Zum Inhalt springen
STMB24 GmbH Zur Startseite 24h Notruf 0162 4428440

Gefahrerhöhung

Auch: Gefahrenerhöhung, Risikoerhöhung

Eine Gefahrerhöhung ist ein neuer Zustand erhöhter Gefahr nach Vertragsschluss, der von gewisser Dauer ist und den Eintritt des Versicherungsfalls generell fördert.[1] Der Versicherungsnehmer darf sie ohne Einwilligung des Versicherers nicht vornehmen und muss eine eingetretene Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigen.[2] Für Wohngebäude nennen die Musterbedingungen etwa ein nicht mehr genutztes Haus oder Baumaßnahmen, bei denen das Dach entfernt wird.[3]

Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24Von Andre Wengorra

Was eine Gefahrerhöhung ausmacht

Nach dem Bundesgerichtshof kommt es darauf an, ob ein neuer Zustand erhöhter Gefahr eingetreten ist, der eine gewisse Dauer hat, die Grundlage eines neuen Gefahrenverlaufs schafft und den Eintritt des Versicherungsfalls generell fördert.[1] Eine einmalige, vorübergehende Gefahr reicht dafür nicht aus.[1]

Im Fall von 1999 hatte der Ehemann einer Versicherungsnehmerin in einem Streit gedroht, das Haus in die Luft zu sprengen, später kam es dort zu einer Gasexplosion.[1] Das Gericht sah in der einmaligen Drohung nur eine Gefahr von vorübergehender Natur, und für die Anzeigepflicht verlangte es eine positive Kenntnis der Versicherungsnehmerin von der Gefahrerhöhung.[1]

Unerhebliche Gefahrerhöhungen nimmt § 27 VVG aus, ebenso solche, die nach den Umständen als mitversichert gelten sollen.[2] Nicht jede Veränderung am Haus ist also eine Gefahrerhöhung, die gemeldet werden muss. Von den Sicherheitsvorschriften unterscheidet sie sich dadurch, dass diese ein bestimmtes Verhalten verlangen, etwa Kontrollen oder das Entleeren von Leitungen, während die Gefahrerhöhung einen veränderten Zustand des Risikos meint.

Steht ein leeres Haus nach einem Rohrbruch unter Wasser, gilt vor jeder Meldung: Die Stromkreise der durchnässten Bereiche werden am Sicherungskasten abgeschaltet, weil ein ausgeschaltetes Licht die Leitungen unter Spannung lässt. Ist der Sicherungskasten selbst nass, betritt niemand das Gebäude, bis Feuerwehr oder örtlicher Netzbetreiber vor Ort sind, und in einen Keller, dessen Wasserstand noch zunimmt, geht keiner hinein.

Drei Arten der Gefahrerhöhung im Gesetz

Das Versicherungsvertragsgesetz unterscheidet drei Fälle. Nach § 23 Abs. 1 VVG ist es dem Versicherungsnehmer verboten, nach Abgabe der eigenen Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorzunehmen oder sie einem Dritten zu gestatten.[2]

Erkennt er nachträglich, dass er eine solche Gefahrerhöhung ohne Einwilligung vorgenommen oder gestattet hat, muss er sie unverzüglich anzeigen.[2] Tritt eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, gilt dasselbe, sobald er davon Kenntnis erlangt.[2] Bleibt etwa das Dach nach dem Sturm undicht und wird über Monate nicht repariert, kann darin ein solcher Zustand liegen.

Für den Alltag bedeutet das: Wer selbst etwas ändert, fragt vorher, und wer eine Veränderung bemerkt, die er nicht verursacht hat, meldet sie ohne Zögern. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern, nicht erst bei der nächsten Beitragsrechnung. Plant jemand einen größeren Umbau nach dem Wasserschaden, gehört die Frage an den Versicherer darum auf die Liste, bevor die Arbeiten beginnen.

Welche Umstände für den Versicherer zählen, zeigt die Beitragsberechnung: Nach den Verbraucherzentralen richten sich die Beiträge der Wohngebäudeversicherung unter anderem nach den versicherten Gefahren, der Bauart, der Bedachung, der Wohnfläche, der Nutzungsart und dem Standort.[4] Ändert sich einer dieser Umstände, etwa weil im Erdgeschoss ein Laden eröffnet oder das Dach anders gedeckt wird, lohnt eine Rückfrage beim Versicherer.

Kündigung und höhere Prämie

Verletzt der Versicherungsnehmer das Verbot aus § 23 Abs. 1 VVG, kann der Versicherer ohne Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt, und bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt ihm die Kündigung mit einer Frist von einem Monat.[2] In den beiden Anzeigefällen kann er ebenfalls mit einer Monatsfrist kündigen.[2]

Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis ausübt oder wenn der frühere Zustand wiederhergestellt ist.[2] Statt zu kündigen, kann er ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine höhere Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.[2] Eine Schadendokumentation mit Fotos und Rechnungen belegt in solchen Fällen, ab wann der frühere Zustand wieder bestand.

Steigt die Prämie dadurch um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die höhere Gefahr aus, darf der Versicherungsnehmer seinerseits innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Frist kündigen, und auf dieses Recht muss der Versicherer in der Mitteilung hinweisen.[2]

Beruft sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit oder eine Kürzung, kann es nach Jöhnke und Reichow sinnvoll sein, die Entscheidung rechtlich prüfen zu lassen, weil die Frage, ab wann eine Gefahrerhöhung dauerhaft ist, von den Umständen des Einzelfalls abhängt.[1]

Leistungsfreiheit nach einer Gefahrerhöhung

Tritt der Versicherungsfall nach einer vorsätzlich vorgenommenen Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nach § 26 VVG leistungsfrei, und bei grober Fahrlässigkeit kann er im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen, wobei die Beweislast für fehlende grobe Fahrlässigkeit beim Versicherungsnehmer liegt.[2]

Bei verspäteter Anzeige ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Schaden mehr als einen Monat nach dem Tag eintritt, an dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, es sei denn, er kannte die Gefahrerhöhung.[2] Beruht die versäumte Anzeige nicht auf Vorsatz, bleibt er zur Leistung verpflichtet, bei grober Fahrlässigkeit gilt die Kürzung nach der Schwere des Verschuldens.[2]

Zwei Ausnahmen schützen den Versicherungsnehmer: Der Versicherer muss leisten, soweit die Gefahrerhöhung für den Schaden oder den Umfang der Leistung nicht ursächlich war, und ebenso, wenn die Frist für seine Kündigung abgelaufen war, ohne dass er gekündigt hatte.[2]

Gefahrerhöhung in der Wohngebäudeversicherung

Die Musterbedingungen für Wohngebäude im Wohnflächenmodell zählen Fälle auf, in denen eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen kann: Ein Umstand ändert sich, den der Versicherer vor Vertragsschluss erfragt hat, das Gebäude oder sein überwiegender Teil wird nicht mehr genutzt, oder bei Baumaßnahmen wird das Dach ganz oder teilweise entfernt.[3]

Weitere Beispiele sind Baumaßnahmen, die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen, die Aufnahme oder Änderung eines Gewerbebetriebs im Haus und die nachträgliche Unterschutzstellung als Denkmal.[3]

Davon zu trennen sind die Sicherheitsvorschriften. Leer stehende Gebäude oder Gebäudeteile müssen nach den Musterbedingungen zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden, und ihre wasserführenden Anlagen werden abgesperrt und entleert.[3] In der kalten Jahreszeit sind alle Gebäude zu beheizen und zu kontrollieren, und wer das nicht kann, sperrt die Wasserleitungen ab und lässt sie leer.[3]

Ein Rohrbruch in einem leeren Haus kann tagelang unbemerkt bleiben, weil niemand das Wasser hört oder sieht. Wer ein Haus länger leer stehen lässt, meldet das dem Versicherer, sperrt das Wasser ab, entleert die Leitungen und lässt regelmäßig nachsehen.

Auch eine große Sanierung kann eine Gefahrerhöhung sein, wenn das Gebäude dadurch überwiegend unbenutzbar wird.[3] Wer nach einem Wasserschaden Estrich und Wände öffnen lässt und für die Dauer der Arbeiten auszieht, informiert den Versicherer über Umfang und voraussichtliche Dauer.

Leerstand, Verwahrlosung und zwei Urteile

Leerstand allein ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig noch keine Erhöhung der Brandgefahr, und eine Klausel, nach der ein Wohngebäude nicht länger als sechs Monate ununterbrochen unbewohnt sein darf, hielt das Gericht mit Blick auf das Brandrisiko für unwirksam.[5] Erst wenn weitere risikosteigernde Umstände hinzukommen, etwa Verwahrlosung oder das regelmäßige Eindringen Unbefugter, spricht das Gericht von erhöhter Brandgefahr.[5]

Im entschiedenen Fall drangen Unbefugte regelmäßig in das lange leer stehende Haus ein und hielten sich dort länger auf, außerdem war im Haus Strom vorhanden.[5] Weil der Versicherungsnehmer das nicht angezeigt hatte, wurde die Leistung nach einem Brand um 60 Prozent gekürzt, und das Gericht bestätigte die Kürzung.[5]

Ähnlich entschied das Oberlandesgericht Naumburg 2015 über ein Jagdschlösschen, das schon bei Vertragsschluss leer stand.[6] Der Versicherer wurde leistungsfrei, weil der Versicherungsnehmer später entstandene Vandalismus- und Verwahrlosungsschäden vorsätzlich nicht angezeigt hatte, darunter zerstörte Fensterscheiben, ein zeitweise offen stehendes Gebäude und das Eindringen Unbefugter.[6] Der Leerstand selbst zählte dort nicht, weil er schon vor dem Vertrag bestand.[6]

Eine Meldung an den Versicherer lässt sich kurz halten: was sich geändert hat, seit wann und welche Vorkehrungen getroffen sind, etwa abgesperrtes Wasser, verschlossene Türen und regelmäßige Kontrollen. Eine schriftliche Meldung mit Datum lässt sich später belegen.

24h-Notruf, auch am Wochenende und an Feiertagen

Wasser im Haus? Rufen Sie jetzt an.

Wir klären die Lage am Telefon und kommen zur Schadensaufnahme.

0162 4428440 24h Notruf

Belege

Quellen

  1. Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte, Hamburg: Dauerhaftigkeit der Gefahrerhöhung (BGH). 27.12.2023, zu BGH, Urteil vom 27.01.1999, IV ZR 315/97. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6
  2. Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG). §§ 23 bis 27. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11↑12↑13↑14
  3. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2022, Wohnflächenmodell), Musterbedingungen. A 20 und A 21. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6
  4. Verbraucherzentralen, Portal verbraucherzentrale.de: Wohngebäudeversicherung für Hausbesitzer:innen: ein absolutes Muss. Abschnitte Wie wird die Versicherungssumme ermittelt und Was bedeutet eigentlich Unterversicherung. Abgerufen am 06.10.2026. ↑
  5. Auren Germany (auren.com): Wohngebäudeversicherung: Leerstand allein keine Gefahrerhöhung. 22.07.2026, zu einem Urteil des OLG Schleswig. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4
  6. IWW Institut, VK Versicherung und Recht kompakt: Gebäudeversicherung: VR wird leistungsfrei, wenn VN bei leer stehendem Gebäude Vandalismusschäden nicht anzeigt. 24.05.2016, zu OLG Naumburg, Urteil vom 03.09.2015, 4 U 27/15. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3
Nach oben 24h Notruf 0162 4428440