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Bauleistungsversicherung

Auch: Bauwesenversicherung

Die Bauleistungsversicherung versichert die Lieferungen und Leistungen für einen Neubau während der Bauzeit gegen unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen.[1] Geschützt sind Bauherr und alle beteiligten Unternehmer mit ihren Leistungen, und gedeckt ist grundsätzlich jeder unvorhergesehene Sachschaden, den die Bedingungen nicht ausdrücklich ausschließen.[1] Brand, Blitzschlag und Explosion sind ausgenommen, dafür gibt es die Feuerrohbauversicherung.[1][2]

Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24Von Andre Wengorra

Warum es eine Bauleistungsversicherung gibt

Nach dem Werkvertragsrecht liegt das Risiko für das Werk bis zu dessen Abnahme beim Unternehmer.[3] Die VOB/B mildert das ab: Wird die ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare Umstände beschädigt, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, behält er seine Ansprüche für die ausgeführten Teile, für andere Schäden haftet keine Seite der anderen.[4]

Zur ausgeführten Leistung zählen nach der VOB/B alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen Leistungen, die in ihre Substanz eingegangen sind, nicht dagegen noch nicht eingebaute Stoffe und Bauteile, die Baustelleneinrichtung und Absteckungen.[4] Was zwischen Baubeginn und Abnahme kaputtgeht, trifft also je nach Ursache den Unternehmer, den Bauherrn oder beide.

Hier setzt die Versicherung an: Nach den Musterbedingungen ABBL 2018 des Versicherungsverbands GDV sind die Interessen des Bauherrn und aller Unternehmer samt Subunternehmern versichert, und maßgeblich ist, wer im Moment des Schadens nach Vertrag oder Gesetz die Gefahr trägt.[1] Ansprüche gegen Dritte gehen mit der Entschädigung auf den Versicherer über, sofern nichts anderes vereinbart ist, auch gegen andere Versicherte.[1]

Läuft nach Starkregen oder einem Rohrbruch Wasser in den Rohbau, wird zuerst der Baustrom über die Sicherungen im Baustromverteiler abgeschaltet, ein ausgeschaltetes Gerät allein macht die Leitungen nicht spannungsfrei. Steht der Verteiler selbst im Wasser, hält jeder Abstand und ruft die Feuerwehr oder den örtlichen Netzbetreiber. Eine Baugrube oder einen Keller, in den weiter Wasser strömt, betritt keiner.

Was die Bauleistungsversicherung versichert

Versichert sind nach den Musterbedingungen ABBL 2018 alle Lieferungen und Leistungen für das Bauvorhaben, das im Versicherungsschein steht, also die Neubauleistungen.[1] Nicht dazu gehören unter anderem Altbauten, Baugeräte, Kleingeräte und Handwerkzeuge, Gerüste und Schalungen, Baucontainer, Fahrzeuge, Pflanzen und bewegliche Einrichtungsgegenstände.[1]

Als Versicherungswert gelten die Kosten der Lieferungen und Leistungen für das ganze Bauvorhaben, einschließlich Stundenlohnarbeiten, Eigenleistungen des Bauherrn und Neuwert der Baustoffe und Bauteile, nicht aber Grundstückskosten, Erschließung und Baunebenkosten.[1] Zu Beginn wird eine vorläufige Versicherungssumme vereinbart, die nach dem Ende des Schutzes anhand der tatsächlichen Werte endgültig festgesetzt wird, auf Verlangen mit Originalbelegen.[1]

Unvorhergesehen: das Prinzip der Deckung

Unvorhergesehen sind nach den Bedingungen Schäden, die der Versicherungsnehmer und seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem Fachwissen ihres Betriebs hätten vorhersehen können.[1] Schaden tut dabei nur grobe Fahrlässigkeit, und auch sie führt nicht zum Verlust des Schutzes, der Versicherer darf seine Zahlung im Verhältnis zum Verschulden mindern.[1]

Wie internationale All-Risks-Policen zählt die Bauleistungsversicherung keine einzelnen Gefahren auf, sie knüpft an den unvorhergesehenen Sachschaden an, wie ein Vortrag von Claus von Rintelen an der TH Köln gegenüberstellt.[5] Eine Beschädigung liegt danach vor, wenn eine körperliche Einwirkung den Zustand der Sache verschlechtert, und schon eine Minderung der Gebrauchsfähigkeit oder des Verkehrswerts genügt.[5]

Was die Bauleistungsversicherung ausschließt

Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen sind Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion, durch Gewässer und von Gewässern beeinflusstes Grundwasser, durch beanstandete oder vorschriftswidrig ungeprüfte Baustoffe sowie durch Vorsatz ausgeschlossen.[1] Ebenso fallen Schäden durch Krieg, innere Unruhen, Streik und Kernenergie heraus, durch Anlagen zur Wasserhaltung, die nicht einsatzbereit oder nicht ausreichend redundant sind, und durch längere Unterbrechungen der Arbeiten.[1]

Ausschlüsse mit Bezug zu Wasser und Feuchte
Ausschluss Ausnahme
normale Wetter- und Witterungseinflüsse Schaden folgt aus einem anderen entschädigungspflichtigen Schaden
Schimmelpilze und Schwämme Schaden folgt aus einem anderen entschädigungspflichtigen Schaden
Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit Folge eines anderen versicherten Schadens oder Schaden an anderen versicherten Sachen
Gewässer und von Gewässern beeinflusstes Grundwasser keine

Nach den ABBL 2018, Version 01.07.2025, Abschnitte A1-2.2 und A1-2.3.[1]

Als normal gelten dabei Wettereinflüsse, die am Versicherungsort in dem Dreimonatszeitraum um den Schadenmonat einmal in zehn Jahren aufgetreten sind, wobei ein außergewöhnlicher Spitzenwert unberücksichtigt bleibt.[1] Nicht versichert sind außerdem das Abhandenkommen von Sachen, Schäden an Glas-, Metall- und Kunststoffoberflächen durch Arbeiten an ihnen und Risse im Beton durch Kriechen, Schwinden oder Temperatur.[1]

Mangel oder Sachschaden

Mängel der versicherten Leistungen selbst sind nach den Bedingungen nicht versichert, Schäden, die ein Mangel an anderen versicherten Leistungen verursacht, dagegen schon.[1] Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden, ersetzt der Versicherer keine Kosten, die auch ohne den Versicherungsfall angefallen wären.[1] Für eine Neubautrocknung nach einem Leck vor der Abnahme zählt darum, ob der Schaden auf einen Mangel zurückgeht oder unvorhergesehen eintrat.

Weil nach Baurecht fast jeder Schaden an einer Bauleistung vor der Abnahme zugleich als Mangel gilt, ist der Mangelbegriff der Versicherung nach dem Vortrag enger als der des BGB und der VOB/B, und in der Praxis heißt es, der reine Leistungsmangel sei nicht versichert.[5] Der Vortrag unterscheidet drei Deckungsstufen für mangelbedingte Schäden: den Ausschluss aller Kosten der Mangelbeseitigung, den Ersatz der Kosten für Aus- und Wiedereinbau und eine erweiterte Mangelklausel ohne Verbesserungskosten.[5]

Ein Beispiel aus dem Alltag einer Baustelle: Eine Rohrverbindung ist fehlerhaft und tropft auf den frischen Estrich. Die Verbindung selbst ist ein Mangel des Installateurs, der durchnässte Estrich eines anderen Gewerks kann ein versicherter Folgeschaden sein, und genau diese Trennung gehört in die Schadenmeldung.

Entschädigung, Ende des Schutzes und Feuerrohbau

Ersetzt werden die Kosten, um einen Zustand herzustellen, der dem Zustand vor dem Schaden technisch gleichwertig ist, der Zeitwert von Resten wird angerechnet.[1] Keine Entschädigung gibt es für Vermögensschäden, für Kosten der Lokalisierung von Schadenursachen und für Mehrkosten durch geänderte Bauweise, Verbesserungen, Behelfsmaßnahmen oder Eilfrachten.[1] Auch Einsätze der Feuerwehr oder anderer Stellen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfe verpflichtet sind, ersetzt die Versicherung nicht.[1]

Im Hochbau endet der Schutz mit der Bezugsfertigkeit, sechs Werktage nach Beginn der Benutzung oder mit der behördlichen Gebrauchsabnahme, je nachdem, was zuerst eintritt, und Restarbeiten bleiben versichert.[1] Ist nur ein Teil eines Bauwerks fertig, endet der Schutz für diesen Teil.[1] Spätestens endet er zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein steht, und vorher kann der Versicherungsnehmer eine Verlängerung beantragen.[1]

Brand, Blitzschlag und Explosion am noch nicht bezugsfertigen Rohbau deckt die Feuerrohbauversicherung, einschließlich gelagerter Baustoffe und Folgeschäden durch Rauch und Löschwasser.[2] Viele Wohngebäudeversicherer bieten sie für die Bauzeit beitragsfrei an, und dauert der Bau länger als geplant, sollte das dem Versicherer gemeldet werden, ebenso der Einzug.[2]

Wie wir bei Wasserschäden im Neubau arbeiten

Tritt im Rohbau oder Ausbau Wasser aus, halten wir für die Meldung an den Bauleistungsversicherer fest, woher es kam, welche Leistungen nass sind und welche Gewerke sie ausgeführt haben. Weil die Kosten für die Suche nach der Ursache in den Musterbedingungen nicht versichert sind, klären wir vor einer aufwendigen Ortung, wer sie trägt.

Nasse Estriche, Dämmungen und Wände trocknen wir technisch und belegen mit Messungen, wann die Arbeiten der folgenden Gewerke beginnen können. Den Mangel an der schadhaften Stelle trennen wir in der Dokumentation vom Folgeschaden an anderen Bauteilen, damit Bauherr, Unternehmer und Versicherer die Kosten richtig zuordnen können.

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Belege

Quellen

  1. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung (ABBL 2018), Musterbedingungen GDV 0840. Version 01.07.2025, Abschnitte A1-1 bis A1-3, A2-1, A3-1 und B1-2, S. 5 bis 10 und 16. Abgerufen am 12.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11↑12↑13↑14↑15↑16↑17↑18↑19↑20↑21↑22↑23↑24
  2. Finanztip Verbraucherinformation GmbH: Feuerrohbauversicherung: Schütze Deinen Hausbau gegen Brandschäden. Ratgeber Feuerrohbauversicherung: Das Wichtigste in Kürze, Was deckt die Feuerrohbauversicherung ab, Was musst Du während der Bauzeit beachten. Abgerufen am 12.10.2026. ↑1↑2↑3
  3. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 644 Gefahrtragung. § 644 Absatz 1. Abgerufen am 12.10.2026. ↑
  4. forum vergabe e.V.: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B), Ausgabe 2016. § 7 Absätze 1 bis 3. Abgerufen am 12.10.2026. ↑1↑2
  5. Kapellmann und Partner Rechtsanwälte, Vortrag an der TH Köln: Claus von Rintelen: Mangeldeckung in den technischen Versicherungen, Abgrenzung zum Sachschaden. Folien 2 bis 13: Sachschadensbegriff, Deckungsstufen und Mangelbegriff. Abgerufen am 12.10.2026. ↑1↑2↑3↑4
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