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Werkvertrag

Durch einen Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer, das versprochene Werk herzustellen, und der Besteller, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.[1] Geschuldet ist ein Erfolg, etwa eine Reparatur, eine Trocknung oder ein Umbau, und fast alle Verträge mit Handwerksbetrieben sind Werkverträge, von der Reinigung eines verstopften Abflussrohrs bis zum Bau eines Hauses.[1][2]

Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24Von Andre Wengorra

Was der Werkvertrag regelt

Gegenstand eines Werkvertrags kann nach § 631 BGB die Herstellung oder Veränderung einer Sache sein oder ein anderer Erfolg, der durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführen ist.[1] Unternehmer im Sinne des Werkvertragsrechts ist nach dem Verbraucherportal Bayern schlicht, wer sich verpflichtet, das Werk herzustellen, der Begriff ist also weiter als der Unternehmerbegriff aus § 14 BGB, und der Besteller schuldet neben der Vergütung auch die Abnahme des fertigen Werks.[2]

Erst wenn das vereinbarte Ergebnis erreicht und abgenommen ist, gilt die Leistungspflicht als erfüllt, und mit der Abnahme wird die Vergütung fällig, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Besteller über und beginnt die Frist für Mängelansprüche.[2] Die Sanierung verzögert sich nach einem Wasserschaden nicht selten, und dann regeln Fristen, Verzug und Rücktritt, was der Besteller tun kann.

Abgrenzung zu Kauf- und Dienstvertrag

Beim Kaufvertrag wird die Übereignung einer Sache geschuldet, beim Werkvertrag die Herstellung eines Werks, also ein bestimmter Erfolg, und beim Dienstvertrag nur die Tätigkeit selbst, ohne dass ein Erfolg geschuldet wird.[2] Das Portal nennt als Beispiel die Taxifahrt, bei der ein Erfolg geschuldet wird, nämlich das Ankommen am Ziel, und die Nachhilfe, bei der der Nachhilfelehrer nicht das Bestehen der Prüfung schuldet.[2]

Typische Werkverträge sind Bauverträge, Verträge mit Architekten, die Erstellung von Gutachten, die Anfertigung eines Maßanzugs, Schlüsseldienste und Reparaturaufträge.[2] Geht es dagegen um die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen, gelten nach § 650 BGB die Vorschriften über den Kauf.[1]

Die Vergütung

Eine Vergütung gilt nach § 632 BGB als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist, und ist ihre Höhe nicht bestimmt, gilt die taxmäßige oder, wo es keine Taxe gibt, die übliche Vergütung als vereinbart.[1] Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.[1]

Für Handwerksbetriebe gibt es nach dem Verbraucherportal Bayern keine gesetzliche Gebührenordnung wie für Ärzte, Architekten oder Rechtsanwälte, der Werklohn kann also frei vereinbart werden, und fehlt eine Preisabsprache, kann nur die ortsübliche Vergütung verlangt werden.[2] Was ortsüblich ist, lässt sich oft nur schwer bestimmen und muss im Streit häufig ein Sachverständiger ermitteln, weshalb das Portal rät, vorab über die Kosten zu sprechen.[2]

Verbraucher, Widerruf und dringende Reparaturen

Bei Verträgen mit Verbrauchern muss der Unternehmer schon vor Vertragsschluss klar über die wichtigsten Bedingungen informieren, etwa über Preis, Leistung und Fertigstellungszeitpunkt, und bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz, etwa per Telefon oder online, steht Verbrauchern ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu.[2]

Kein Widerrufsrecht besteht nach § 312g Absatz 2 Nummer 11 BGB bei Verträgen, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen.[1] Das gilt nicht für weitere Leistungen bei diesem Besuch, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, und nicht für Waren, die für die Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile gebraucht werden.[1] Für eine Rechnung vom Notdienst gilt darum kein Widerrufsrecht, ihre Höhe muss sich aber an der üblichen Vergütung messen lassen, wenn kein Preis vereinbart war.

Abschläge, Fälligkeit und Schlussrechnung

Der Unternehmer kann nach § 632a BGB Abschlagszahlungen in Höhe des Werts der erbrachten und geschuldeten Leistungen verlangen, die er durch eine Aufstellung nachweisen muss, die eine rasche und sichere Beurteilung erlaubt, und bis zur Abnahme trägt er die Beweislast dafür, dass seine Leistung vertragsgemäß ist.[1] Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, darf der Besteller einen angemessenen Teil des Abschlags verweigern.[1] Das gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum daran übertragen oder Sicherheit dafür geleistet wird.[1]

Die Vergütung selbst ist nach § 641 bei der Abnahme zu entrichten, und beim Bauvertrag setzt die Fälligkeit nach § 650g zusätzlich eine prüffähige Schlussrechnung voraus, also eine übersichtliche und nachvollziehbare Aufstellung der erbrachten Leistungen.[1] Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen dagegen erhebt.[1]

Kündigung durch den Besteller

Bis zur Vollendung des Werks kann der Besteller den Vertrag nach § 648 BGB jederzeit kündigen, der Unternehmer behält dann aber den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, abzüglich dessen, was er an Aufwendungen erspart oder durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft erwirbt.[1] Vermutet wird, dass ihm 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung zustehen.[1]

Nach dem Verbraucherportal Bayern ist diese Kündigung für den Besteller mit einem großen Nachteil verbunden, weil der Vergütungsanspruch bestehen bleibt.[2] Andere Regeln gelten, wenn ein zugrunde gelegter Kostenvoranschlag wesentlich überschritten wird, wie der Begriff Kostenvoranschlag beschreibt.

Bauverträge und VOB/B

Für Bauverträge wird häufig die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vereinbart, deren Teil A die Vergabe, Teil B die Vertragsabwicklung und Teil C die technischen Vertragsbedingungen regelt.[2] Gegenüber Verbrauchern kann sich ein Unternehmer nach dem Portal nur dann auf die VOB/B berufen, wenn er bei Vertragsschluss ein Muster ausgehändigt hat, und ihre Klauseln können nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 2008 einzeln auf ihre Wirksamkeit geprüft werden.[2]

Eine Kündigung nach VOB/B wegen eines Mangels ist nach einem Urteil des BGH von 2023, wie das Portal berichtet, nur möglich, wenn es sich nicht um einen Kleinstmangel handelt, der Mangel muss einen wichtigen Grund darstellen.[2]

Schwarzarbeit macht den Vertrag nichtig

Vereinbaren die Parteien bewusst, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt wird, ist der Werkvertrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit 2013 wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig, auch bei einer nur teilweisen Ohne-Rechnung-Abrede.[3] In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche, weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Unternehmers.[3]

2017 hat der BGH entschieden, dass das auch gilt, wenn ein zunächst ordnungsgemäßer Vertrag nachträglich durch eine Ohne-Rechnung-Abrede geändert wird, im entschiedenen Fall ging es um die Verlegung eines neuen Teppichbodens, von dem nur ein Teil per Rechnung und der Rest bar bezahlt werden sollte.[3] Der Besteller konnte trotz Mängeln weder zurücktreten noch sein Geld zurückverlangen.[3]

Werkvertrag nach einem Wasserschaden

Nach einem Wasserschaden entstehen oft mehrere Werkverträge nacheinander: für die Leckageortung, die Trocknung und die Wiederherstellung. Auftraggeber ist in der Regel der Eigentümer oder die Verwaltung, auch wenn eine Versicherung die Kosten übernimmt, und bei der Abwicklung mit der Versicherung hilft ein klar beschriebener Auftrag. Wie eine Abrechnung direkt mit dem Versicherer funktionieren kann, beschreibt der Begriff Direktabrechnung.

Was geschuldet ist, sollte bei einer Trocknung klar beschrieben sein: welche Räume und Bauteile, bis zu welchem Zielwert und mit welchem Nachweis. Die Freigabemessung am Ende zeigt, dass der Erfolg erreicht ist, und ist damit auch die Grundlage für die Abnahme.

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Belege

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). §§ 312g, 631, 632, 632a, 641, 648, 650 und 650g. Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11↑12↑13↑14↑15
  2. Verbraucherportal Bayern (VIS), Beiträge der Verbraucherzentrale Bayern: Werkvertrag: Die wichtigsten Regelungen und Tipps. Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11↑12↑13
  3. Bundesgerichtshof: Pressemitteilung Nr. 037/2017: Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit. Urteil vom 16.03.2017, VII ZR 197/16. Abgerufen am 24.09.2026. ↑1↑2↑3↑4
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