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Abschlagsrechnung

Auch: Zwischenrechnung, Akontorechnung

Mit einer Abschlagsrechnung verlangt ein Unternehmer schon während der Arbeiten eine Teilzahlung auf den Werklohn.[1] Nach § 632a BGB kann er einen Abschlag in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen fordern, nachgewiesen durch eine Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht.[1] Die endgültige Abrechnung folgt erst mit der Schlussrechnung.

Andre Wengorra, Geschäftsführer der STMB24Von Andre Wengorra

Wofür es Abschlagsrechnungen gibt

Der Werklohn wird beim Werkvertrag erst mit der Abnahme fällig, und ohne Abschläge müsste ein Betrieb Material, Geräte und Löhne bis zum Ende vorfinanzieren. Seit 2018 richtet sich der Anspruch auf Abschlagszahlung nach dem Wert der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen.[2] Die Berechnung ist so nach dem Leitfaden des Baugewerbes an die Regelung der VOB/B angeglichen.[3]

Auch Stoffe und Bauteile, die schon auf der Baustelle liegen oder eigens für den Auftrag gefertigt wurden, können in die Abschlagsrechnung, wenn der Besteller nach seiner Wahl das Eigentum daran erhält oder dafür eine Sicherheit bekommt.[1] Diese Sicherheit kann auch in einer Garantie oder einem Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers bestehen.[1]

Was eine Abschlagsrechnung enthalten muss

Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglichen muss.[1] Fast gleich lautet § 16 Abs. 1 VOB/B, der eine prüfbare Aufstellung verlangt und den auf die Leistung entfallenden, ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag einbezieht.[4]

In einer brauchbaren Aufstellung stehen die Positionen des Angebots, der bis zum Stichtag erreichte Stand je Position, Mengen, die schon gemessen sind, und die Abschläge, die bereits gezahlt wurden. Wer eine Trocknung über mehrere Wochen abrechnet, legt die Geräteliste mit Laufzeiten und die Messwerte dazu, damit der Auftraggeber sieht, was auf der Baustelle tatsächlich passiert ist. Bei Stoffen, die geliefert, aber noch nicht eingebaut sind, gehört der Lieferschein dazu.

Eine Abschlagszahlung ist keine Abnahme: Nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 VOB/B lassen Abschläge die Haftung des Auftragnehmers unberührt und gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.[4] Mängel können also auch nach bezahlten Abschlägen noch geltend gemacht werden.

Einbehalt bei Mängeln während der Bauzeit

Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller nach § 632a Abs. 1 BGB einen angemessenen Teil des Abschlags verweigern, und die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung bleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer.[1] Nach altem Recht konnte der Kunde bei wesentlichen Mängeln die ganze Abschlagszahlung verweigern, seit der Reform muss er auch dann zahlen und darf nur einen angemessenen Teil zurückhalten.[5]

Als angemessen gilt nach § 641 Abs. 3 BGB, auf den § 632a verweist, in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.[1] Der Leitfaden des Baugewerbes rechnet das vor: Bei einer Abschlagszahlung von 2.000 Euro und gerügten Mängelbeseitigungskosten von 500 Euro ist ein Einbehalt von 1.000 Euro gerechtfertigt.[3] Das gilt nach dem Leitfaden für wesentliche wie für unwesentliche Mängel, sobald der Besteller sie rügt.[3] Um den Mangel und die Kosten seiner Beseitigung zu belegen, hilft eine Schadendokumentation mit Fotos, Maßen und Datum.

Abschlagsrechnung im Verbraucherbauvertrag

Beim Verbraucherbauvertrag darf die Summe aller Abschläge 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Nachtragsleistungen nicht übersteigen.[1] Zusätzlich ist dem Verbraucher bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit von 5 Prozent der Gesamtvergütung für die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel zu leisten.[1]

Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Zahlen: Bei einer vereinbarten Gesamtvergütung von hunderttausend Euro dürfen die Abschläge zusammen höchstens neunzigtausend Euro erreichen, und die Sicherheit bei der ersten Abschlagszahlung beträgt fünftausend Euro. Der Rest wird erst mit Abnahme und Schlussrechnung fällig.

Steigt die Vergütung durch Änderungen um mehr als 10 Prozent, ist bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit von 5 Prozent des zusätzlichen Betrags fällig, und auf Verlangen des Unternehmers wird sie durch Einbehalt von den Abschlägen erbracht.[1] Diese Schutzregeln gelten nur für den Neubau oder einen Umbau, der einem Neubau gleichkommt.[1]

Abschläge für strittige Nachträge

Haben sich die Parteien eines Bauvertrags nicht über die Höhe eines Nachtrags geeinigt, kann der Unternehmer bei der Berechnung von Abschlagszahlungen 80 Prozent der Mehrvergütung ansetzen, die er in seinem Nachtragsangebot genannt hat.[1] Wählt er diesen Weg, wird die tatsächlich geschuldete Mehrvergütung erst nach der Abnahme fällig, und was er zu viel erhalten hat, muss er verzinst zurückzahlen.[1]

Der Strafzins soll überhöhte Nachtragsangebote verhindern, er beträgt nach dem Leitfaden 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gegenüber Unternehmern und 5 Prozentpunkte gegenüber Verbrauchern.[3] Der Verband rät, mehrere Änderungen in einzelnen kleineren Nachträgen anzubieten und nicht in einem großen.[3] Bestehen Unstimmigkeiten über die pauschalen 80 Prozent, lassen sie sich nach dem Leitfaden im einstweiligen Verfügungsverfahren schnell klären.[3]

Fälligkeit, Verzug und Vorauszahlung

Im VOB-Vertrag werden Ansprüche auf Abschlagszahlungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig.[4] Gegenforderungen können einbehalten werden, andere Einbehalte nur in den Fällen, die Vertrag oder Gesetz vorsehen.[4]

Zahlt der Auftraggeber nicht, kommt er nach § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B spätestens 30 Tage nach Zugang der Aufstellung auch ohne Nachfrist in Zahlungsverzug, wenn der Auftragnehmer seine Pflichten erfüllt hat und er für die Verzögerung verantwortlich ist.[4] Unabhängig davon kann der Auftragnehmer bei ausbleibender Zahlung eine angemessene Nachfrist setzen und ab deren Ende Zinsen verlangen.[4] Nach einer erfolglos gesetzten angemessenen Frist darf er die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen.[4]

Vorauszahlungen können nach § 16 Abs. 2 VOB/B auch nach Vertragsabschluss vereinbart werden, auf Verlangen gegen ausreichende Sicherheit, und ohne andere Vereinbarung sind sie mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.[4] Im gesetzlichen Werkvertragsrecht nennt § 632a BGB keine eigene Zahlungsfrist für Abschläge.[1] Steht die Zahlungsfrist auf der Abschlagsrechnung, wissen beide Seiten, woran sie sind.

Abschlagsrechnung bei der Sanierung eines Wasserschadens

Wer eine Abschlagsrechnung prüft, vergleicht den abgerechneten Stand mit dem, was auf der Baustelle zu sehen ist. Stimmen die Positionen mit dem Angebot überein, sind Nachträge getrennt ausgewiesen, und sind die bisherigen Abschläge abgezogen, ist die Rechnung schnell nachvollziehbar. Fehlt etwas, genügt eine kurze Nachfrage mit konkretem Bezug, etwa zu einer Position, deren Stand nicht zu den Fotos passt.

Wird nur ein Teil gezahlt, sollte der Auftraggeber schriftlich sagen, welche Position er aus welchem Grund kürzt. Das verhindert Streit bei der Schlussrechnung, weil dann klar ist, welcher Betrag offen ist und warum.

Bei Wasserschäden zahlt der Versicherer an den Versicherungsnehmer oder auf Abtretung direkt an den Betrieb. Eine Abschlagsrechnung nach dem Ende der Trocknung, eine weitere nach dem Rückbau und die Schlussrechnung nach der Wiederherstellung machen den Verlauf für alle Beteiligten nachvollziehbar.

Nennt jede Abschlagsrechnung die schon eingegangenen Abschläge und den abgerechneten Stand, lässt sich die Schlussrechnung später ohne Rätselraten mit den gezahlten Beträgen abgleichen, und der Auftraggeber kann jede Teilzahlung dem Versicherer belegen.

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Belege

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). §§ 632a, 641 Abs. 3, 650c Abs. 3 und 650m. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8↑9↑10↑11↑12↑13↑14
  2. IHK für die Pfalz: Neuerungen im Bauvertragsrecht. Abgerufen am 06.10.2026. ↑
  3. Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. (ZDB): Das neue Bauvertragsrecht, Änderungen ab 1. Januar 2018 (Leitfaden). Berlin, September 2017, Abschnitte I und II. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6
  4. forum vergabe e.V.: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B), Ausgabe 2016. § 16 Abs. 1, 2 und 5. Abgerufen am 06.10.2026. ↑1↑2↑3↑4↑5↑6↑7↑8
  5. Handwerkskammer Region Stuttgart: Bauvertragsrecht: Das hat sich geändert. Abschnitte Änderungen im Werkvertragsrecht bis Schlussrechnung. Abgerufen am 06.10.2026. ↑

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