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Versicherungsbedingungen

Auch: AVB, Allgemeine Versicherungsbedingungen

Versicherungsbedingungen sind die Vertragsbestimmungen eines Versicherers, die festlegen, welche Gefahren und Schäden versichert sind, welche ausgeschlossen bleiben und welche Pflichten der Versicherungsnehmer hat.[1][2] Für die Wohngebäudeversicherung veröffentlicht der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft unverbindliche Musterbedingungen, die VGB, von denen jeder Versicherer abweichen kann.[1] Die Hausratversicherung hat eigene Bedingungen, die VHB.

Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24Von Andre Wengorra

Was in Versicherungsbedingungen steht

Rechtzeitig vor der Vertragserklärung muss der Versicherer dem Kunden seine Vertragsbestimmungen samt den Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Textform mitteilen, klar und verständlich.[2] Verbraucher bekommen nach der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zusätzlich ein Produktinformationsblatt, und fehlen die Informationen, beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn sie vollständig nachgereicht sind.[3] Papier, E-Mail oder ein USB-Stick genügen der Textform, eine Website in der Regel nicht, weil sie kein dauerhaftes Medium ist.[3]

Die Musterbedingungen für Wohngebäude erklären ihre Grundbegriffe gleich am Anfang: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das der Versicherer entschädigt, Ausschlüsse beschreiben Gefahren, Schadenarten oder Sachen ohne Versicherungsschutz, und Obliegenheiten sind die Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall.[1] Ausschlüsse sollen dort nach eigener Aussage das Leistungsversprechen abgrenzen und den Schutz kalkulierbar halten.[1]

Wer nach einem Rohrbruch die Bedingungen aufschlägt, sorgt vorher für Sicherheit: Die Sicherungen der nassen Räume werden abgeschaltet, ein gedrückter Lichtschalter genügt dafür nicht. Hat der Sicherungskasten Wasser abbekommen, betritt diesen Raum keiner mehr, und Feuerwehr oder örtlicher Netzbetreiber übernehmen. Ein Keller, in dem der Wasserstand wächst, wird nicht betreten.

Die VGB: Aufbau der Musterbedingungen

Die aktuellen Musterbedingungen tragen den Namen VGB 2022 und den Stand Juni 2026, und der Verband gibt sie ausdrücklich als unverbindliche Bekanntgabe zur freien Verwendung heraus, abweichende Vereinbarungen sind möglich.[1] Welche der versicherbaren Gefahren wie Brand, Sturm und Hagel oder Leitungswasser tatsächlich versichert sind, vereinbart der Kunde im Einzelfall mit dem Versicherer.[1] Maßgeblich bei der Abwicklung mit der Versicherung ist darum der eigene Vertrag und nicht das Muster.

Teil A ist in Fragen gegliedert, von den versicherbaren Gefahren über die versicherten Sachen, Kosten und Mietausfall bis zu Entschädigung, Sachverständigenverfahren und Sicherheitsvorschriften.[1] In der Fassung mit Gleitendem Neuwert Plus wird das Gebäude in Preisen des Jahres 1914 bewertet und der Wert mit einem jährlich aktualisierten Faktor auf den heutigen Neuwert hochgerechnet, so dass Preissteigerungen keine Unterversicherung auslösen.[1] Das Plus steht nach der Präambel für Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Auflagen und für Preissteigerungen zwischen Schaden und Wiederherstellung, und auch Folgekosten wie Aufräumungs- und Abbruchkosten übernimmt der Versicherer.[1]

Leitungswasser in den Versicherungsbedingungen

Leitungswasser ist nach den VGB Wasser, das bestimmungswidrig aus Rohren der Wasserversorgung und damit verbundenen Schläuchen und Einrichtungen, aus Heizungs- oder Klimaanlagen, aus Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten oder Aquarien ausgetreten ist.[1] Als Leitungswasser gelten auch Wasserdampf und die Betriebsflüssigkeiten von Heizungs- und Klimaanlagen, und versichert ist auch Wasser aus Regenrohren, die innerhalb des Gebäudes verlaufen.[1] Wenn Wasser aus der Decke tropft, weil ein Heizungsrohr im Stock darüber undicht ist, gilt das darum als Leitungswasser.

Daneben stehen die Bruchschäden: Innerhalb des Gebäudes sind frostbedingte und sonstige Brüche an Rohren der Wasser- und Gasversorgung, der Heizung, von Löschanlagen und der Regenentwässerung versichert, an Armaturen, Toiletten, Waschbecken und Heizkörpern nur der Frostbruch.[1] Zum Gebäude zählt der ganze Baukörper samt Bodenplatte, Rohre unterhalb der Bodenplatte sind aber nur versichert, wenn das vereinbart ist.[1] Im Außenbereich deckt das Muster gebrochene Heizungsrohre und Wasserzuleitungen, sofern das Risiko für diese Leitungen beim Kunden liegt und sie entweder das versicherte Haus speisen oder auf dem versicherten Grundstück verlaufen.[1] Für Rohre, die anderen Gebäuden dienen oder außerhalb des Grundstücks liegen, gilt je Versicherungsfall ein vereinbarter Höchstbetrag.[1]

Nicht versicherte Schäden bei der Gefahr Leitungswasser
Ursache Beispiel aus den VGB
Wasser aus anderer Quelle Plansch- oder Reinigungswasser, Grundwasser, Gewässer, Überschwemmung, Witterungsniederschläge und Rückstau daraus
Pilze im Holz Schwamm und alle Arten von Hausfäulepilzen
Naturereignisse Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, Sturm, Hagel
Bodenbewegung Erdsenkung oder Erdrutsch, außer Leitungswasser hat sie verursacht
andere Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion und weitere Gefahren aus A 3
Bauzustand Gebäude im Bau, solange sie nicht bezugsfertig sind

Nach den VGB 2022, Stand Juni 2026, Abschnitt A 4.5. Maßgeblich ist der Text im eigenen Vertrag.[1]

Obliegenheiten: Pflichten vor und nach dem Schaden

Als vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften verlangen die VGB, versicherte Sachen und vor allem wasserführende Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und Mängel unverzüglich zu beseitigen.[1] Ein leerstehendes Gebäude muss das ganze Jahr über ausreichend oft kontrolliert werden, seine wasserführenden Anlagen werden abgesperrt und entleert, und im Winter wird geheizt oder ebenfalls entleert.[1] Rückstausicherungen müssen funktionsbereit und Abflussleitungen auf dem Grundstück frei sein.[1]

Wird eine solche Obliegenheit verletzt, kann der Versicherer kündigen und ganz oder teilweise leistungsfrei sein.[1] Das Gesetz staffelt die Folgen nach dem Verschulden: Bei Vorsatz entfällt die Leistung, bei grober Fahrlässigkeit wird sie im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens gekürzt, und der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag.[2] Hatte der Verstoß keinen Einfluss darauf, dass der Versicherungsfall eintrat oder festgestellt wurde, und auch nicht auf Feststellung und Umfang der Leistung, muss der Versicherer trotzdem zahlen, es sei denn, der Kunde hat arglistig gehandelt.[2]

Wie Gerichte Versicherungsbedingungen auslegen

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach dem Bundesgerichtshof so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht verstehen kann, und zuerst zählt der Wortlaut.[4] Von seiner Wohngebäudeversicherung erwartet ein solcher Kunde nach dem Gericht einen umfassenden und, soweit die Bedingungen nichts einschränken, lückenlosen Schutz.[4]

In dem Urteil aus dem Juli 2017 ging es um einen Ausschluss für Schäden durch Schimmel in den VGB 2001 nach einer undichten Kaltwasserleitung im Fußbodenaufbau einer Küche.[4] Klar und verständlich war die Klausel nach dem Gericht, ob sie den Kunden unangemessen benachteiligt, hängt aber davon ab, ob Schimmel eine regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge von Leitungswasser ist, und das musste ein Sachverständiger klären.[4] Klauseln, die das Leistungsversprechen nur begrenzen, unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats der gerichtlichen Inhaltskontrolle.[4]

Nach den VGB 2001 darf der Kunde zudem annehmen, dass für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalls nicht der Beginn des Wasseraustritts zählt, maßgeblich ist die Entdeckung des Schadens.[4] Rohrbruch und Leitungswasserschaden sind danach zwei getrennte Versicherungsfälle mit eigenen Voraussetzungen.[4] In den aktuellen Musterbedingungen nennt die Liste der nicht versicherten Leitungswasserschäden Schwamm und Hausfäulepilze, Schimmel steht dort nicht.[1]

Versicherungsbedingungen im Schadenfall lesen

Nach einem Wasserschaden lohnt der Blick in den eigenen Vertrag, denn maßgeblich ist das vereinbarte Bedingungswerk, nicht das Muster des Verbands.[1] Zu klären ist, ob die Gefahr Leitungswasser überhaupt vereinbart ist, ob ein Bruchschaden oder ein Nässeschaden vorliegt, ob Rohre unter der Bodenplatte eingeschlossen sind und welche Selbstbeteiligung gilt, denn auch dafür enthalten die VGB eine eigene Regel.[1]

Streiten Kunde und Versicherer über die Höhe des Schadens, sehen die VGB ein Sachverständigenverfahren vor.[1] Wer Bedingungen vor dem Abschluss vergleichen will, hat nach dem Gesetz einen Anspruch darauf, sie rechtzeitig vor seiner eigenen Vertragserklärung zu bekommen.[2]

Wie wir mit Versicherungsbedingungen umgehen

Ob ein Schaden versichert ist, entscheidet der Versicherer nach dem Vertrag, nicht der Handwerksbetrieb. Wir liefern die Grundlage dafür: Wir halten fest, wo das Wasser ausgetreten ist, ob ein Rohr gebrochen ist, welche Bauteile nass sind und wie lange der Schaden vermutlich bestand, und wir bewahren das schadhafte Teil auf.

Schäden, die nicht vom Leitungswasser stammen, etwa eine undichte Fuge oder Feuchte von außen, dokumentieren wir getrennt, damit Versicherer und Eigentümer sie abgrenzen können. Gibt der Vertrag Pflichten vor, etwa das Abstimmen von Arbeiten vor Beginn, richten wir unseren Ablauf danach.

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Belege

Quellen

  1. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2022, Wert 1914 Gleitender Neuwert Plus), Musterbedingungen des GDV. Stand Juni 2026, Präambel, Inhaltsübersicht und Teil A mit A 4 Leitungswasser und A 20 Sicherheitsvorschriften, S. 1 bis 9 und 25 bis 26. Abgerufen am 12.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11↑12↑13↑14↑15↑16↑17↑18↑19↑20↑21↑22↑23↑24
  2. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG). §§ 7 und 28. Abgerufen am 12.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5
  3. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): FAQ rund um den Versicherungsvertrag. Abschnitt Versicherungsverträge abschließen: Informationen bei Vertragsabschluss und Bedingungen in elektronischer Form. Abgerufen am 12.10.2026. ↑1↑2
  4. Bundesgerichtshof: Urteil vom 12. Juli 2017, IV ZR 151/15 (Schimmelausschluss und Versicherungsfall in der Wohngebäudeversicherung). Leitsätze und Rn. 12 bis 34. Abgerufen am 12.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7
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