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Grobe Fahrlässigkeit

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und außer Acht lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall so herbei, darf der Versicherer seine Leistung nach der Schwere des Verschuldens kürzen.[1] Bis zur Reform, die zum Jahresbeginn 2008 in Kraft trat, entfiel sie ganz.[2]

Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24Von Andre Wengorra

Vorsatz, grobe und einfache Fahrlässigkeit

Das Versicherungsvertragsgesetz unterscheidet in § 81 zwei Stufen des Verschuldens.[1] Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, führt er ihn grob fahrlässig herbei, darf der Versicherer im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen.[1] Einfache Fahrlässigkeit nennt die Vorschrift nicht, nach § 81 bleibt sie für die Leistung ohne Folgen.[1] Vorsatz umfasst auch den bedingten Vorsatz, bei dem jemand den Schaden für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt.

Beim Vorsatz blieb der Gesetzgeber beim Alles-oder-nichts-Prinzip, weil eine nur teilweise Leistungspflicht dem Versicherungsnehmer im Ergebnis erlauben würde, den Versicherer vorsätzlich zu schädigen.[3] Bei grober Fahrlässigkeit sollte die Quote Entscheidungen ermöglichen, die den Schutzinteressen des Versicherungsnehmers im Einzelfall Rechnung tragen.[3] In der Abwicklung mit der Versicherung geht es darum um die Höhe einer Kürzung und nicht nur um ein Ja oder Nein.

Früher galt nach § 61 VVG in der alten Fassung auch bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls die volle Leistungsfreiheit des Versicherers.[2] Das neue Gesetz vom 23.11.2007 hat diese Regel durch eine Quotenregelung ersetzt.[2] Wie eine Quote zustande kommt, beschreibt der Begriff Quotelung.

Wer grobe Fahrlässigkeit beweisen muss

Für die Herbeiführung des Versicherungsfalls muss der Versicherer nach der Gesetzesbegründung nicht nur Vorsatz, auch grobe Fahrlässigkeit nachweisen.[3] Bei der Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit und bei der Schadenminderung ist es umgekehrt geregelt: Dort trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.[1]

Den Unterschied begründet der Entwurf damit, dass in jenen Fällen eine Pflichtverletzung vorliegt, die der Versicherer bereits nachgewiesen hat, während bei § 81 die grobe Fahrlässigkeit der Ausnahmetatbestand ist, der trotz eingetretenen Versicherungsfalls zur teilweisen Leistungsfreiheit führt.[3] Für einen Wasserschaden bedeutet das: Wirft der Versicherer vor, der Schaden sei durch grobe Fahrlässigkeit entstanden, muss er das belegen. Wirft er dagegen die Verletzung einer vertraglichen Sicherheitsvorschrift vor, liegt der Beweis beim Versicherungsnehmer, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat.[1] Eine Schadendokumentation mit Fotos, Zeiten und Ursache hilft in beiden Fällen, den Hergang später nachzuweisen.

Wie weit sich der Versicherungsnehmer das Verhalten anderer Personen zurechnen lassen muss, hat die Rechtsprechung mit dem Begriff des Repräsentanten entwickelt, und der Entwurf überlässt diese Frage weiter den Gerichten.[3] Ist eine Wasserleitung angebohrt worden, kommt es darum auch darauf an, wer gebohrt hat und ob sein Handeln dem Versicherungsnehmer zuzurechnen ist.

Wer die grobe Fahrlässigkeit beweisen muss
Vorschrift Beweislast
§ 81 Abs. 2, Herbeiführung des Versicherungsfalls Versicherer
§ 28 Abs. 2, vertragliche Obliegenheit Versicherungsnehmer muss sich entlasten
§ 82 Abs. 3, Abwendung und Minderung des Schadens Versicherungsnehmer muss sich entlasten
§ 86 Abs. 2, Wahrung von Ersatzansprüchen Versicherungsnehmer muss sich entlasten

Nach dem Wortlaut der §§ 28, 82 und 86 VVG und der Begründung zu § 81 in der Drucksache 16/3945.[1][3]

Die Waschmaschine als Beispiel für grobe Fahrlässigkeit

Wie Gerichte grobe Fahrlässigkeit abgrenzen, fassen die Verbraucherzentralen am Beispiel der Waschmaschine zusammen.[4] Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz, Aktenzeichen 10 U 1124/99, hat die Versicherung den Schaden bei einer kurzen Abwesenheit von zwei bis drei Stunden zu ersetzen, also für die übliche Dauer eines Waschgangs, und das auch bei einer Maschine ohne Aquastop.[4]

Grob fahrlässig ist es danach, die Maschine am Samstagmorgen anzustellen und ins Wochenende zu fahren.[4] Wer längere Zeit abwesend ist, muss sich bei einer Maschine ohne Aquastop vorher vergewissern, dass der Wasserzulauf gesperrt ist, so das Landgericht Frankfurt unter dem Aktenzeichen 2/26 O 285/97, sonst droht ein nur teilweiser Ersatz oder der Verlust der ganzen Leistung.[4]

Die Verbraucherzentralen raten, den Wasserzufluss bei allen Maschinen zu unterbrechen, wenn sie längere Zeit nicht benutzt werden.[4] Ein elektrischer Aquastop überwacht das Gerät nur, solange der Netzstecker steckt.[4] Sein Ventil am Wasserhahn schließt ohne Strom, ein mechanischer Aquastop arbeitet ganz ohne Strom, und keiner von beiden schützt die Armatur und die Leitung davor. Ähnlich streitig ist eine übergelaufene Badewanne, bei der es auf die Umstände ankommt, etwa wie lange der Raum verlassen wurde.

Für den eigenen Hausrat zahlt nach den Verbraucherzentralen üblicherweise die Hausratversicherung, wenn austretendes Leitungswasser aus der Waschmaschine ihn beschädigt, für Schäden an fremdem Eigentum wie der Wohnung darunter die Haftpflichtversicherung.[4]

Das frühere Verhalten zählt mit

Der Bundesgerichtshof hat am 22.06.2011 entschieden, dass ein Kürzungsrecht wegen grober Fahrlässigkeit ausscheidet, wenn der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Schadens unzurechnungsfähig war.[2] Im Fall war ein Autofahrer auf der Rückfahrt von einem Rockkonzert von der Fahrbahn abgekommen, eine Blutprobe ergab 2,70 Promille.[2] Der Versicherer hatte jede Leistung verweigert, und das Landgericht Chemnitz und das Oberlandesgericht Dresden hatten die Klage abgewiesen.[2] Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Berufungsgericht zur Zurechnungsfähigkeit keine Feststellungen getroffen hatte.[2]

Der Vorwurf kann nach der Entscheidung an ein früheres Verhalten anknüpfen: wenn der Versicherungsnehmer vor dem Trinken oder in einem Zeitpunkt, in dem er noch schuldfähig war, erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass er den Versicherungsfall später herbeiführen wird.[2] Maßgeblich ist, welche Vorkehrungen er getroffen hatte, um die Fahrt im alkoholisierten Zustand zu verhindern.[2]

Der Fall betraf eine Vollkaskoversicherung, der Maßstab ist allgemein. Es kommt darauf an, was jemand vorher geregelt hat, solange er noch entscheiden konnte, und für ein Gebäude sind das die Vorkehrungen vor einer Abwesenheit: Wasser absperren, Heizung auf Frostschutz lassen, jemanden nach dem Rechten sehen lassen.

Frost und Leerstand: Obliegenheit und grobe Fahrlässigkeit

Im Winter treffen oft zwei Regeln zusammen. Das Muster der Wohngebäudeversicherung verlangt für die kalte Jahreszeit, Gebäude zu beheizen und das genügend häufig zu kontrollieren oder die wasserführenden Anlagen abzusperren und leer zu halten, und für nicht genutzte Gebäude Kontrollen zu jeder Jahreszeit.[5]

Wer diese Vorschrift verletzt, verletzt eine vertragliche Obliegenheit, und dafür gilt die Beweisregel des § 28 VVG zulasten des Versicherungsnehmers.[1] Hat er den Frostschaden zugleich grob fahrlässig herbeigeführt, kann der Versicherer auch nach § 81 kürzen, und für das Zusammentreffen beider Gründe hält die Gesetzesbegründung eine mehrfache Quotelung für möglich.[3]

Ob und wie stark gekürzt wird, hängt dann an den Tatsachen: wie lange das Haus leer stand, ob die Heizung lief, wer kontrolliert hat, wann und wie oft. Wer ein Haus über den Winter leer stehen lässt, sollte diese Punkte schriftlich festhalten.

Der Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit

Die Regel des § 81 gehört nicht zu den Vorschriften, von denen § 87 VVG Abweichungen zum Nachteil des Versicherungsnehmers verbietet.[1] Abweichende Vereinbarungen sind nach der Begründung zulässig, etwa eine pauschalierte Quote, um Streit über die richtige Quote zu vermeiden, mit Grenzen aus § 307 BGB für solche Klauseln.[3]

Zugunsten des Versicherungsnehmers kann ein Vertrag noch weiter gehen und auf die Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit ganz verzichten oder bis zu einer vereinbarten Schadenhöhe. Ob und in welchem Umfang das gilt, steht im eigenen Versicherungsschein und in den Bedingungen, und dieser Blick lohnt sich, bevor über eine Quote gesprochen wird.

Wie wir bei einem Vorwurf grober Fahrlässigkeit helfen

Ob ein Verhalten grob fahrlässig war, entscheiden Versicherer und im Streit Gerichte. Unsere Aufgabe ist, die Tatsachen festzuhalten, bevor sie verschwinden: ob ein Aquastop eingebaut war, ob Absperrventile vorhanden und zugänglich waren, ob die Heizung lief und wie das Thermostat stand, wo genau das Wasser austrat.

Diese Angaben stehen mit Fotos in unserem Bericht. Sie sind oft das Einzige, womit sich später ein Materialfehler als Ursache belegen lässt, und bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls muss ohnehin der Versicherer beweisen, was er vorwirft.

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Belege

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG). §§ 28, 81, 82, 86 und 87. Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9
  2. Bundesgerichtshof: Pressemitteilung Nr. 110/2011: Bundesgerichtshof entscheidet zum Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit (hier: Trunkenheitsfahrt). 22.06.2011, Urteil IV ZR 225/10. Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9
  3. Deutscher Bundestag: Drucksache 16/3945: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts. 20.12.2006, Begründung zu § 81, S. 79 und 80. Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8
  4. Verbraucherzentralen, Portal verbraucherzentrale.de: Waschmaschinen: Wann die Versicherung bei einem Wasserschaden zahlt. Stand 17.04.2025. Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7
  5. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2022, Wohnflächenmodell), Musterbedingungen. Stand Juni 2026, Teil A, A 20.1.2 und A 20.1.3 (S. 23 und 24). Abgerufen am 24.09.2026. ↑
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