauchen Bauherren?

Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24Von Andre Wengorra

Die Antwort in Kürze

Wer nach einem Wasserschaden mehr erneuert als wiederherstellt, wird zum Bauherrn und haftet nach dem Bund der Versicherten für alle Schäden, die von seinem Bau ausgehen.[1] Prüfen Sie, ob Ihre Privathaftpflicht Bauvorhaben in Höhe der Bausumme einschließt, sonst brauchen Sie eine Bauherrenhaftpflicht.[1] Helfer aus Familie und Freundeskreis müssen Sie bei der BG BAU anmelden, bei kurzen Arbeiten ist die Unfallkasse zuständig.[2] Bauarbeiten, die das Risiko erhöhen, gehören vorher zum Gebäudeversicherer, denn eine Gefahrerhöhung braucht nach § 23 VVG seine Einwilligung.[3]

Aus der Reparatur wird ein Bauvorhaben

Nach einem Wasserschaden liegt es nahe, mehr zu machen als nötig: das Bad neu aufteilen, Wände versetzen, den Keller ausbauen, die Leitungen gleich ganz erneuern. Ab diesem Punkt geht es um mehr als die Wiederherstellung, die der Versicherer bezahlt, und Sie übernehmen als Bauherr eigene Pflichten und Risiken.

Bauherr ist nach dem BdV, wer es in eigener Regie unternimmt, ein Bauwerk zu erstellen oder erstellen zu lassen, und als Bauherr haften Sie für alle Schäden, die von Ihrem Bau und Baugrundstück ausgehen.[1] Sie haben Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen, und kommt es durch deren Verletzung zu Schäden, sind Sie dafür verantwortlich.[1] Liegt ein Wasserschaden durch Baumangel vor, haftet für den ursprünglichen Schaden der Bauunternehmer, für Schäden aus Ihrem Umbau dagegen Sie als Bauherr.

Haftpflicht: Bausumme prüfen

Sind Bauvorhaben in Ihrer Privathaftpflicht mitversichert, sollte deren Versicherungssumme nach dem BdV mindestens der tatsächlichen Bausumme entsprechen.[1] Übersteigt die Bausumme diese Summe, entfällt der Schutz für das Bauvorhaben komplett, und Sie sollten den Vertrag anpassen oder eine Bauherren-Haftpflichtversicherung abschließen.[1] Ein Wasserschaden beim Nachbarn, der von Ihrer Baustelle ausgeht, fällt unter diese Haftpflicht.

Die Bauherren-Haftpflicht leistet Schadensersatz oder wehrt unberechtigte Ansprüche ab, Abbruch-, Einreiß- oder Sprengarbeiten sind nach dem BdV grundsätzlich ausgeschlossen.[1] Ansprüche Dritter gegen Ihre Helfer sind nur mitversichert, wenn das vertraglich ausdrücklich vereinbart ist, und bei Personenschäden der Helfer durch einen Unfall zahlt die gesetzliche Unfallversicherung, die Haftpflicht ist dafür nicht zuständig.[1] Wählen Sie für eine gesonderte Bauherrenhaftpflicht nach dem BdV einen Selbstbehalt, der Sie wirtschaftlich nicht überfordert.[1]

Helfer anmelden: BG BAU oder Unfallkasse

Arbeiten außer Ihnen, Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin oder Ihrem Ehe- oder Lebenspartner und den beauftragten Firmen weitere Personen mit, sind Sie nach der BG BAU per Gesetz verpflichtet, diese Helfer anzumelden, gleich ob sie bezahlt werden oder unentgeltlich arbeiten.[2] Zuständig ist die BG BAU nach eigener Darstellung für Arbeiten zum Neu-, Um-, Aus- oder Anbau, ausdrücklich auch für Installations-, Maler-, Fliesen- und Bodenlegerarbeiten sowie Abbrucharbeiten.[2]

Bei kurzfristigen Baumaßnahmen, bei denen insgesamt die tarifliche Wochenarbeitszeit des Bauhauptgewerbes von derzeit 40 Stunden nicht überschritten wird, ist nach der BG BAU die Unfallkasse zuständig, und das trifft auf Ausbesserungsarbeiten häufig zu.[2] Geschützt sind gemeldete wie noch nicht gemeldete Helfer, bei fehlender Meldung droht nach dem BdV aber ein Bußgeld.[1] Eine übliche Gefälligkeit im Familienkreis, etwa kurzes Abladen von Material, ist nach dem BdV keine versicherte Tätigkeit, die mehrtägige Hilfe eines Freundes in der Regel schon.[1] Die gesetzliche Unfallversicherung leistet nach dem BdV unter anderem Heilbehandlung, medizinische Rehabilitation, Verletzten- und Übergangsgeld sowie Renten.[1]

Den Gebäudeversicherer vorher fragen

Ohne Zustimmung des Versicherers dürfen Sie das versicherte Risiko nach § 23 Abs. 1 VVG nach Vertragsschluss nicht erhöhen, weder selbst noch durch andere, die Sie gewähren lassen.[3] Merken Sie erst später, dass Sie eine Gefahr ohne Zustimmung erhöht haben, müssen Sie das nach Abs. 2 unverzüglich anzeigen.[3] Ein Umbau, bei dem das Dach geöffnet wird, das Haus längere Zeit leer steht oder Leitungen über Wochen offen liegen, kann eine solche Gefahrerhöhung sein. Wird nach einem Wasserschaden umgebaut, beginnt die Wasserschadensanierung mit der Trocknung, und erst danach folgen die neuen Gewerke.

Die Folgen einer Verletzung sind deutlich. Wer die Erhöhung vorsätzlich herbeiführt, verliert nach § 26 Abs. 1 VVG den Schutz ganz, bei grober Fahrlässigkeit kürzt der Versicherer, und Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.[3] Zahlen muss er nach Abs. 3 trotzdem, wenn der Schaden und sein Umfang mit der erhöhten Gefahr nichts zu tun haben.[3] Ein kurzer Anruf vor Baubeginn und eine schriftliche Bestätigung ersparen diesen Streit. Für die Abwicklung mit der Versicherung lohnt es, Sanierung und Umbau getrennt abzurechnen, damit klar bleibt, was zum Schaden gehört.

Bauleistung und Feuer im Bestand

Über eine Bauleistungsversicherung werden nach dem BdV Neubauleistungen versichert, also alle Lieferungen und Leistungen für das im Vertrag bezeichnete Gebäude, grundsätzlich nicht dagegen Alt- und Hilfsbauten, Baucontainer, Geräte und Gerüste.[1] Beim Umbau im Bestand deckt sie damit die neuen Bauteile, das alte Haus bleibt Sache der Wohngebäudeversicherung.

Eine Feuer-Rohbauversicherung versichert nach dem BdV den Rohbau gegen Brand, Blitzschlag und Explosion, nicht aber Baustoffe und Bauteile, die noch nicht verbaut sind.[1] Sie ist für Neubauten gedacht, bei größeren Umbauten am bewohnten Haus klären Sie mit dem Gebäudeversicherer, wie der Schutz während der Bauzeit läuft.

Nach dem Umbau die Werte anpassen

Ein neues Bad, ein ausgebauter Keller oder eine bessere Ausstattung erhöhen den Wert des Hauses. Teilen Sie dem Gebäudeversicherer nach Abschluss mit, was sich geändert hat, damit Versicherungssumme oder Wohnfläche im Vertrag zum Haus passen. Wer Fachbetriebe beauftragt, lässt sich deren Betriebshaftpflicht vor Arbeitsbeginn nachweisen. Heben Sie Rechnungen, Pläne und Fotos der neuen Leitungsführung auf, denn sie helfen beim nächsten Schaden, Ursache und Wert schnell zu belegen.

Häufige Fragen

Zahlt die Versicherung den Umbau, wenn ich ohnehin sanieren muss?

Die Gebäudeversicherung ersetzt die Wiederherstellung des beschädigten Zustands. Was darüber hinausgeht, tragen Sie selbst. Lassen Sie beides in getrennten Positionen abrechnen, damit die Regulierung nicht ins Stocken gerät.

Muss ich mich selbst bei der BG BAU versichern?

Für Bauherren, die selbst mitarbeiten, ist eine eigene Versicherung nach dem BdV nicht verpflichtend.[1] Anmelden müssen Sie Ihre Helfer, gleich ob sie bezahlt werden oder nicht, bei kurzen Arbeiten bei der Unfallkasse statt bei der BG BAU.[2]

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Belege

Quellen

  1. Bund der Versicherten e. V. (BdV): Infoblatt Absicherung von Bauvorhaben (Bauversicherungen). Stand 25.03.2025, Abschnitte 1 bis 4, S. 4 bis 8. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11↑12↑13↑14↑15
  2. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU): Pflichtversicherung für private Bauvorhaben. Einleitung und Fragen zur Zuständigkeit und zu versicherungspflichtigen Bauarbeiten. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5
  3. Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG). § 23 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1 und 3. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5
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