Selbstbeteiligung
Auch: Selbstbehalt, Eigenanteil, Eigenbeteiligung
Die Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der feste Betrag, den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst trägt.[1] Sie wird im Vertrag vereinbart, steht im Versicherungsschein und kann sich je nach versicherter Gefahr und Leistung unterscheiden.[1] Mit einer Selbstbeteiligung lässt sich der Beitrag senken.[2]
Was die Musterbedingungen zur Selbstbeteiligung sagen
Die Musterbedingungen der Wohngebäudeversicherung, die VGB 2022 im Wohnflächenmodell, widmen der Selbstbeteiligung einen eigenen Abschnitt.[1] Danach können Selbstbeteiligungen individuell vereinbart werden, sie gelten je Versicherungsfall und werden im Versicherungsschein ausgewiesen.[1] Bei der Berechnung der Entschädigung werden sie in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung abgezogen.[1] Im Abschnitt über die Berechnung der Entschädigung steht die Selbstbeteiligung an letzter Stelle, nach Reparaturkosten, Kosten, Mietausfall, Neuwertanteil und Umsatzsteuer.[1]
Zwei Arten sind im Muster angelegt: ein Anteil der Entschädigung, also ein Prozentsatz, oder ein fester Betrag.[1] Weil die Selbstbeteiligung je Versicherungsfall gilt, fällt sie bei zwei getrennten Schäden zweimal an, auch wenn beide in derselben Wohnung liegen. Trifft ein Wasserschaden Gebäude und Einrichtung, sind zwei Verträge betroffen, und jeder hat seine eigene Selbstbeteiligung. In der Abwicklung mit der Versicherung zieht der Versicherer den Eigenanteil von seiner Zahlung ab, den Rest der Rechnung trägt der Versicherungsnehmer selbst.
Von der Selbstbeteiligung zu unterscheiden sind Höchstbeträge. Das Muster begrenzt etwa den Ersatz von Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten oder Hotelkosten jeweils auf einen vereinbarten Betrag, und bei der Abrechnung werden diese Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.[1] Die Selbstbeteiligung kürzt die Entschädigung von unten, eine Entschädigungsgrenze deckelt sie nach oben.
Nach Teil A, A 9, A 11.1, A 17.4 und A 17.8 der VGB 2022 im Wohnflächenmodell.[1]
Ein Rechenbeispiel zur Selbstbeteiligung
Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Beträgt die Entschädigung für einen Leitungswasserschaden 8.000 Euro und ist eine feste Selbstbeteiligung von 500 Euro vereinbart, zahlt der Versicherer 7.500 Euro.[1] Ist stattdessen ein Anteil von 10 Prozent der Entschädigung vereinbart, bleiben 800 Euro beim Versicherungsnehmer, und der Versicherer zahlt 7.200 Euro.[1]
In diesem Beispiel liegt die Grenze bei 5.000 Euro: Darüber wiegt der Anteil schwerer, darunter der feste Betrag.[1] Welche Form im eigenen Vertrag steht und ob sie für jede Gefahr gleich ist, zeigt der Versicherungsschein, denn nach dem Muster kann sich die Selbstbeteiligung je nach Gefahr und Leistung unterscheiden.[1]
Selbstbeteiligung und Beitrag
Die Verbraucherzentralen nennen die Selbstbeteiligung als Möglichkeit, den Beitrag der Hausratversicherung zu senken.[2] Wie viel sie spart, hängt vom Tarif ab, und der Beitrag richtet sich daneben nach der Wohnfläche oder dem Wert der Einrichtung, nach dem Ort und nach der Bauartklasse des Hauses.[2]
Eine Selbstbeteiligung lohnt sich, wenn man kleine Schäden ohnehin selbst tragen kann und will. Wer eine hohe Selbstbeteiligung wählt, sollte den Betrag im Schadenfall ohne Mühe bezahlen können, denn gerade Wasserschäden treten unangekündigt auf. Ob sie sich rechnet, zeigt der Vergleich der jährlichen Ersparnis im konkreten Tarif mit dem Betrag, den man im Schadenfall selbst trägt: Wie viele schadenfreie Jahre braucht es, bis die Ersparnis einen Eigenanteil ausgleicht? Für den selbst getragenen Teil lassen sich unter Umständen Handwerkerkosten von der Steuer absetzen, soweit es sich um Arbeitslohn handelt.
Was außer der Selbstbeteiligung von der Entschädigung abgeht
Die Selbstbeteiligung ist nicht der einzige Grund, warum eine Zahlung kleiner ausfallen kann als die Rechnung. Die Umsatzsteuer erstattet das Muster nur, soweit sie für die Wiederherstellung wirklich bezahlt wurde, und gar nicht bei Berechtigung zum Vorsteuerabzug.[1] Der Neuwertanteil hängt zusätzlich daran, dass der Wiederaufbau binnen drei Jahren gesichert wird.[1] Eine Schadendokumentation mit Rechnungen und Belegen zeigt später, was tatsächlich bezahlt wurde.
Hinzu kommt die Unterversicherung. Die Verbraucherzentralen rechnen für den Hausrat vor: Bei einer Versicherungssumme von 50.000 Euro und einem tatsächlichen Wert des Hausrats von 100.000 Euro ersetzt die Versicherung von einem Schaden über 10.000 Euro nur 5.000 Euro.[2] Als Richtwert nennen sie eine Mindestversicherungssumme, die meist 650 Euro je Quadratmeter Wohnfläche beträgt.[2]
Für Wertsachen wie Bargeld, Schmuck oder Kunstgegenstände ist die Entschädigung in der Hausratversicherung je Versicherungsfall nach den Verbraucherzentralen meist auf insgesamt 20 Prozent der Versicherungssumme begrenzt.[2] Solche Grenzen kommen zur Selbstbeteiligung hinzu.
Die Selbstbeteiligung vom Verursacher zurückholen
Hat ein Dritter den Schaden verursacht, etwa ein Handwerker mit einer undichten Verbindung, geht der Ersatzanspruch gegen ihn auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.[3] Der Übergang kann nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.[3] Den Teil, den der Versicherer nicht ersetzt hat, darunter die Selbstbeteiligung, kann der Versicherungsnehmer also beim Verursacher geltend machen, wenn dieser haftet, und dabei hat er Vorrang vor dem Versicherer.
Die Gesetzesbegründung spricht dieses Quotenvorrecht an und hält an ihm fest, obwohl im Schrifttum Bedenken erhoben wurden, es könne etwa bei einem vereinbarten Selbstbehalt zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Versicherungsnehmers führen.[4] Von § 86 darf nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.[3]
Ein Beispiel: Hat ein Handwerker eine Verbindung nicht fachgerecht hergestellt und haftet er für den Schaden, ersetzt der Versicherer die Entschädigung abzüglich der Selbstbeteiligung und holt sich den gezahlten Betrag beim Handwerker zurück, während der Eigentümer die Selbstbeteiligung selbst beim Handwerker geltend machen kann. Den Anspruch gegen den Verursacher sollte er früh schriftlich anmelden und die Belege aufbewahren, denn ohne Nachweis der Ursache lässt er sich nicht durchsetzen.
Der Versicherungsnehmer muss seinen Ersatzanspruch dafür unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften wahren und bei der Durchsetzung durch den Versicherer mitwirken.[3] Lebt der Verursacher mit ihm in häuslicher Gemeinschaft, kann der Versicherer den Anspruch nicht geltend machen, außer bei Vorsatz, und nach der Begründung kommt es nicht mehr auf Verwandtschaft an, allein auf die häusliche Gemeinschaft beim schadensverursachenden Ereignis.[3][4]
Kleine Schäden unter der Selbstbeteiligung
Liegt ein Schaden scheinbar unter der Selbstbeteiligung, verzichten viele auf die Meldung. Die Anzeige des Versicherungsfalls ist aber eine Obliegenheit: Sobald der Versicherungsnehmer vom Versicherungsfall weiß, muss er ihn dem Versicherer unverzüglich melden.[3] Die Meldung verpflichtet nicht dazu, eine Leistung zu beanspruchen. Sie hält den Anspruch offen, falls sich der Schaden später als größer herausstellt.
Beim Wasserschaden ist die Lage oft erst nach einer Messung klar. Ist Wasser in den Fußbodenaufbau gelaufen, zeigt sich das Ausmaß manchmal erst Wochen später an Randfugen, Sockelleisten oder einem Geruch, und wer den Schaden am ersten Tag gemeldet hat, muss sich später nicht fragen lassen, warum er so lange gewartet hat. Im Zweifel erst messen, dann über die Meldung entscheiden, und die Messung festhalten.
Wie wir die Selbstbeteiligung ausweisen
Rechnen wir direkt mit dem Versicherer ab, bleibt die Selbstbeteiligung beim Versicherungsnehmer. Wir weisen sie in der Rechnung gesondert aus und stellen sie getrennt in Rechnung, ebenso Positionen, die der Versicherer nicht übernimmt, etwa Wünsche über den alten Zustand hinaus.
Welcher Teil voraussichtlich beim Eigentümer bleibt, sagen wir vor Beginn der Arbeiten. Eine feste Selbstbeteiligung steht dabei schon am ersten Tag fest und gehört deshalb in jedes erste Gespräch über die Kosten. Bei einem Anteil steht zunächst nur der Satz fest, der Betrag ergibt sich erst mit der Entschädigung.
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Belege
Quellen
- Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2022, Wohnflächenmodell), Musterbedingungen. Stand Juni 2026, Teil A, A 9 (S. 13), A 11.1 (S. 13), A 17.4 bis A 17.8 (S. 19 und 20). Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11↑12↑13↑14↑15
- Verbraucherzentralen, Portal verbraucherzentrale.de: Hausratversicherung: Auf den Wert der Einrichtung kommt’s an. Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6
- Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG). §§ 30 und 86. Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6
- Deutscher Bundestag: Drucksache 16/3945: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts. 20.12.2006, Begründung zu § 86, S. 81 und 82. Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2
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