Wer zahlt beim Wasserschaden?
Die Antwort in Kürze
Für Schäden am Gebäude ist die Wohngebäudeversicherung zuständig, für Möbel, Kleidung und Geräte die Hausratversicherung. Hat jemand anderes den Schaden schuldhaft verursacht, kommt seine Privathaftpflicht für Ihren Schaden auf.[1] Wer am Ende zahlt, hängt also davon ab, was nass geworden ist, woher das Wasser kam und wer den Schaden zu verantworten hat. Melden Sie ihn in jedem Fall sofort Ihrer eigenen Versicherung.
Drei Versicherungen, drei Zuständigkeiten
Die Frage nach der Zuständigkeit lässt sich auf zwei Punkte zurückführen: Welche Sache ist nass geworden, und wer hat das Wasser dorthin gebracht. Die Wohngebäudeversicherung kommt für fest verbaute Teile des Gebäudes auf, die Hausratversicherung für bewegliche Sachen wie Möbel und Kleidung, und die Privathaftpflicht greift, wenn jemand einen anderen schuldhaft geschädigt hat.[1]
Verbindlich ist der jeweilige Vertrag.
Leitungswasser ist dabei nicht jedes Wasser. Die Grunddeckung der Wohngebäudeversicherung schützt nach der Verbraucherzentrale gegen bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser aus Rohren, Schläuchen und angeschlossenen Systemen wie Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Heizungen oder Aquarien.[2] Überschwemmung, Rückstau und weitere Elementargefahren sind nur über einen Zusatz versichert.[2]
Mieter, Vermieter, Eigentümer: wer was meldet
In der Mietwohnung übernimmt die Gebäudeversicherung des Vermieters die Schäden am Gebäude, die Hausratversicherung des Mieters die persönlichen Gegenstände.[1] Als Mieter melden Sie den Schaden also an zwei Stellen: beim Vermieter, der sich um Gebäude und Gebäudeversicherung kümmert, und bei Ihrer Hausratversicherung für die eigenen Sachen.
Wer im eigenen Haus wohnt, meldet Gebäude- und Hausratschaden bei beiden eigenen Verträgen. In der Eigentumswohnung läuft der Schaden am Gebäude über die Verwaltung und die Versicherung der Gemeinschaft, die eigenen Möbel bleiben Sache der Hausratversicherung. Lassen Sie sich bei jeder Meldung eine Schadennummer nennen und halten Sie fest, mit wem Sie wann gesprochen haben. Bewahren Sie die Bestätigungen der Meldungen zusammen mit den Fotos auf.
Was Sie bei der Meldung bereithalten
Für den Gebäudeschaden genügen anfangs Fotos, eine kurze Beschreibung und, wenn bekannt, die Ursache. Für den Hausrat verlangt der Versicherer mehr. Nach der Stiftung Warentest müssen Versicherte unverzüglich nach der Entdeckung des Schadens eine Liste der beschädigten Sachen einreichen.[3] Als Nachweis dienen Kaufbelege, Fotos, Quittungen, Garantiekarten oder Kontoauszüge.[3]
Werfen Sie beschädigte Gegenstände nicht weg, bevor der Versicherer sie gesehen oder freigegeben hat, und lassen Sie bei größeren Schäden die Schadenstelle möglichst unverändert, damit ein Sachverständiger sie begutachten kann.[3] Die Fotos aus der Wasserschadensanierung halten den Zustand fest, wenn nasse Teile aus Gründen der Hygiene doch früher hinausmüssen.
Wenn ein anderer den Schaden verursacht hat
Hat ein Nachbar, ein Handwerker oder ein Besucher den Schaden verursacht, müssen Sie nicht warten, bis dessen Versicherung entschieden hat. Ersetzt Ihre eigene Versicherung den Schaden, geht Ihr Anspruch gegen den Verursacher nach dem Versicherungsvertragsgesetz auf den Versicherer über, soweit er gezahlt hat.[4] Sie müssen diesen Anspruch dafür wahren und bei seiner Durchsetzung mitwirken.[4]
Für Familienmitglieder gibt es eine Schutzregel: Lebt der Verursacher bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, kann der Versicherer den übergegangenen Anspruch nur geltend machen, wenn diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.[4] Ein übergelaufenes Waschbecken im Kinderzimmer wird so nicht zum Streit innerhalb der Familie. Melden Sie trotzdem, wer den Schaden verursacht hat, denn der Versicherer braucht das für seine Prüfung, und verschweigen Sie nichts.
Was keine dieser Versicherungen trägt
Missgeschicke mit Putz- oder Wischwasser sind kein Leitungswasserschaden. Der Bund der Versicherten nennt umgekipptes Putzwasser als Beispiel und, ohne Elementarschutz, Schäden durch Regen- oder Grundwasser.[1] In den Musterbedingungen der Hausratversicherung sind Plansch- und Reinigungswasser ausdrücklich ausgeschlossen.[5]
Selbst tragen Sie außerdem die vereinbarte Selbstbeteiligung und alles, was über den früheren Zustand hinausgeht. Wer nach dem Schaden statt des alten Laminats Parkett verlegen lässt, bezahlt den Unterschied selbst.
Wenn die Wohnung nicht bewohnbar ist
Kann die ständig bewohnte Wohnung nach dem Schaden nicht mehr genutzt werden und ist eine Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar, sehen die Musterbedingungen der Hausratversicherung Hotelkosten vor, ohne Nebenkosten wie Frühstück und bis die Wohnung wieder bewohnbar ist.[5] Wie lange und bis zu welchem Betrag je Nacht, legt der Vertrag fest, und beides sollten Sie vor der Buchung klären.[5]
Vermietet jemand Wohnraum und fällt die Miete wegen des Schadens aus, kann die Wohngebäudeversicherung den Mietausfall übernehmen, nach der Verbraucherzentrale allerdings nur für eine begrenzte Zeit.[2] Als Mieter haben Sie damit nichts zu tun, für Sie gilt die Mietminderung.
Erst die Ursache, dann die Zuständigkeit
Solange niemand weiß, woher das Wasser kam, verweisen die Beteiligten aufeinander, und in dieser Zeit wandert die Feuchte weiter. Eine Leckageortung mit Fotos, Messwerten und Datum klärt die Ursache und damit die Frage, welche Versicherung zuständig ist. Die folgenden Fragen helfen bei der ersten Einordnung:
Vier Fragen, die die Zuständigkeit klären
Gehen Sie die Fragen der Reihe nach durch, bevor Sie telefonieren.
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Kam das Wasser aus einer Leitung, einer Heizung oder einem angeschlossenen Gerät?
Ja Dann ist es ein Leitungswasserschaden. Weiter mit der nächsten Frage.
Nein Regen, Grundwasser und Rückstau sind kein Leitungswasserschaden. Überschwemmung und Rückstau deckt der Elementarschutz, soweit der Vertrag sie einschließt, Grundwasser nur, wenn es an die Oberfläche getreten ist. Dringt Regen durch ein vom Sturm beschädigtes Dach, ist es ein Sturmschaden.
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Hat jemand anderes den Schaden schuldhaft verursacht?
Ja Dann ist dessen Privathaftpflicht zuständig. Melden Sie trotzdem auch bei Ihrer eigenen Versicherung.
Nein Weiter mit der nächsten Frage.
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Sind feste Teile des Gebäudes betroffen, also Estrich, Putz, Fliesen oder feste Böden?
Ja Wohngebäudeversicherung. Als Mieter läuft die Meldung über den Vermieter.
Nein Weiter mit der nächsten Frage.
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Sind bewegliche Sachen beschädigt?
Ja Hausratversicherung. Legen Sie eine Liste mit Anschaffungsjahr und Kaufbelegen an.
Nein Dann bleibt es beim Gebäudeschaden, eine Meldung an die Hausratversicherung entfällt.
Häufige Fragen
Ich habe keine Hausratversicherung. Bekomme ich trotzdem etwas?
Für Ihre Möbel nur, wenn jemand anderes den Schaden schuldhaft verursacht hat, dann über dessen Haftpflicht.[1] Sonst tragen Sie den Schaden an der Einrichtung selbst. Das Gebäude ist davon nicht berührt.
Ersetzt die Hausratversicherung den Neupreis?
Nach den Musterbedingungen ja. Sie berechnen die Entschädigung nach dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls, also nach dem Betrag für eine Neuanschaffung.[5] Ist die Versicherungssumme zu niedrig, kann bei einer Unterversicherung gekürzt werden.[5]
Wer zahlt, solange die Ursache unklar ist?
Zunächst niemand endgültig. Melden Sie den Schaden trotzdem sofort allen Versicherungen, die in Frage kommen, und lassen Sie die Ursache orten. Mit dem Ortungsbericht lässt sich der Schaden dann der richtigen Versicherung zuordnen, und die Trocknung muss bis dahin nicht warten.
Muss ich die Rechnung des Sanierungsbetriebs vorstrecken?
Nicht zwingend. Bei einer Direktabrechnung geht die Rechnung mit Ihrer Zustimmung unmittelbar an den Versicherer. Selbstbeteiligung und nicht versicherte Positionen bleiben bei Ihnen.
24h-Notruf, auch am Wochenende und an Feiertagen
Wasser im Haus? Rufen Sie jetzt an.
Wir klären die Lage am Telefon und kommen zur Schadensaufnahme.
Belege
Quellen
- Bund der Versicherten (BdV): Leitungswasserschaden in der Wohnung: Welche Versicherung zahlt wann? Ratgeber vom 24.10.2024. Abgerufen am 05.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5
- Verbraucherzentrale Bundesverband: Wohngebäudeversicherung: für Hausbesitzer ein absolutes Muss. Abschnitte zur Grunddeckung und zu mitversicherten Kosten, Stand 10.08.2026. Abgerufen am 05.10.2026. ↑1↑2↑3
- Stiftung Warentest: Hausratversicherung: Einbruch, Brand, Wasserschaden, schnell und schlau reagieren. Artikel vom 01.08.2026, Abschnitte zu Schadenliste, Belegen und Sachverständigen. Abgerufen am 05.10.2026. ↑1↑2↑3
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), § 86 Übergang von Ersatzansprüchen. § 86 Abs. 1 bis 3. Abgerufen am 05.10.2026. ↑1↑2↑3
- Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2022, Quadratmetermodell), unverbindliche Musterbedingungen. Präambel, A 5.4.1, A 13.2.3 und A 17.4. Abgerufen am 05.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5
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