Unterversicherung
Eine Unterversicherung liegt vor, wenn die vereinbarte Versicherungssumme erheblich niedriger ist als der Versicherungswert im Zeitpunkt des Schadens.[1] Der Versicherer zahlt dann nur im Verhältnis der Summe zum Wert, auch wenn der Schaden selbst unter der Versicherungssumme bleibt.[2] Betroffen sein können Wohngebäude- und Hausratversicherungen, sobald Fläche, Ausbau oder Ausstattung nicht mehr zu den Angaben im Vertrag passen.
Wann eine Unterversicherung vorliegt
Nach § 75 VVG muss der Versicherer bei einer Unterversicherung nur den Anteil leisten, der dem Verhältnis von Versicherungssumme zu Versicherungswert entspricht, gemessen am Wert zur Zeit des Versicherungsfalls.[1] Vorausgesetzt ist, dass die Summe erheblich unter dem Wert liegt.[1] Es zählt also der Stand am Schadentag, nicht der Wert beim Abschluss des Vertrags.
Was als Versicherungswert gilt, bestimmt zuerst der Vertrag. Fehlt eine Regel, nimmt § 88 VVG für Sachen den Betrag, den Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in neuwertigem Zustand kosten, abzüglich des Wertunterschieds zwischen der alten Sache und einer neuen.[1] In den Musterbedingungen für Wohngebäude im Modell Wert 1914 können der Gleitende Neuwert Plus, der Gleitende Zeitwert Plus oder der Gemeine Wert vereinbart werden.[3]
Das Gegenstück ist die Überversicherung: Übersteigt die Summe den Wert erheblich, kann nach § 74 VVG jede Vertragspartei verlangen, dass Summe und Prämie mit sofortiger Wirkung herabgesetzt werden.[1] Eine zu hohe Summe bringt im Schaden keinen Vorteil, eine zu niedrige kostet einen Teil der Entschädigung.
Bevor bei einem Leitungswasserschaden irgendein Betrag geschätzt wird, kommt die Sicherheit: Sind Wände, Decken oder Böden nass, werden die Stromkreise dieser Räume an der Sicherung ausgeschaltet, denn ein Lichtschalter trennt sie nicht. Liegt der Sicherungskasten selbst im Wasser, bleibt man dem Raum fern und verständigt die Feuerwehr oder den örtlichen Netzbetreiber. Einen Keller, in dem das Wasser weiter ansteigt, betritt niemand.
So wird die Entschädigung gekürzt
Im Muster des Versichererverbands für das Modell Wert 1914 steht die Rechnung ausdrücklich: Liegt die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls unter dem Versicherungswert, wird die Entschädigung im Verhältnis beider Werte gekürzt.[3] Die Formel lautet Schadenbetrag mal Versicherungssumme, geteilt durch den Versicherungswert.[3]
Finanztip rechnet das Prinzip mit einer ausgelaufenen Waschmaschine vor: Bei 50.000 Euro Versicherungssumme, einem tatsächlichen Hausratswert von rund 100.000 Euro und einem Schaden von 20.000 Euro werden nur 10.000 Euro ersetzt.[2] Der Schaden lag weit unter der Versicherungssumme und wurde trotzdem nur zur Hälfte bezahlt.
Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Werten zeigt, dass auch eine kleinere Lücke zählt, sobald sie erheblich ist: Deckt die Summe nur drei Viertel des Werts, bleiben von einem Schaden über zwölftausend Euro neuntausend Euro als Entschädigung. Das fehlende Viertel trägt der Versicherte selbst, auch wenn er den Schaden nicht verschuldet hat. Bei der Abwicklung mit der Versicherung fällt eine solche Lücke oft erst auf, wenn der Versicherer die Summe mit dem Wert vergleicht.
Für ein ganzes Haus kommen die Verbraucherzentralen auf dasselbe Ergebnis: Ist ein Gebäude nur zur Hälfte seines Werts versichert, ersetzt die Versicherung nach einem Brand auch nur die Hälfte des Schadens.[4] Maßgeblich bleibt der Wert am Tag des Schadens, und ein Haus, das beim Abschluss richtig versichert war, kann Jahre später unterversichert sein, wenn die Summe den Baupreisen nicht gefolgt ist. Auch die Kosten einer Wasserschadensanierung werden dann nur anteilig ersetzt, vom Ausbau nasser Böden bis zum neuen Anstrich.
Finanztip weist für Wohngebäude darauf hin, dass die Baupreise jedes Jahr steigen, und versichert wird dort deshalb ein gleitender Neuwert statt einer festen Summe.[2]
Unterversicherungsverzicht in der Wohngebäudeversicherung
In der gleitenden Neuwertversicherung wird die Versicherungssumme nach dem ortsüblichen Neubauwert bestimmt und in Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt.[3] Sie gilt als richtig ermittelt, wenn der Versicherungsnehmer die Fragen im Antrag nach Größe, Ausbau und Ausstattung zutreffend beantwortet und der Versicherer daraus die Summe berechnet hat.[3] Dann verzichtet der Versicherer auf einen Abzug wegen Unterversicherung, und das gilt auch für versicherte Kosten und den Mietausfall.[3]
Der Verzicht hat Grenzen. Ein Abzug kommt doch in Betracht, wenn nach Vertragsschluss wertsteigernde bauliche Maßnahmen die ermittelte Summe verändern und das dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde.[3] Ausgenommen sind Maßnahmen in derselben Versicherungsperiode, in der auch der Versicherungsfall eintritt.[3] Waren die Antragsfragen falsch beantwortet und die Summe deshalb zu niedrig, entfällt der Verzicht ganz.[3]
Die gleitende Anpassung soll eine Unterversicherung durch steigende Baukosten verhindern, weil der Schutz der Entwicklung der Baupreise folgt und sich damit auch der Beitrag ändert.[3] Die Verbraucherzentralen halten die Berechnung nach der angegebenen Wohnfläche für die einfachste und sicherste Methode, um ein Haus gleicher Größe und Ausstattung nach einem Totalschaden neu errichten zu können.[4]
Ist ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet, kann nach den Musterbedingungen auch bei vereinbartem Neuwert der Gemeine Wert maßgeblich sein, also der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder das Altmaterial.[3] Ist der Gemeine Wert vereinbart, trägt der Versicherungsnehmer selbst die Verantwortung für die richtige Höhe der Summe.[3]
Hausrat: Quadratmetermodell und Vorsorgebetrag
Beim Hausrat kennt der Versicherer den tatsächlichen Wert der Einrichtung nicht und schätzt ihn anhand der Wohnungsgröße und durchschnittlicher Werte.[2] Im Quadratmetermodell wird jeder Quadratmeter pauschal versichert, meist mit 650 Euro, sodass eine Wohnung mit 80 Quadratmetern auf 52.000 Euro kommt.[2]
Verträge nach dem Quadratmetermodell enthalten einen Unterversicherungsverzicht: Der Versicherer prüft im Schadenfall nicht nach, ob der Hausrat mehr wert war, und zahlt bis zur vereinbarten Summe zuzüglich eines Vorsorgebetrags, der in der Regel bei zehn Prozent liegt.[2] Voraussetzung ist eine korrekt angegebene Wohnfläche, und manche Anbieter verlangen zusätzlich, dass für denselben Ort kein weiterer Hausratvertrag ohne Verzicht besteht, was nach dem Zusammenziehen von Paaren vorkommen kann.[2]
Auch mit Verzicht ersetzt die Versicherung bei einem Totalschaden höchstens die Versicherungssumme, und Wertsachen sind vielfach nur bis 20 Prozent der Summe abgesichert.[2] Wer einen deutlich wertvolleren Haushalt hat, erhöht die Summe trotz Verzicht oder legt dem Versicherer eine schriftliche Aufstellung des gesamten Hausrats vor.[2]
Umbau und Sanierung verändern den Versicherungswert
Ein ausgebautes Dachgeschoss, ein Anbau oder ein neues Bad erhöhen den Wert eines Hauses. Solche wertsteigernden baulichen Maßnahmen gehören nach den Musterbedingungen unverzüglich gemeldet, sonst droht trotz Verzicht ein Abzug wegen Unterversicherung.[3] Erhöht sich der Wert durch bauliche Maßnahmen innerhalb der laufenden Versicherungsperiode, besteht für den Zuwachs bis zum Ende dieser Periode Versicherungsschutz.[3]
Nach einem Leitungswasserschaden wird zunächst der frühere Zustand wiederhergestellt, also Estrich, Putz, Fliesen und Bodenbelag in gleicher Art und Güte. Kommt bei dieser Gelegenheit mehr dazu, etwa eine Fußbodenheizung oder eine bodengleiche Dusche, wird das Gebäude aufgewertet. Ein Angebot, das Wiederherstellung und Verbesserung getrennt ausweist, zeigt dem Versicherer, was Schaden und was Aufwertung ist, und erleichtert die Meldung an den Vertrag.
Für den Hausrat rät Finanztip, die Versicherungssumme bei großen Veränderungen wie einem Umzug oder einer Erbschaft zu prüfen, teure Gegenstände zu fotografieren und Kaufbelege aufzuheben.[2] Wer nach einer Sanierung die Wohnung neu einrichtet, prüft die Summe aus demselben Grund.
Eine Unterversicherung rechtzeitig erkennen
Eine mögliche Unterversicherung wird nach Finanztip nicht automatisch geprüft, und auch in der Wohngebäudeversicherung kann sie entstehen.[2] Welche Berechnung gilt, steht im Versicherungsschein und in den Bedingungen, etwa eine Summe nach Wohnfläche oder eine Versicherungssumme Wert 1914.[3]
Bei einem Vertrag nach Wohnfläche lohnt nach einem Ausbau der Vergleich mit der tatsächlichen Fläche. Beim Modell Wert 1914 kommt es auf die Antworten zu Größe, Ausbau und Ausstattung an, die bei Vertragsschluss gegeben wurden.[3] Weichen sie vom heutigen Zustand ab, gehört der Versicherer informiert.
Für Eigentümergemeinschaften gilt dasselbe Prinzip: Die Gebäudeversicherung erfasst das ganze Haus, und wenn Wohnungen modernisiert oder Dachräume ausgebaut werden, verändert das den Wert des gemeinsamen Gebäudes. Die Verwaltung gibt solche Änderungen am besten zeitnah an den Versicherer weiter.
Im Schadenfall helfen Fotos, Rechnungen und ein Protokoll der Schäden, um Wert und Umfang zu belegen. Wer einen Sanierungsbetrieb beauftragt, lässt sich die Schadenaufnahme schriftlich geben, und ein Vergleich mit dem Versicherungsschein zeigt, ob Summe und Wert noch zusammenpassen.
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Belege
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG). §§ 74, 75 und 88. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5
- Finanztip (finanztip.de): Unterversicherungsverzicht: So bekommst du einen Hausratschaden voll ersetzt. Stand 16.02.2026, alle Abschnitte. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11
- Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2022, Wert 1914, Gleitender Neuwert Plus), Musterbedingungen. Begriffserläuterungen, A 13.1, A 13.3, A 14 und A 17.8. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11↑12↑13↑14↑15↑16
- Verbraucherzentralen, Portal verbraucherzentrale.de: Wohngebäudeversicherung für Hausbesitzer:innen: ein absolutes Muss. Abschnitte Wie wird die Versicherungssumme ermittelt und Was bedeutet eigentlich Unterversicherung. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2
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